DEBTI13080/26-15603948090
Vliesstoff, siehe Anlage,
- fünf Stück in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt,
- rechteckig zugeschnitten, laut Antrag in den Abmessungen von 200 x 100 mm,
- laut Untersuchungsergebnis:
-- aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), somit keine Ware der Unterposition
(HS) 5603 14,
-- einlagig,
-- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend,
-- weder bestrichen noch überzogen,
-- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g,
-- einseitig mit selbstklebendem Kleber und Abdeckpapier versehen,
- erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 5603 9420.
"Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den
TARIC-Codes 5603 9420 00 bis 5603 9480 40 genannte"