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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI29142/23-170197300

Gelege aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, - Gelege aus textilen Glasfilamenten, - gitterartig, mit offenen Zellen, - beidseitig mit einer selbstklebenden Schicht aus laut Antrag Kautschuk versehen, die das Gelege fixiert;   damit chemisch gebunden, - beidseitig mit einer Abdeckung aus laut Antrag silikonisiertem Papier versehen, - zur Verwendung als Klebeband in verschiedenen Abmessungen, - das Gelege aus Glasfasern bestimmt laut Untersuchungsergebnis nach dem Umfang (Dicke)   den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, kein Vlies, anderes offenes  Flächenerzeugnis"

DEBTI2517/22-17019730000

Gelege aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, - aus zwei Lagen parallel gelegter, textiler Glasfilamente, - die Lagen liegen im rechten Winkel übereinander und sind an den Berührungspunkten   durch ein Bindemittel verklebt (laut Antrag mit PVC imprägniert), - gitterartig, mit offenen Zellen, - zur Herstellung von Zementplatten. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, kein Vlies, anderes  offenes Flächenerzeugnis"

DEBTI2882/26-170197200

Chemisch gebundenes Flächenerzeugnis aus Glasfasern, - zweilagiges Flächenerzeugnis; laut Untersuchungsergebnis bestehend aus: - - einem offenen Gelege aus Glasfasern: - - - aus gitterartig gelegten Glasfasergarnen (keine Glasseidenstränge/Rovings), - - einem Vliesstoff: - - - aus überwiegend synthetischen Chemiefasern und Cellulose, - - die Lagen sind mittels Klebstoff miteinander verbunden; damit chemisch gebunden, - Meterware auf Rollen, - ein charakterbestimmender Stoff der Ware kann nicht ermittelt werden; von den   gleichermaßen vorherrschenden Glasfasern und den synthetischen Chemiefasern   ist das Erzeugnis der von den in Betracht kommenden Positionen (5603 und 7019)   in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. "Ware aus Glasfasern, chemisch gebundenes Flächenerzeugnis, kein Vlies, anderes   geschlossenes Flächenerzeugnis"

DEBTI2377/26-17019130087

Garn aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, - aus Endlosfilamenten, - - mit einem Siliciumdioxidgehalt von 96 GHT oder mehr, - mit einem Nenndurchmesser der Einzelfilamente von 9 µm, - mit einem Titer von 176 tex, - durch S-Drehung gezwirnt, somit kein Glasseidenstrang (Roving), - mit einem PTFE-Finish versehen; somit nicht unbehandelt, - Meterware auf Rollen (Spulen), - die Glasfasern bestimmen aufgrund des Umfangs und ihrer Bedeutung in Bezug   auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware. "Ware aus Glasfasern, Garn, keine Glasseidenstränge (Rovings), aus Filamenten,   andere als in den TARIC-Codes 7019 1300 10 bis 7019 1300 50 genannte,   keine Vorgarne (Lunten) und Corde"

DEBTI48732/25-17019130087

Garn aus Glasfasern, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben, - aus endlosen Filamenten aus E-Glas, - - mit einem Siliciumdioxidgehalt von weniger als 93 GHT, - mit einem Nenndurchmesser der Einzelfilamente von 9 µm, - mit einem Titer von 68 tex, - durch Z-Drehung gezwirnt, somit kein Glasseidenstrang (Roving), - mit einer Schlichte versehen, - Meterware auf Rollen (Spulen). "Ware aus Glasfasern, keine Stapelfasern, keine Glasseidenstränge (Rovings), Garne,   aus Filamenten, andere als in den TARIC-Codes 7019 1300 10 bis 7019 1300 50 genannte,   keine Vorgarne (Lunten) und Corde"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI