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1 Ergebnisse für "7019640040"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

701964004080Mit Epoxidharz beschichtetes Glasgewebe mit einem Gehalt von: -91 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 93 GHT Glasfasern -7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 GHT Epoxidharz6%
DEBTI764/26-17019640085

Gewebe aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - dichtgewebte Gewebe, - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - beidseitig mit einer PTFE-Dispersion (Kunststoff) getränkt, damit bestrichen, - - auf einer Seite mit einer selbstklebenden Schicht aus Kunststoff und einem Abdeckpapier      versehen, - - Meterware auf Rollen, - - zur Verwendung beim Verschweißen von Kunststoffen, in der Lebensmittelindustrie oder in     der Verpackungsindustrie, - der Kunststoff ist aufgrund des Gewichts (laut Datenblatt) vorherrschend, die Glasfasern   überwiegen nach den Umfang (Dicke), im Hinblick auf die Verwendung sind die Glasfasern und   der Kunststoff gleichermaßen von Bedeutung; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware   ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden   Positionen (3919 und 7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6400 81 bis 7019 6400 84, da nach den Antragsangaben   die Ware nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten   verwendet werden kann. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus  Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in  den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"

DEBTI766/26-17019640085

Gewebe aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - dichtgewebte Gewebe, - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - beidseitig mit einer PTFE-Dispersion (Kunststoff) getränkt, damit bestrichen, - - Meterware auf Rollen, - - zur Verwendung beim Verschweißen von Kunststoffen, in der Lebensmittelindustrie oder in     der Verpackungsindustrie. - der Kunststoff ist aufgrund des Gewichts (laut Datenblatt) vorherrschend, die Glasfasern   überwiegen nach den Umfang (Dicke), im Hinblick auf die Verwendung sind die Glasfasern und   der Kunststoff gleichermaßen von Bedeutung; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware   ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden   Positionen (3921 und 7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6400 81 bis 7019 6400 84, da nach den Antragsangaben   die Ware nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten   verwendet werden kann. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus  Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in  den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"

DEBTI766/26-27019640085

Gewebe aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - dichtgewebtes Gewebe, - - in Leinwandbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - beidseitig mit einer PTFE-Dispersion (Kunststoff) getränkt, damit bestrichen, - - Meterware auf Rollen, - - zur Verwendung beim Verschweißen von Kunststoffen, in der Lebensmittelindustrie oder in     der Verpackungsindustrie. - die Glasfasern und der Kunststoff sind nach dem Gewicht annähernd gleich; die Glasfasern   bestimmen nach dem Umfang (Dicke im Querschnitt) den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung in die TARIC-Codes 7019 6400 81 bis 7019 6400 84, da nach den Antragsangaben   die Ware nicht in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten   verwendet werden kann. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, geschlossenes Gewebe aus  Garnen, nicht aus Glasseidensträngen (Rovings), in Leinwandbindung, bestrichen, anderes als in  den TARIC-Codes 7019 6400 11 bis 7019 6400 84 genannte"

DEBTI35303/25-17019660050

Grillmatte aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - offenes Gewebe in Dreherbindung, - - aus Garnen aus textilen Glasfilamenten (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - mit einer Zellgröße von ca. 4 mm x 4,1 mm, - - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 460 g, - - mit PTFE (Kunststoff) beschichtet, - rechteckig zugeschnitten, - mit den Abmessungen: ca. 42 cm (Länge) x 36 cm (Breite), - zur Verwendung als Unterlage beim Grillen oder Backen vorgesehen, - die Glasfasern bestimmen nach dem Umfang den wesentlichen Charakter der Ware, - an einem bedruckten Verkaufsaufhänger aus Pappe befestigt. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, offenes Gewebe mit einer  Breite von mehr als 30 cm, anderes als in den TARIC-Codes 7019 6600 10 bis 7019 6600 29  genannte, offenmaschiges Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr  als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, keine Glasfaserscheibe"

DEBTI38131/25-17019660010

Gewebe aus Glasfasern, sog. Fiberglasgewebe, - nach den Antragsangaben: - - offenes Gewebe in Leinwandbindung, - - aus mit Kunststoff ummantelten Garnen aus Glasfilamenten (keine Rovings/Glasseidenstränge), - - mit einem Quadratmetergewicht von 110 g bzw. 115 g, - - mit einer Breite von mehr als 30 cm (wahlweise von 60 cm bis 240 cm),  - - Meterware auf Rollen in verschiedenen Längen,  - - zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen bestimmt. "Ware aus Glasfasern, mechanisch gebundenes Flächenerzeugnis, offenes Gewebe mit einer Breite   von mehr als 30 cm, Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht   von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen   verwendeten Art"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI