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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI42914/25-15903909900

Laminiertes Gewebe, Fotos siehe Anlage, - in einer Tasche aus Kunststoff mit Reißverschluss und Tragegriffen [übliche Verpackung im Sinne   der AV 5 b)] mit einem bedruckten Pappeinleger verpackt, - lediglich quadratisch zugeschnitten (u. a. damit keine Ware der Position 6306), in den   Abmessungen von laut Antrag 3,35 m x 3,35 m, - aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen   Breite von weniger als 5 mm, - beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyethylen; keine Zellstruktur erkennbar)   laminiert, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser   aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyethylen) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes  als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI3730/26-15903909900

Gewirke mit Kunststoff laminiert, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Polybeutel verpackt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Länge von 25 m und einer Breite von 12 mm, - aus einem gerauten Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen   Chemiefasern, das auf einer Seite mit einer Folie aus Kunststoff mit kleinen ausgeformten   Widerhaken (laut Antrag Nylon; keine Zellstruktur erkennbar) laminiert ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser   aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite. "Gewebe, mit Kunststoff (Nylon) laminiert, anderes als solche der Position 5902, anderes  als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI26360/25-159039099

Mit Kunststoff bestrichenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 200 cm, 240 cm, 305 cm und 310 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); das auf einer Seite mit   dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag weder Polyvinylchlorid noch   Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser   aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite, - auf der anderen Seite zusätzlich mit einem mehrlagigen Kunststoff (laut Antrag weder   Polyvinylchlorid noch Polyurethan; Zellstruktur erkennbar) laminiert, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und der Kunststoff gleichermaßen von   Bedeutung, im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Umfang (Dicke) bestimmt das   Gewebe gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware, somit keine Ware der Position 3921.  "Gewebe, mit Kunststoff (weder Polyvinylchlorid noch Polyurethan) bestrichen, anderes als solche  der Position 5902, anderes als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI26376/25-159039099

Mit Kunststoff bestrichenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 310 cm und 410 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); das auf einer Seite mit   dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag weder Polyvinylchlorid noch   Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser   aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite, - auf der anderen Seite zusätzlich mit einem mehrlagigen Kunststoff (laut Antrag weder   Polyvinylchlorid noch Polyurethan; Zellstruktur erkennbar) laminiert, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und der Kunststoff gleichermaßen von   Bedeutung, im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Umfang (Dicke) bestimmt das   Gewebe gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware, somit keine Ware der Position 3921. "Gewebe, mit Kunststoff (weder Polyvinylchlorid noch Polyurethan) bestrichen, anderes als solche  der Position 5902, anderes als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

DEBTI27074/25-159039099

Mit Kunststoff bestrichenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 200 cm, 240 cm und 310 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); das auf einer Seite mit   dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag weder Polyvinylchlorid noch   Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen ist, - von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser   aufrollbar, ohne rissig zu werden, - aufgrund der beidseitigen Verwendbarkeit ohne erkennbare Schauseite, - auf der anderen Seite zusätzlich mit einem mehrlagigen Kunststoff (laut Antrag weder   Polyvinylchlorid noch Polyurethan; Zellstruktur erkennbar) laminiert, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und der Kunststoff gleichermaßen von   Bedeutung, im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Umfang (Dicke) bestimmt das   Gewebe gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware, somit keine Ware der Position 3921. "Gewebe, mit Kunststoff (weder Polyvinylchlorid noch Polyurethan) bestrichen, anderes als solche  der Position 5902, anderes als in der Unterposition (KN) 5903 9091 genannte"

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI