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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

ATBTI2025000777-DEC7108138000

Es handelt sich um ein Halbzeug aus Gold in Form von sieben miteinander verdrehten Einzeldrähten. Das goldfarbene Kabel (Dicke: 0,29 mm) ist nicht überzogen. Die Gestellung erfolgt in verschiedenen Längen auf einer Spule. Lt. Antragsteller wird das Kabel nach Weiterverarbeitung in ein Hörimplantat verbaut. (Abbildung siehe Anlage)

DEBTI40962/23-17108138000

Sogenannte "Formteile" aus einer Goldlegierung: Bei der Ware handelt es sich um flache Formteile aus einer Gold-Zinn-Legierung (79 % Gold, 21 % Zinn) in verschiedenen Größen und Formen. Die Ware wird im Elektronikbereich im Lotprozess verwendet. - Antragstellerangaben - Derartige Erzeugnisse sind als "anderes Halbzeug aus Gold (anderes als in Unterposition 7108 11 bis Codenummer 7308 1380 001 genanntes)" in die Codenummer 7108 1380 009 des Zolltarifs einzureihen.

DEBTI40971/23-17108138000

Sogenannte "Formteile" aus einer Goldlegierung: Bei der Ware handelt es sich um flache Formteile aus einer Gold-Zinn-Legierung (80 % Gold, 20 % Zinn) in verschiedenen Größen und Formen. Die Ware wird im Elektronikbereich im Lotprozess verwendet. - Antragstellerangaben - Derartige Erzeugnisse sind als "anderes Halbzeug aus Gold (anderes als in Unterposition 7108 11 bis Codenummer 7108 1380 001 genanntes)" in die Codenummer 7108 1380 009 des Zolltarifs einzureihen.

DEBTI10359/22-171081380

Lotscheibe aus einer Goldlegierung Bei der Ware handelt es sich den Angaben nach um eine gelochte Lotscheibe aus einer Kupfer-Goldlegierung (Au35Cu65). Die Ware hat einen Durchmesser von 4,8 mm. Die Lochung hat einen Durchmesser von 2,2 mm. Die Scheibe ist 0,076 mm dick. Die Ware wird den Angaben nach zum Löten verwendet. Die Ware wird nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Gold, als Halbzeug, anderes, in die Unterposition 7108 1380 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

DEBTI34453/21-17108138000

Es handelt sich um einen sog. teilbaren Goldbarren in rechteckiger Form. Er besteht aus Feingold (999,9/1000) und hat ein Gewicht von 1/10 oz (=3,11 g). Das etwa 91 mm x 130 mm x 0,012 mm (Länge x Breite x Dicke) große, folienartige Erzeugnis weist sog. Sollbruchstellen auf, an denen es durch Knicken in fünfzig sog. Minigoldbarren geteilt werden kann. Jeder dieser sog. Minigoldbarren ist auf der Oberseite mit der Materialangabe (FINE GOLD), dem Gewicht (1/500 oz), der Feinheit (999,9) und einer Herstellerangabe (SCM) versehen. Die Erzeugnisse sind in einer sog. Kapsel verpackt. Eine Einreihung in die Position 7118 kommt nicht in Betracht (und damit auch nicht in die Codenummer 7118 9000 00 2 als Anlagegold), da das Erzeugnis keine Münze im Sinne dieser Position ist. Das Erzeugnis ist aufgrund seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale als Halbzeug im Sinne der Position 7108 anzusehen. Jedoch ist eine Einreihung in die Unterposition 7108 1310 (und damit auch in die Codenummer 7108 1310 00 1 als Anlagegold) ausgeschlossen, da die Dicke des Erzeugnisses weniger als 0,15 mm beträgt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Gold, als Halbzeug, zu nicht monetären Zwecken, anderes als in den Codenummern 7108 1310 00 1 und 7108 1310 00 9) genannt" zur Codenummer 7108 1380 00 0 des Zolltarifs.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI