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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI24386/25-170010099

Glasmasse, sog. Glaspellets, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - in Form von annähernd kissenförmigen Pellets aus Glas, - - am unteren Ende abgeflacht gearbeitet, - - mit vier Ecken; an zwei Seiten gerade gearbeitet, an zwei Seiten leicht geschwungen, - - mit den Abmessungen: ca. 20 mm (Länge) x 20 mm (Breite) x 7 mm (Höhe), - - zur Herstellung von Glasfasern bestimmt, - Verwendungszweck objektiv nicht erkennbar, - keine Einreihung in die Position 3207, da aufgrund der Größe keine Glasfritte oder anderes   Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken vorliegt. "Glasmasse, kein optisches Glas"

DEBTI23678/22-170010099

Glasmasse, sog. Glaspellets, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag: - - in Form von mehr oder weniger regelmäßig geformten, kissenförmigen Pellets aus Glas, - - am unteren Ende abgeflacht gearbeitet, - - mit vier Ecken; an zwei Seiten gerade gearbeitet und an zwei Seiten leicht geschwungen, - - in den Abmessungen: ca. 20 mm (Länge) x 20 mm (Breite) x 7 mm (Höhe), - - zur Herstellung von Glasfasern bestimmt (Verwendungszweck objektiv nicht erkennbar), - aufgrund der Größe keine Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien,   Schuppen oder Flocken der Position 3207. "Glasmasse, kein optisches Glas"

DEBTI24382/20-17001009900

Glasmasse, sog. Mischung/Füllung PGV für einen HF-Absorber, Fotos siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben, - in Form von unregelmäßig geformten, feinporigen Kügelchen (Granulat), - aus überwiegend Glaspulver und aus Kohlenstoff hergestellt, - - das Glas bestimmt nach dem Umfang den wesentlichen Charakter der Ware, - mit einem Durchmesser von ca. 5 mm bis 10 mm, - zur Verwendung (Befüllung) in einem sog. HF-Absorber bestimmt, - dient der Absorption von elektromagnetischen Wellen (Strahlung), - kein Schaumglas der Position 7016, da die Ware nicht in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen   oder dergleichen vorliegt. "Glasmasse, kein optisches Glas"

ATBTID2018000372-37001009900

Glasmasse - in Form eines ca. 8,5 x 2,6 x 2,05cm gro?en, rechteckigen Glasquaders, - roh zugerichtet, von tr?ber Farbe, - bestehend aus geschmolzenem SiO2. (Abbildung siehe Anlage)

DE1895/17-170010099

Glasmasse, sog. Glaspellets, Foto siehe Anlage, - in Form von mehr oder weniger regelmäßig geformten, kissenförmigen Pellets aus Glas, - am unteren Ende abgeflacht gearbeitet, - mit vier Ecken; an zwei Seiten gerade gearbeitet und an zwei Seiten leicht geschwungen, - in den Abmessungen von ca. 20 mm (Länge) x 20 mm (Breite) x 7 mm (Höhe), - zur Herstellung von Glasfasern bestimmt (Verwendungszweck objektiv nicht erkennbar), - aufgrund der Größe keine Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207. "Glasmasse, kein optisches Glas"

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI