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1 Ergebnisse für "7018101990"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

701810199080andere6%
DEBTI18232/25-17018101990

Glasperlen, Fotos siehe Anlage, - annähernd kugelförmige, gefärbte Perlen aus vollständig durchbohrtem Glas (laut Antrag), - mit einem Durchmesser von ca. 2 mm, - nicht geschliffen und mechanisch poliert, da die Perlen weder glatte oder scharfkantig   abgegrenzte Schleifflächen (Facetten) noch einen geschliffenen Lochrand aufweisen, - keine Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edel-, oder Schmucksteinen, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dienen zum Basteln, z. B. zum Herstellen von Schmuckstücken wie Armbändern, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - verpackt in einer klarsichtigen Kunststoffdose. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"

DEBTI12299/25-17018101990

Glasperlen, sog. Faceted Glass Beads, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - massive, vollständig durchbohrte Perlen aus rot bzw. schwarz gefärbtem Glas, - - mit Facettenschliff, - - mit einem Durchmesser von ca. 6 mm bzw. 8 mm, - - für die Finesse-Montage beim Angeln bestimmt, - - zehn Stück sind in einer Blisterpackung verpackt. - keine Einreihung in die Unterposition 7018 1011, da mit einem Lochrand,   der nicht scharfkantig mit den Facetteflächen zusammenstößt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen, - stellen sich nicht als erkennbares Angelgerät der Position 9507 dar. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"

DEBTI30042/20-37018101990

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um Glasperlen (sog. Rocailles) aus violett-transparentem, massivem Glas. Die annähernd runden / zylinderförmigen, abgerundeten Perlen unterschiedlicher Größe (Ø 0,2 cm bzw. 0,4 cm) sind vollständig durchbohrt und weder geschliffen noch mechanisch poliert (ohne Facetten). Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit sind nicht ersichtlich. Die Perlen stellen sich nicht als Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edel- oder Schmucksteinen dar. Die Glasperlen sind je Größe in einem runden, transparenten Kunststoffdöschen mit Schraubdeckel aufgemacht und gemeinsam mit einer Dose Pailletten, einer Dose Glitterpuder, sowie zwei Dosen Streudekoration (siehe Position 1, 2 und 4 dieser Auskunft) als sog. Basteldeko-Set in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappheader verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden. Alle Bestandteile sind somit getrennt einzureihen.   Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI54957/19-27018101990

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Glasperlen (sog. Rocailles, Ø 2 und 4 mm), in Form von annähernd runden / zylinderförmigen, abgerundeten, magentafarben-transparenten, massiven Perlen aus vollständig durchbohrtem Glas, welche nicht geschliffen oder mechanisch poliert sind (da weder glatte oder scharfkantig abgegrenzte Schleifflächen (Facetten) noch einen geschliffenen Lochrand aufweisend). Die Perlen stellen sich nicht als Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edel- oder Schmucksteinen dar. Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit liegen nicht vor. Derartige Waren werden üblicherweise zum Herstellen von z.B. Halsketten oder zum Verzieren von Spinnstofferzeugnissen verwendet. Die Glasperlen sind je Größe in einem runden, transparenten Kunststoffdöschen mit Schraubdeckel aufgemacht und gemeinsam mit einer Dose Glitterpuder, einer Dose Kunststoffpailletten sowie zwei Dosen Streudekoration (siehe Position 1, 3 und 4 dieser Auskunft) als sog. Basteldeko-Set in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappheader verpackt. Eine gemeinsame Einreihung des Sets als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden. Alle Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet".

DE19936/17-17018101990

Glasperlen, sog. Glasperlenmix, apricot, Art.-Nr. 84200, Abbildung siehe Anlage, - verschiedenförmige, abgerundete, apricotfarbene, massive Perlen aus vollständig durchbohrtem Glas, - mit Größen zwischen 10 mm und 22 mm, - nicht geschliffen und mechanisch poliert, da die Perlen weder glatte oder scharfkantig abgegrenzte Schleifflächen (Facetten) noch einen geschliffenen Lochrand aufweisen, - keine Nachahmung von echten Perlen, Zuchtperlen, Edel-, oder Schmucksteinen, - zum Herstellen von z.B. Halsketten u. ä. bestimmt, - keine Hinweise auf Handarbeit, - verpackt in einem Kunststoffbeutel. "Glasperlen, nicht geschliffen und mechanisch poliert, nicht handgearbeitet"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI