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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI1879/26-16211439000

Kleidung, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten, beidseitig gerauten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester   (synthetische Chemiefasern), - bis über die Knie reichend (Rückenlänge: ca. 120 cm), - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen; an den offenen Seiten jeweils   mit zwei Druckknöpfen zu schließen; u. a. so dass weite, die Schultern und Teile der Arme be-   deckende, kurze Ärmel gebildet werden, - mit einer angesetzten Kapuze, - vorn ohne Öffnung oder Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex),  - an den seitlichen und unteren Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - wird als Überwurf getragen; stellt sich aufgrund seiner Verwendung und Ausstattung (mit Kapuze)   nicht als Wäsche zur Körperpflege der Position 6302 dar, - kann nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden,   somit kein Kleid, - bietet u. a. aufgrund der Ausstattung (seitlich offen und nicht vollständig die Arme bedeckend)   keinen Wetterschutz, somit keine Kleidung der Position 6202. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis  6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, andere als in den Unterpositionen  (KN) 6211 4310 bis 6211 4342 genannte"

DEBTI601/26-16211439000

Frack, Größe 34/36, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische   Chemiefasern); die Vorderseite ist teilweise zusätzlich innen mit aufgeklebten Vliesstoffen   verstärkt, - im Rückenteil mit zwei weit herabhängenden Schößen ("Schwalbenschwänze"), über das   Knie reichend (Rückenlänge: ca. 104 cm); somit keine Jacke, - vorn erheblich kürzer gearbeitet, - mit einem Reverskragen, - mit Schulterpolstern ausgestattet, - im Vorderteil mit einer Nahtführung in Art der sog. Wiener Naht, somit erkennbar Frauen-   kleidung, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, - auf der Vorder- und Rückseite sowie an den Ärmelenden mit Zierknöpfen versehen, - am unteren Rand gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Andere Kleidung (Frack), aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und  Berufskleidung"

DEBTI602/26-16211439000

Overall, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - auf einem Kleiderbügel in einer einfachen Kleiderschutzhülle verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische   Chemiefasern), - durchgehend mehrlagig gefüttert, - einteilig, den ganzen Körper mit Ausnahme von Kopf, Händen und Füßen bedeckend; somit   keine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 62, - mit einem kontrastfarbenen Stehkragen, - vorn mit einer etwa bis zum Schritt reichenden Öffnung mit Reißverschluss,  - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln mit manschettenartigen, kontrastfarbenen Abschlüssen, - am linken Unterarm mit einer aufgesetzten Tasche mit Patte und Druckknopfverschluss, - mit angenähten, kontrastfarbenen Bändern aus Geweben mit Klickverschlüssen aus Kunst-   stoff ausgestattet, sodass optisch der Eindruck entsteht, als würden diverse Gurte getragen   werden, - mit aufgenähten "Patches" sowie Reißverschlüssen als Taschenattrappen verziert, - mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen elastisch verengt, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware des Kapitels 61. "Andere Kleidung (Overall), aus Geweben, für Frauen, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und  Berufskleidung"

DEBTI50023/25-162114390

Kinderkostüm, Größe 122/128, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Weste, Beinschützern (Bekleidungszubehör aus   Geweben), einem Halstuch (Bekleidungszubehör aus Gewirken) und einem Hut,  - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und gemeinsam in einem Polybeutel   für den Einzelverkauf aufgemacht,  - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Weste: -- aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen und bedruckten Geweben, -- über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 44 cm), -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- ärmellos, -- im Brustbereich mit angenähten, ca. 5 cm langen Fransen aus Gewirken sowie mit einem     "Abzeichen" aus Kunststoff versehen, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- keine Arbeits- und Berufskleidung, - Beinschützer ("Chaps"): -- in der Art einer langen Hose mit großflächigen Aussparungen im Bereich des Schritts und des    Gesäßes gearbeitet, -- aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben, -- in der Taille abschließend, mit einem elastisch verengten Bund, -- seitlich im Bereich der Unterschenkel mit angenähten, ca. 4 cm langen Fransen aus Gewirken    versehen, -- an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - Halstuch: -- als Dreiecktuch gearbeitet, mit den Seitenlängen von ca. 76 cm x 47 cm x 47 cm, -- aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten Gewirken, -- an den Rändern lediglich geschnitten, - Hut: -- durch Zusammennähen von Zuschnitten aus Spinnstoffen hergestellt, -- mit einer rundum verlaufenden, bis zu ca. 8,5 cm breiten, durch einen Draht aus unedlem    Metall ausgesteiften Krempe, - insbesondere im Hinblick auf den Gesamteindruck bestimmt die Weste den wesentlichen   Charakter der Warenzusammenstellung. "Andere Kleidung (Weste), aus Geweben, für Mädchen, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und  Berufskleidung"

DEBTI48249/25-16211439000

Schürze, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Latzschürze gearbeitet, in zwei Abmessungen: 36 cm x 51 cm und 48 cm x 65 cm, -- aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an den Rändern mit kontrastfarbenen Gewebestreifen eingefasst, die in ihrer Verlängerung    als Nackenträger und in der Taille als Bindebänder dienen, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - aufgrund der Abmessungen für Kinder unter einer Größe von 158 cm bestimmt, somit keine   Einreihung als Arbeits- und Berufskleidung. "Andere Kleidung (Schürze), aus Geweben, für Mädchen, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und  Berufskleidung"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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