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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE500/15-17019900010

Glaswolle, sog. Mikroglasfasern, Artikel/Grade 613 MAC, - wirre Masse von losen, nichttextilen, kurzen Glasfasern, - mit einem überwiegenden Anteil an Fasern mit einem Durchmesser von weniger als 4,6 Mikrometer, - mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr, - in einer zur Verpackung dieser Waren üblichen Tüte aus Kunststofffolien verpackt. "Glaswolle, nichttextile Glasfasern, bei denen der Anteil an Fasern mit einem Durchmesser von weniger als 4,6 µm überwiegt"

DE17949/14-17019900010

Glaswolle, sog. Mikroglasfasern, - wirre Masse von losen, nichttextilen, kurzen Glasfasern, - mit einem überwiegenden Anteil an Fasern mit einem Durchmesser von weniger als 4,6 Mikrometer, - in zwei unterschiedlichen stofflichen Zusammensetzungen: - - Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr, - - Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT und Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT, - in einer zur Verpackung dieser Waren üblichen Tüte aus Kunststofffolien verpackt. "Glaswolle, nichttextile Glasfasern, bei denen der Anteil an Fasern mit einem Durchmesser von weniger als 4,6 µm überwiegt"

DEBTI24312/20-17019900080

Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Löschdecke und einem Aufbewahrungsbeutel, Artikel-Nr. 17993, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Löschdecke (Ware aus Glasfasern): - - laut Untersuchungsergebnis: - - - aus Gewebe in Köperbindung aus Garnen aus textilen Glasfilamenten, - - - ohne erkennbare Imprägnierung, - - an den Rändern gesäumt, - - in den Abmessungen: ca. 100 cm x 100 cm, - - mit zwei ca. 23 cm langen, angenähten Bändern aus Spinnstoffen (sog. Zugbänder) zur     schnellen Entnahme aus dem Aufbewahrungsbeutel, - Aufbewahrungsbeutel: - - aus Geweben aus Spinnstoffen, - - mit einer Gebrauchsanleitung bedruckt, - - am unteren Rand mit einem Klettverschluss; am oberen Rand mit einer Öse zum Aufhängen,  - die Löschdecke bestimmt aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den   wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Ware aus Glasfasern (Löschdecke), andere als in den Unterpositionen 7019 9000 10 bis  7019 9000 30 genannte, Erzeugnis aus gewebten Endlosglasfasergarnen, nicht imprägniert  oder vorimprägniert"

DEBTI54437/18-17019900090

Nähgewirke aus Glasfasern, sog. Pflastergitter, Fotos siehe Anlage, - Flächenerzeugnis in Form eines Nähgewirkes, - laut Antrag: - - aus mit Bitumen überzogenen Glasfilamenten, - - auf Rollen, mit einer Breite von 2,2 m bzw. 4,4 m, - für die Asphaltbewehrung im Straßenbau, - stellt sich aufgrund der Art des Flächenerzeugnisses (Nähgewirke) nicht als Ware der Unterpositionen 7019 3100 bis 7019 3900 dar. "Ware (Nähgewirke) aus textilen Glasfasern"

DEBTI54434/18-17019900090

Nähgewirke aus Glasfasern, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - Flächenerzeugnis in Form eines Nähgewirkes (Kettenwirktechnik), bestehend aus: - einer Lage aus Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern aus lt. Antrag Polypropylen und - einer Lage aus lt. Antrag Glasfaserfilamenten und Basaltfasern, - - verfestigt mittels eines maschenbildenden Garnes (Nähfaden) aus Chemiefasern (Spinnstoff) in einer verriegelten Kettenstichnaht, - aufgrund des Gewichtsanteils (lt. Antrag überwiegender Anteil) bestimmen die Glasfaserfilamente und die Basaltfasern gegenüber dem Vliesstoff aus Spinnstoffen und den Garnen aus Spinnstoffen den Charakter der Ware; die beiden Stoffe (Glasfaserfilamente und Basaltfasern) sind aufgrund des Gewichtsanteils (lt. Antrag gleicher Anteil) als gleich zu betrachten, damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6815 und 7019) in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - lt. Antrag auf Rollen mit einer Breite von 0,95 m bzw. 1,90 m, - stellt sich aufgrund der Art des Flächenerzeugnisses (Nähgewirke) nicht als Ware der Unterpositionen 7019 3100 bis 7019 3900 dar, - für den Neubau und die Sanierung von Fahrbahnkonstruktionen bestimmt. "Ware (Nähgewirke) aus textilen Glasfasern"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI