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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI10206/26-16307109090

Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von ca. 40 cm x 34 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides   synthetische Chemiefasern), - an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht  handgearbeitet"

DEBTI50758/25-16307109090

Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in zwei unterschiedlichen Abmessungen; veranschaulicht durch ein rechteckiges   Warenmuster in den Abmessungen von ca. 47 cm x 17 cm, - aus einem einfarbigen Plüschgewebe, - mit einer Unterseite aus einfarbigen Geweben, an deren beiden Schmalseiten zwei aufgenähte   Zuschnitte aus Geweben zum Einspannen in einen Klappmoppwischer aufgenäht sind, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich als separates Reinigungstuch (ohne Wischkopf-Rahmen oder eine andere Basis) dar,   somit keine Ware der Position 9603. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen, andere als in den Unter-  positionen (KN) 6307 1010 und 6307 1030 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI48962/25-16307109090

Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag zehn Stück in einem Polybeutel verpackt, - quadratisch, in den Abmessungen von laut Antrag ca. 40 cm x 40 cm; laut Antrag in verschiedenen   Farben; veranschaulicht durch ein rosafarbenes Warenmuster, - aus einfarbigen, beidseitig gerauten Geweben aus laut Antrag 100 % synthetischen Chemiefasern, - an allen Rändern bogenförmig zugeschnitten (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handge-  arbeitet"

DEBTI48957/25-16307109090

Reinigungstuch, Foto siehe Anlage, - laut Antrag zehn Stück in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig; in den Abmessungen von laut Antrag ca. 50 cm x 70 cm, - aus einfarbigen, musterbildend gewebten Geweben, - an allen Rändern mit einem Gewirkeband eingefasst und zusätzlich mit einer Überwendlichnaht   gesäumt, - alle Flächenerzeugnisse bestehen laut Antrag aus 100 % synthetischen Chemiefasern, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handge-  arbeitet"

DEBTI38196/25-16307109090

Reinigungstücher, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei Reinigungstüchern aus Geweben und zwei    Reinigungstüchern aus Gewirken, zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt,    gemeinsam mittels ihrer Textiletiketten auf einen Kunststoffring aufgeschoben und in einer    bedruckten Box aus Pappe für den Einzelverkauf aufgemacht, - jeweils annähernd in Form einer "8"; flachliegend in den max. Abmessungen (L x B) von ca.    16,5 cm x 9,5 cm, - Reinigungstücher aus Geweben ("Geschirr" und "Bad"):  -- aus dreilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminaten, jeweils mit einer    Außenlage (auf einer Seite) aus buntgewebten Doppelgeweben, einer Zwischenlage aus sog.     Schaumkunststoff und unterschiedlichen Außenlagen (auf der anderen Seite) aus jeweils     einfarbigen, strukturierten Geweben, -- im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung (insbesondere aufgrund der besonderen     Struktur ihrer Oberflächen) bestimmen jeweils die Gewebe gegenüber dem sog. Schaum-    kunststoff den wesentlichen Charakter der jeweiligen Textillaminate, mit der Folge, dass die     Reinigungstücher aus Geweben der Unterposition (KN) 6307 1090 zuzuweisen sind,  -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - Reinigungstücher aus Gewirken ("Garten" und "Küche"):  -- aus dreilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminaten, jeweils mit einer    Außenlage aus den o. g. Doppelgeweben (auf einer Seite), einer Zwischenlage aus sog. Schaum-    kunststoff und unterschiedlichen Außenlagen (auf der anderen Seite): aus buntgewirkten     Schlingengewirken (Modell "Garten") sowie aus buntgewirkten Plüschgewirken (Modell "Küche"), -- hauptsächlich im Hinblick auf die Verwendung (insbesondere aufgrund der besonderen     Struktur ihrer Oberflächen) sind die Gewebe der Position 5407 und die Gewirke der     Position 6001 gegenüber dem sog. Schaumkunststoff gleichbedeutend; womit die beiden     Textillaminate der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (5407 und     6001) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen sind, mit der Folge, dass die     Reinigungstücher "Garten" und "Küche" aus Gewirken der Unterposition (KN) 6307 1010     zuzuweisen sind,  - jeweils an den Rändern mit einer schmalen Randeinfassung aus Gewirken versehen (somit    konfektioniert), - alle Gewebe und Gewirke bestehen aus Spinnstoffen, - weder nach dem Umfang/Menge noch im Hinblick auf die Verwendung kann den    Reinigungstücher aus Geweben bzw. den Reinigungstüchern aus Gewirken eine charakter-   bestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Warenzusammenstellung ist daher der    von den gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen [(KN) 6307 1010 bzw.    6307 1090] in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen; damit insgesamt keine Ware   der Unterposition (KN) 6307 1010. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstücher), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht   handgearbeitet"

TARIC-Nomenklatur

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1 095 HS4

vZTA

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