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2 Ergebnisse für "6304910000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

630491000010andere6%
630491000080aus Gewirken oder Gestricken6%
DEBTI10944/26-16304910000

Stuhlbezug, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Farben, einzeln oder als vier- bzw. sechsteiliges Set, - in einem Polybeutel verpackt, - in Form eines Stuhls mit Rückenlehne, dreidimensional gearbeitet, unten offen; laut Antrag   mit einer Gesamthöhe (inkl. Rückenlehne) von 80 cm - 110 cm, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 90 % Polyester und 10 % Elasthan   (beides synthetische Chemiefasern), - am unteren Rand mit vier aufgenähten Taschen (sog. Fußtaschen) aus jeweils einem ca.   5,8 cm breiten, elastischen Band aus Gewirken aus Spinnstoffen, die über den unteren Teil   eines Stuhlbeins gezogen werden und so die Ware am Stuhl fixieren, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird nicht fest mit dem Stuhl verbunden, somit kein Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, - ohne Polsterung und ohne Füllung, somit keine Ware der Position 9404, - kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innen-   ausstattung. "Andere Ware zur Innenausstattung (Stuhlbezug) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404,  aus Gewirken"

DEBTI6844/26-16304910000

Rückenstütze, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in annähernd ovaler, ergonomisch dem Rücken angepasster Form; mit den Abmessungen (B x H)   von ca. 41 cm x 37 cm, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen, netzartig durchbrochen gearbeiteten Gewirken; mit einer   gewebten Randeinfassung, in die ein formgebender Metallrahmen eingenäht ist, - etwa in der Mitte der Vorderseite mit einem aufgenähten, gitterartigen, annähernd rechteckigen,   ca. 14 cm x 20 cm großen Kunststoffpad mit Noppen; mit einer gewebten Randeinfassung, - zur Befestigung an der Rückenlehne eines Sitzmöbels auf der Rückseite mit zwei gewebten   Gurtbändern und einem elastischen Band aus Geweben ausgestattet, - alle Gewebe und Gewirke bestehen aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - soll laut Antrag an bspw. Bürostühlen oder Autositzen befestigt werden und der Entlastung des   Rückens dienen, - erfüllt weder die Bedingungen zur Einreihung als orthopädische Vorrichtung der Position 9021   noch als Massageapparat oder -gerät der Position 9019 und wird auch nicht als funktionsnot-   wendiges Teil eines Sitzmöbels vom Warenkreis der Position 9401 erfasst, - u. a. aufgrund der Ausstattung (ohne Polster) keine den Bettausstattungen ähnliche Ware der   Position 9404, - kennzeichnet sich nach Form und Verwendungszweck als Ware zur Innenausstattung, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang sind die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen   charakterbestimmend; innerhalb der Position 6304 verleihen insbesondere im Hinblick auf den   Umfang die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere Ware zur Innenausstattung (Rückenstütze), aus Spinnstoffen, keine Ware der  Position 9404, aus Gewirken"

DEBTI35532/25-16304910000

Türstopper, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Weihnachtsbaums gearbeitet, - mit den max. Abmessungen (B x H x T) von ca. 17 cm x 22 cm x 8 cm, - aus Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit Wattierungsstoff gefüllt und mit einem eingelegten, mit laut Antrag Calciumcarbonat   befüllten Päckchen versehen, - mit einem aufgestickten "Gesicht" und einer "Zuckerstange" sowie mit einem angenähten,   mit Schaumkunststoff gepolsterten "Stern" aus Geweben aus Spinnstoffen verziert, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich als Türstopper dar, - u. a. aufgrund der Verwendung keine den Bettausstattungen ähnliche Ware der Position 9404, - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware des Kapitels 95, - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion (Fixieren von Türen) als   Ware zur Innenausstattung; somit keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Türstopper), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position  9404, aus Gewirken"

DEBTI49154/25-16304910000

Platzset, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in drei unterschiedlichen Farbausführungen, -- rund; mit einem Durchmesser von ca. 38 cm, -- aus Gewirken aus gefalteten und gedrehten Papiergarnen der Position 5308; am Rand    mit angesetzten, zu Schlingen von ca. 4,5 cm gearbeiteten Fransen, -- dient als Untersetzer z. B. für Teller bei Tisch, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet   sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung,   somit keine Tischwäsche der Position 6302, - erfüllt auch nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Kapitel 46 und 48. "Andere Ware zur Innenausstattung (Platzset) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404,  aus Gewirken"

DEBTI46518/25-16304910000

Wickelauflagenbezug, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - der Form einer Wickelauflage entsprechend gearbeitet; flachliegend annähernd rechteckig, in den   Abmessungen von ca. 57 cm x 42 cm, - aus ca. 0,6 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an den Rändern mit einem eingenähten, elastischen Zug versehen und mit einem Gewirkestreifen   eingefasst, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404, - wird als Bezug über eine sog. Wickelauflage gezogen und stellt sich nach der Materialbeschaffen-   heit, den Abmessungen und insbesondere nach dem Verwendungszweck als Ware zur Innenaus-   stattung dar, somit keine Ware der Position 6307. "Ware zur Innenausstattung (Wickelauflagenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position  9404, aus Gewirken"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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