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1 Ergebnisse für "7019720050"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

701972005080Platte und ähnliches nichtgewebtes Erzeugnis aus nichttextilen Glasfasern, zum Herstellen von Luftfiltern oder Katalysatoren6%
DEBTI18629/22-17019720090

Chemisch gebundenes Flächenerzeugnis aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - biegsames Flächenerzeugnis mit einer Dicke von ca. 0,3 mm, - - aus unidirektional ausgerichteten, textilen Filamenten aus Glasfasern, - - beidseitig mit Kunststoff (Polyamid) überzogen, - - - durch das Aufbringen von Kunststoff verfestigt; somit chemisch gebunden, - - Meterware mit einer Breite von 30,5 cm, - die Filamente aus Glasfasern bestimmen nach dem Gewicht den Charakter der Ware, nach dem   Umfang überwiegt der Kunststoff; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware ihren wesentlichen   Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3921 und   7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - stellt sich u. a. aufgrund der fehlenden Härte und Steifheit nicht als verstärkte Kunststofffolie dar. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, anderes geschlossenes  Flächenerzeugnis als Vliese, anderes als im TARIC-Code 7019 7200 50 genanntes"

DEBTI18640/22-17019720090

Chemisch gebundenes Flächenerzeugnis aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - biegsames Flächenerzeugnis mit einer Dicke von ca. 0,22 mm bzw. 0,25 mm, - - aus unidirektional ausgerichteten, textilen Filamenten aus Glasfasern, - - beidseitig mit Kunststoff (Polypropylen) überzogen, - - - durch das Aufbringen von Kunststoff verfestigt; somit chemisch gebunden, - - Meterware mit einer Breite von 33 cm bzw. 30,5 cm, - die Filamente aus Glasfasern bestimmen nach dem Gewicht den Charakter der Ware, nach dem   Umfang überwiegt der Kunststoff; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware ihren wesentlichen   Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3921 und   7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - stellt sich u. a. aufgrund der fehlenden Härte und Steifheit nicht als verstärkte Kunststofffolie dar. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, anderes geschlossenes  Flächenerzeugnis als Vliese, anderes als im TARIC-Code 7019 7200 50 genanntes"

DEBTI18641/22-17019720090

Chemisch gebundenes Flächenerzeugnis aus Glasfasern, - nach den Antragsangaben: - - biegsames Flächenerzeugnis mit einer Dicke von 0,25 mm, - - aus unidirektional ausgerichteten, textilen Filamenten aus Glasfasern, - - beidseitig mit Kunststoff (Polyphenylensulfid) überzogen, - - - durch das Aufbringen von Kunststoff verfestigt; somit chemisch gebunden, - - Meterware mit einer Breite von 30,5 cm, - die Filamente aus Glasfasern bestimmen nach dem Gewicht den Charakter der Ware, nach dem   Umfang überwiegt der Kunststoff; damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware ihren wesentlichen   Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3921 und   7019) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - stellt sich u. a. aufgrund der fehlenden Härte und Steifheit nicht als verstärkte Kunststofffolie dar. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, anderes geschlossenes Flächenerzeugnis als Vliese, anderes als im TARIC-Code 7019 7200 50 genanntes"

DEBTI23846/22-17019710050

Vlies aus Glasfasern, sog. Glasfaserpapier für Luftentölelemente, Foto siehe Anlage, - mit einer gleichmäßigen Dicke von ca. 0,5 mm, - laut Untersuchungsergebnis: - - aus regellos geschichteten, nicht textilen Glasfasern mit einer Faserlänge von ca. 1 mm     und einem Faserdurchmesser von unter 5 μm, - - in Wirrlage mittels Bindemittel verfestigt, - laut Antrag zum Herstellen von Luftfiltern bestimmt. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, Vlies, anderes als im   TARIC-Code 7019 7100 10 genannt, Platte und ähnliches nichtgewebtes Erzeugnis aus  nichttextilen Glasfasern, zum Herstellen von Luftfiltern" Die Anwendung der autonomen Aussetzung aufgrund der Endverwendung und die Einreihung in den oben angegebenen TARIC-Code stehen einfuhrseitig unter dem Vorbehalt der Vorlage der erforderlichen Bescheinigung.

DEBTI2882/26-170197200

Chemisch gebundenes Flächenerzeugnis aus Glasfasern, - zweilagiges Flächenerzeugnis; laut Untersuchungsergebnis bestehend aus: - - einem offenen Gelege aus Glasfasern: - - - aus gitterartig gelegten Glasfasergarnen (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - einem Vliesstoff: - - - aus überwiegend synthetischen Chemiefasern und Cellulose, - - die Lagen sind mittels Klebstoff miteinander verbunden; damit chemisch gebunden, - Meterware auf Rollen, - ein charakterbestimmender Stoff der Ware kann nicht ermittelt werden; von den   gleichermaßen vorherrschenden Glasfasern und den synthetischen Chemiefasern   ist das Erzeugnis der von den in Betracht kommenden Positionen (5603 und 7019)   in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, kein Vlies, anderes   geschlossenes Flächenerzeugnis"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI