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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI41290/25-16302910090

Küchenwäsche, Foto siehe Anlage, - fünf Stück in einem Polybeutel verpackt, - jeweils rechteckig; in den Abmessungen (L x B) von ca. 71,5 cm x 51,5 cm, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Geweben (keine Frottierware) aus laut Antrag 100 % Baum-   wolle, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - wird üblicherweise gewaschen, - dient laut Antrag als Geschirrtuch. "Küchenwäsche, aus Spinnstoffen, nicht aus Frottierware, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-  Verfahren handbedruckt"

DEBTI42309/25-16302910090

Küchenwäsche, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 10 x 10 Stück in einem Karton in Folie verpackt, -- rechteckig; mit den Abmessungen von 70 cm x 50 cm, -- aus einem ca. 0,4 mm dicken, buntgewebten Gewebe (keine Frottierware) aus 80 % Baumwolle    und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an einer Schmalseite mit einer angenähten Waschanleitung (sog. Waschetikett) versehen, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Säumen konfektioniert, - wird üblicherweise gewaschen. "Küchenwäsche aus Spinnstoffen, nicht aus Frottierware, aus Baumwolle, nicht nach dem   Batik-Verfahren handbedruckt"

DEBTI42315/25-16302910090

Küchenwäsche, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 28 x 10 Stück in einem Karton in Folie verpackt, -- rechteckig; mit den Abmessungen von 70 cm x 50 cm, -- aus einem ca. 0,4 mm dicken, buntgewebten Gewebe (keine Frottierware) aus 100 % Baumwolle, -- an einer Schmalseite mit einer angenähten Waschanleitung (sog. Waschetikett) versehen, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- dient als Geschirrtuch, - durch Säumen konfektioniert, - wird üblicherweise gewaschen. "Küchenwäsche aus Spinnstoffen, nicht aus Frottierware, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

DEBTI32554/25-263029100

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um Küchenwäsche in Form eines Geschirrtuchs aus Spinnstoffen. Das rechteckige Erzeugnis (50 x 70 cm) besteht aus buntgewebten Geweben (keine Frottierware) aus laut Antrag 100 % Baumwolle und ist an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert). Das Tuch wird üblicherweise gewaschen. Das Geschirrtuch ist gemeinsam mit einem Flechtstoffkorb in einem Pappkarton verpackt. Eine gemeinsame Einreihung der beiden Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt jedoch aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht.  Die Bestandteile sind mithin getrennt voneinander einzureihen (s. DEBTI-32554/25-1). Zolltarifrechtlich handelt es sich bei dem Geschirrtuch um "Küchenwäsche, aus Spinnstoffen, nicht aus Frottierware, aus Baumwolle".

DEBTI25050/25-16302910090

Küchenwäsche, Foto siehe Anlage, - laut Antrag zwölf Stück in vier verschiedenen Farben in einer "Mailorderbox" verpackt, - jeweils rechteckig; in den Abmessungen (L x B) von ca. 70 cm x 50 cm, - aus ca. 0,6 mm dicken, buntgewebten Geweben (keine Frottierware) aus laut Antrag 80 % Baum-   wolle und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (dadurch konfektioniert), - wird üblicherweise gewaschen, - dient laut Antrag als Geschirrtuch. "Küchenwäsche, aus Spinnstoffen, nicht aus Frottierware, aus Baumwolle, nicht nach dem Batik-  Verfahren handbedruckt"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI