DEBTI54434/18-17019900090
Nähgewirke aus Glasfasern, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage,
- Flächenerzeugnis in Form eines Nähgewirkes (Kettenwirktechnik), bestehend aus:
- einer Lage aus Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern aus lt. Antrag Polypropylen und
- einer Lage aus lt. Antrag Glasfaserfilamenten und Basaltfasern,
- - verfestigt mittels eines maschenbildenden Garnes (Nähfaden) aus Chemiefasern (Spinnstoff) in einer
verriegelten Kettenstichnaht,
- aufgrund des Gewichtsanteils (lt. Antrag überwiegender Anteil) bestimmen die Glasfaserfilamente und die
Basaltfasern gegenüber dem Vliesstoff aus Spinnstoffen und den Garnen aus Spinnstoffen den Charakter der
Ware; die beiden Stoffe (Glasfaserfilamente und Basaltfasern) sind aufgrund des Gewichtsanteils (lt. Antrag
gleicher Anteil) als gleich zu betrachten, damit verleiht keiner der beiden Stoffe der Ware ihren wesentlichen
Charakter; sie ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6815 und 7019) in
dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen,
- lt. Antrag auf Rollen mit einer Breite von 0,95 m bzw. 1,90 m,
- stellt sich aufgrund der Art des Flächenerzeugnisses (Nähgewirke) nicht als Ware der Unterpositionen
7019 3100 bis 7019 3900 dar,
- für den Neubau und die Sanierung von Fahrbahnkonstruktionen bestimmt.
"Ware (Nähgewirke) aus textilen Glasfasern"