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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE10703/17-18411990070

Turbinengehäuse, - aus einem spezifisch geformten, spiralförmigen Stahlgehäuse mit rostfreier Legierung, einer Eintritts- und einer Austrittsöffnung sowie diversen Bohrungen, - mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1050° C, - mit einem Durchmesser der Aussparung von 36,65 mm bzw. 42,85 mm, - zur Verwendung als Gehäuse der Turbine eines Turboladers im Kraftfahrzeug. "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Gasturbinen bestimmt, spiralförmiger Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader, mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1050° C, mit einem Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrads von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm - sog. Turbinengehäuse"

DE19448/16-18411990070

Sog. Turbinengehäuse, - aus einem speziell geformten, spiralförmigen Stahlgehäuse, mit rostfreier Legierung, Austritts- und Eintrittsöffnung und diverse Bohrungen, - mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1.050 °C, - mit einem Durchmesser der Aussparung zur Aufname des Turbinenrades von 30,365 - 46,7 mm, - zur Verwendung als Gehäuseteil der Turbine in einem Abgasturbolader. "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Gasturbinen bestimmt, nicht für zivile Luftfahrzeuge, spiralförmiger Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader, mit einer Hitzebeständigkeit von maximal 1050° C und eine Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrades von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm - sog. Turbinengehäuse"

DE6385/16-18411990070

Sog. Turbinengehäuse, - aus einem speziell geformten, spiralförmigen Stahlgehäuse, mit rostfreier Legierung, Austritts- und Eintrittsöffnung und diversen Bohrungen, - mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1.050 °C, - mit einem Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrades von 31,6 bis 78,912 mm, - zur Verwendung als Gehäuseteil der Turbine in einem Abgasturbolader. "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Gasturbinen bestimmt, nicht für zivile Luftfahrzeuge, spiralförmiger Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader, mit einer Hitzebeständigkeit von maximal 1.050 °C und einem Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrades von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm - sog. Turbinengehäuse"

AT2015/0007718411990070

Ein ca. 20 x 11 x 10,5 cm großes Turbinengehäuse aus unedlem, magnetischem Metall (Stahlguss), bestehend aus einer Aussparung für das Turbinenrad (Durchmesser 62 mm), einer Öffnung für den Abgaseinlasskanal und einer Öffnung für den Abgasauslasskanal. Das Gehäuse ist der Bestandteil einer Turbine, in dem sich das Turbinenrad befindet, welches die Energie des einströmenden Motorenabgases in eine Drehbewegung zum Antrieb des Verdichterrades des Turboladers umwandelt. Mit einer Einsatztemperatur (Hitzebeständigkeit) von max. 950° C. (Angaben laut Antragsteller) (Abbildung laut Anlage)

DE24996/15-18411990070

Sog. Turbinengehäuse, - aus einem speziell geformten, spiralförmigen Stahlgehäuse, mit rostfreier Legierung, Austritts- und Eintrittsöffnung und diverse Bohrungen, - mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1.050 °C, - mit einem Durchmesser der Aussparung zur Aufname des Turbinenrades von 30,365 - 46,7 mm, - zur Verwendung als Gehäuseteil der Turbine in einem Abgasturbolader. "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Gasturbinen bestimmt, nicht für zivile Luftfahrzeuge, spiralförmiger Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader, mit einer Hitzebeständigkeit von maximal 1050° C und eine Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrades von 30 mm oder mehr , jedoch nicht mehr als 110 mm - sog. Turbinengehäuse"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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