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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE19999/11-16307909910

Andere konfektionierte Ware, sog. Spann-Regal, Foto siehe Anlage, - lt. Antragsangaben in den Abmessungen: bis zu etwa 213 cm hoch, etwa 55 cm breit und etwa 21 cm tief, - lt. Antragsangaben aus Vliesstoffen aus Polypropylen (synthetische Chemiefasern), - in der Art eines "Regals" mit sieben Fächern gearbeitet; an den Rändern mit kontrastfarbenen Vliesstoffbändern eingefasst, - auf der Rückseite seitlich mit zwei etwa 5 cm breiten Gewebebändern versehen, die am oberen und unteren Ende etwa 10 cm bzw. 26 cm lange Schlaufen mit Klettverschluss bilden, in die Metallhaken als Aufhängevorrichtung eingebracht sind, - mit Einlegeböden in den Abmessungen: etwa 50 cm Länge x etwa 29 cm Breite; bestehend aus einer mit Kunststofffolie und Vliesstoff überzogenen Pappe, an den Rändern mit einem Vliesstoffband eingefasst, mit einem Kunststoffstab verstärkt, - durch Zusammennähen konfektioniert, - nicht handgearbeitet, - wird lt. Antrag an einer Tür aufgehängt und dient der Aufbewahrung von Schuhen, Taschen oder Spielzeug, - insbesondere aufgrund der fehlenden Stabilität kein Möbel (Regal) der Position 9403, - ohne wesentliche raumbezogene Funktion, somit keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304. "Andere konfektionierte Ware (Hängeregal), aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DE17218/11-16307909910

Andere konfektionierte Ware, sog. schwimmende Pflanzeninsel, Foto siehe Anlage, - in Form einer "Insel", mit einer Länge und einer Breite von ca. 26 cm, -- mit einem Rahmen aus Styropor (Kunststoff; Länge: ca. 25 cm, Breite: ca. 5 cm, Höhe: ca. 4 cm), -- mit einem dem Rahmen angepasst gearbeiteten Überzug aus punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen aus augenscheinlich Chemiefasern, der den Rahmen vollständig umgibt und in der Mitte eine ca. 10 cm tiefe, quadratische (Länge und Breite: ca. 15 cm) Mulde bildet, in die Pflanzen eingepflanzt werden sollen, -- mit an den Vliesstoff angenähten, elastischen Schlaufen und Knöpfen, die dazu dienen, mehrere sog. Pflanzeninseln miteinander zu verbinden, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - soll lt. Antrag mit Sumpfpflanzen bepflanzt werden und dient als schwimmender "Blumentopf", - insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck verleiht weder der Spinnstoff noch der Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 und 6307) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Andere konfektionierte Ware (Pflanzeninsel) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen und aus Kunststoff (charakterverleihender Stoff nicht feststellbar)"

DE21739/11-16307909910

Andere konfektionierte Spinnstoffware, sog. Faserspitzen aus Nylon, Foto siehe Anlage, - stäbchenartige (zylindrische) Erzeugnisse mit zugeschnittenen, spitzen Enden (damit konfektioniert), - mit einer Länge von etwa 3,5 cm und einem Durchmesser von etwa 2 mm, - aus einem mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff der Position 5603 aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), - keine Ware des technischen Bedarfs i. S. d. Position 5911, da die sog. Faserspitzen weder selbst eine Ware des technischen Bedarfs noch einen hier erfassten Teil einer Ware darstellen. "Andere konfektionierte Ware (Faserspitzen) aus Spinnstoffen, aus Vliesstoffen"

DE18240/11-16307909910

Andere konfektionierte Spinnstoffware, sog. Faserspitzen aus Nylon, Foto siehe Anlage, - stäbchenartige (zylindrische) Erzeugnisse mit zugeschnittenen, spitzen Enden (damit konfektioniert), - mit einer Länge von etwa 3,5 cm und einem Durchmesser von etwa 2 mm, - aus einem mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff der Position 5603 aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), - keine Ware des technischen Bedarfs i. S. d. Position 5911, da die sog. Faserspitzen weder selbst eine Ware des technischen Bedarfs noch einen hier erfassten Teil einer Ware darstellen.

DE5752/11-16307909910

Zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer anderen konfektionierte Ware (Dekorationsartikel) und zwei Leuchtdioden, sog. LED-schwarzer Geist, Art. 378054, Foto siehe Anlage, - in Form eines etwa 130 cm großen, sog. Geistes, mit einem "Totenkopf" aus Kunststoff, der auf zwei, jeweils etwa 45 cm langen Drähten aus unedlem Metall, die stilisierte Arme bilden, aufgesteckt und zusätzlich auf Schaumkunststoff, mit dem die Drähte aus unedlem Metall ummantelt sind, aufgeklebt ist, - an den Enden der stilisierten Arme mit jeweils einer "Knochenhand" aus Kunststoff, - mit einem "Umhang mit Kapuze" aus Vliesstoffen aus Spinnstoffen der Position 5603, der an den stilisierten Armen befestigt ist, - mit einer Aufhängeschlaufe ausgestattet, - in den "Augenhöhlen" laut Antrag mit je einer Leuchtdiode (LED) ausgestattet; batteriebetrieben, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - da die LEDs die Zierwirkung der Ware lediglich erhöhen und nicht vorrangig der Erhellung der Umgebung dienen, stellt sich die Ware nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 dar, - keine Puppe der Position 9503, u. a. da ohne Beine, - kein Festartikel der Position 9505, da ohne Bezug zu einem konkreten Fest, - der Spinnstoff der Position 6307 und der Kunststoff der Position 3926 sind gegenüber der weiteren in Betracht kommenden Position (8541) im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung charakterbestimmend, - sowohl im Hinblick auf den Umfang, als auch im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Spinnstoff und der Kunststoff als gleichbedeutend anzusehen, damit verleiht keiner der beiden Stoffe (Kunststoff/Spinnstoff) der Ware ihren wesentlichen Charakter, sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 und 6307) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - ohne raumbezogene Funktion, somit keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304. "Zusammengesetzte Ware aus einer anderen konfektionierte Ware (Dekorationsartikel / charakterbestimmend) aus Spinnstoffen und aus Kunststoffen (charakterbestimmender Stoff nicht ermittelbar) und aus zwei Leuchtdioden"

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