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ATBTI2026000136-DEC69120029

Andere keramische Haushaltsware, in Form eines Salz- und Pfefferstreuers (2-teiliges Set), bestehend aus 2 nahezu zylinderförmigen Gefäßen - mit je einem Fassungsvermögen von ca. 30ml und einem Gewicht von ca. 0,56 kg, - gearbeitet aus einem Gehäuse aus Holz und Aluminium, - bestückt mit einem Mahlmechanismus aus Keramik, - keine Ware der Position 8210, da der arbeitende Teil (Mahlwerk) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht, - das Mahlwerk aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware. (Abbildung siehe Anlage, Materialangaben laut Antragsteller)

DEBTI12904/26-169120029

Andere keramische Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. manuelle Salz- und Pfeffermühlen, Fotos siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren in Form von taillierten Gewürzmühlen,    bestehend aus: - - einem Gehäuse aus Holz (laut Antrag Kautschukholz), - - einem Mahlmechanismus und einer Mahlwerkhalterung aus unedlem Metall, - - einem integrierten, ringförmigen, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger      Formgebung gebrannt, - - - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Aluminiumoxidkeramik        (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - laut Antrag in verschiedenen Farben (schwarz, weiß, rot) und in verschiedenen Höhen (ca. 15 cm,    20 cm), - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung    in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerk) nicht aus den in   Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffe bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate   aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer  Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden, Gewürzmühle"

DEBTI12956/26-169120029

Andere keramische Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. manuelle Salz- und Pfeffermühlen, Fotos siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren in Form von taillierten Gewürzmühlen,    bestehend aus: - - einem Gehäuse aus Kunststoff (laut Antrag Acryl), - - einem Mahlmechanismus und einer Mahlwerkhalterung aus unedlem Metall, - - einem integrierten, ringförmigen, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger      Formgebung gebrannt, - - - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Aluminiumoxidkeramik        (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - laut Antrag in verschiedenen Höhen: ca. 12 cm, 15 cm, 20,5 cm, - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung    in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerk) nicht aus den in    Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffe bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate   aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer  Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden, Gewürzmühle"

DEBTI24285/25-169120029

Andere keramische Haushaltsartikel (Gewürzmühlen), Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in den Abmessungen (lt. Antrag): ca. 135 mm (Höhe) x 66 mm (Durchmesser), - - mit einem Volumen von 150 ml und einem Gewicht von 230 g, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt; jeweils bestehend aus: - - einem oben offenen Behälter aus klarsichtigem Glas, - - - zum oberen Rand hin schmaler werdend, mit einem Schraubgewinde versehen, - - einer runden Halterung aus Kunststoffen für das Mahlwerk, - - - mit einer klarsichtigen Abdeckscheibe aus Kunststoff, - - - teilweise mit einer Verblendung aus unedlem Metall, - - - auf den Glasbehälter geschraubt, - - einem Mahlmechanismus mit einem kurzen Mahlgestänge und einer Feder aus unedlen     Metallen, - - einem in die Kunststoffhalterung integrierten, weißen Mahlwerk (arbeitendes Teil), - - - keramisches Erzeugnis, nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Aluminiumoxidkeramik        (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden)        bestehend, - das Mahlwerk aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug   auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Waren, somit keine Einreihung in die   Position 7013 als Glaswaren. "Andere keramische Haushaltsartikel (Gewürzmühlen), Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut, feinen Erden (Aluminiumoxid)"

DEBTI12966/26-169120029

Andere keramische Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. manuelle Salz- und Pfeffermühlen, Fotos siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren in Form von kegelförmigen   Gewürzmühlen, bestehend aus: - - einem Gehäuse aus Holz (laut Antrag Kautschukholz) und am Fuß mit einem Ring aus laut Antrag      Edelstahl, - - einem Mahlmechanismus und einer Mahlwerkhalterung aus unedlem Metall, - - einem integrierten, ringförmigen, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger      Formgebung gebrannt, - - - laut Antrag aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton,       Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - laut Antrag in verschiedenen Höhen: ca. 11 cm, 15 cm, 20 cm, - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt jeweils insbesondere aufgrund seiner Bedeutung    in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Waren der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerke) nicht aus einem   in der Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate   aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer  Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden, Gewürzmühlen"

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