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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI47217/23-15603949090

Vliesstoff, sog. Malervlies, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von 1 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- genadelt und mit Bindefasern verfestigt, -- aus Spinnfasern (Reißspinnstoff; nicht aus aromatischen Polyamiden), -- mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 180 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einseitig mit einer klarsichtigen Folie aus Kunststoff (kein Zellkunststoff; laut Antrag Polyethylen)    laminiert. "Vliesstoff, laminiert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit  einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als  in den TARIC-Codes 5603 9490 20 bis 5603 9490 40 genannte"

DEBTI40330/23-15603949090

Vliesstoff, sog. Platzmatte LIEBLINGSPLATZ, Art. 746744, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 45 cm x 30 cm,  - aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen   Spinnfasern (laut Antrag Polyester), - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmeter-  gewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den Unterpositionen  5603 9490 20 bis 5603 9490 40 genannte"

DEBTI36140/23-156039490

Vliesstoff, sog. Filzgleiter, siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten, laut Antrag in den Abmessungen 25 x 25 mm, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester, keine aromatischen Polyamide), - einlagig, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 1000 g, - einseitig mit selbstklebendem Kleber und Abdeckpapier versehen, - stellt sich als Vliesstoff dar, somit keine Ware der Position 5602. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem  Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen"

DEBTI29786/23-15603949090

Vliesstoff, sog. Distanzpads, siehe Anlage, - quadratisch zugeschnitten, in den Abmessungen von ca. 1,5 cm x 1,5 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen    Chemiefasern (keine aromatischen Polyamide), somit keine Ware der Position 5602, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, -- einseitig mit selbstklebendem Kleber und Abdeckfolie versehen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem  Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den  Unterpositionen 5603 9490 20 bis 5603 9490 40 genannte"

DEBTI31970/23-15603949090

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - rechteckig, laut Antrag mit unterschiedlichen Breiten, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoff aus synthetischen    Chemiefasern (keine aromatischen Polyamide), -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 2000 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmeter-  gewicht von mehr als 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in den Unterpositionen  5603 9490 20 bis 5603 9490 40 genannte"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI