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1 Ergebnisse für "7019630085"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

701963008580andere6%
DEBTI53870/24-17019630085

Tapete aus Glasfasern, sog. Glasfaser-Tapete 25 m, Foto siehe Anlage, - Gewebe in Leinwandbindung, - - aus dünnen, gezwirnten Kettgarnen aus textilen Glasfilamenten (keine Rovings), - - aus breiten, verwirbelten Schussgarnen aus textilen, texturierten Glasfilamenten (keine Rovings), - geschlossen (dicht), da mit weiteren, texturierten Glasfasern ausgefüllt, - nicht bestrichen oder laminiert, - als Meterware mit einer Breite von ca. 100 cm auf Rollen mit einer Länge von ca. 25 m, - zur Verwendung als Wandverkleidung (Tapete) vorgesehen. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus   Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, nicht bestrichen oder   laminiert, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6300 11 bis 7019 6300 84 genannte"

DEBTI764/26-17019640085

Gewebe aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - dichtgewebte Gewebe, - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - beidseitig mit einer PTFE-Dispersion (Kunststoff) getränkt, damit bestrichen, - - auf einer Seite mit einer selbstklebenden Schicht aus Kunststoff und einem Abdeckpapier      versehen, - - Meterware auf Rollen, - - zur Verwendung beim Verschweißen von Kunststoffen, in der Lebensmittelindustrie oder in     der Verpackungsindustrie, - der Kunststoff ist aufgrund des Gewichts (laut Datenblatt) vorherrschend, die Glasfasern   überwiegen nach den Umfang (Dicke), im Hinblick auf die Verwendung sind die Glasfasern und   der Kunststoff gleichermaßen von Bedeutung; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware   ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden   Positionen (3919 und 7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6400 81 bis 7019 6400 84, da nach den Antragsangaben   die Ware nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten   verwendet werden kann. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus  Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in  den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"

DEBTI766/26-17019640085

Gewebe aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - dichtgewebte Gewebe, - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - beidseitig mit einer PTFE-Dispersion (Kunststoff) getränkt, damit bestrichen, - - Meterware auf Rollen, - - zur Verwendung beim Verschweißen von Kunststoffen, in der Lebensmittelindustrie oder in     der Verpackungsindustrie. - der Kunststoff ist aufgrund des Gewichts (laut Datenblatt) vorherrschend, die Glasfasern   überwiegen nach den Umfang (Dicke), im Hinblick auf die Verwendung sind die Glasfasern und   der Kunststoff gleichermaßen von Bedeutung; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware   ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden   Positionen (3921 und 7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6400 81 bis 7019 6400 84, da nach den Antragsangaben   die Ware nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten   verwendet werden kann. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus  Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in  den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"

DEBTI766/26-27019640085

Gewebe aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - dichtgewebtes Gewebe, - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - beidseitig mit einer PTFE-Dispersion (Kunststoff) getränkt, damit bestrichen, - - Meterware auf Rollen, - - zur Verwendung beim Verschweißen von Kunststoffen, in der Lebensmittelindustrie oder in     der Verpackungsindustrie. - die Glasfasern und der Kunststoff sind nach dem Gewicht annähernd gleich; die Glasfasern   bestimmen nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6400 81 bis 7019 6400 84, da nach den Antragsangaben   die Ware nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten   verwendet werden kann. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus  Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in  den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"

DEBTI1275/26-17019660085

Gewebe aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - offene Gewebe in Leinwandbindung, - - aus mit Kunststoff ummantelten Garnen aus textilen Glasfilamenten     (keine Rovings/Glasseidensträngen), - - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 80 g, - - mit einer Zellgröße von ca. 1,4 mm x 1,4 mm, - - Meterware auf Rollen mit unterschiedlichen Breiten von mehr als 30 cm, - - zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen bestimmt, - die Glasfasern bestimmen nach der Art und Beschaffenheit den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6600 81 bis 7019 6600 84, da nach den Antragsangaben   die Waren nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten   verwendet werden können. "Waren aus Glasfasern, mechanisch gebundene Flächenerzeugnisse, offene Gewebe mit   einer Breite von mehr als 30 cm, andere als in den TARIC-Codes 7019 6600 10 bis 7019 6600 84   genannte"

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