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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI60989/19-187049000

Kraftfahrzeug für den Transport von Waren, sog. Elektro-Golf-Trolley "Caddyone 400/410", Foto siehe Anlage, bestehend aus: - einem zusammenklappbaren Rahmen aus unedlem Metall (lt. Antrag aus Aluminium),  - - mit zwei speziell geformten, am Rahmen befestigten Vorrichtungen zur Aufnahme einer     Golftasche, - - mit einem kleinen Rad vorn und zwei Rädern hinten, - - über der hinteren Achse mit einer Vorrichtung mit entsprechenden Befestigungsvorrichtungen     zur Aufnahme des Elektromotors und eines Akkumulators, - einem 300 Watt Elektromotor und einem Akkumulator, - einem Bedienungsfeld am oberen Teil des Rahmens, - (lt. Antrag) in den Abmessungen von 81 cm x 57 cm x 26 cm, - wird von einer zu Fuß gehenden Person gelenkt und dient dem Transport von Golftaschen, - keine Ware der Position 9506, da es sich um ein Kraftfahrzeug für den Transport von Waren   (Golftaschen) handelt. "Kraftfahrzeug für den Transport von Waren (Golftrolley), anderes als in den Unterpositionen 8704 1010 bis 8704 3299 genannte"

DEBTI58140/19-18704900000

Golfkarre, sog. Elektro-Golftrolley, Foto siehe Anlage; laut Antrag: - noch nicht zusammengesetzt, - mit einem rohrartigen, zusammensteckbaren Fahrgestell aus unedlem Metall, - mit einer mit Bedienvorrichtungen, Golfball- bzw. Scorebordhalterungen und Schiebegriff   versehenen, höhenverstellbaren, abklappbaren Schiebestange, - vorne und an der Schiebestange mit einer spezifisch gestalteten, bügelartigen Aufnahme-   vorrichtung für eine Golftasche (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) ausgestattet, - mittig mit einer Plattform zur Befestigung eines Akkumulators, - mit drei Rädern (einem Vorder- und zwei seitlichen, mit Freilauffunktion versehenen hinteren   Antriebsrädern), - mit zwei, in die Achse eingesteckten Elektromotoren, - mit einer Motor- und einer Parkbremse, - wird von einer zu Fuß gehenden Person gelenkt, - dient dem Transport einer Tasche mit Golfschlägern, - mit einem Akkumulator und einem Akkumulatoren-Ladegerät mit Netzstecker. "Kraftfahrzeug für den Transport von Waren (Golfkarre), anderes als in den Unterpositionen 8704 10 bis 8704 32 genanntes"

DEBTI39960/18-187049000

Akku-Schubkarre, Foto siehe Anlage, - über einen Elektromotor angetriebenes Fahrzeug in der Art einer Schubkarre, - aus einem Rohrrahmen aus unedlem Metall, - mit zwei Lenkgriffen mit Bedienelementen, - mit einem größeren vorderen Antriebsrad und zwei kleinen Rädern hinten, - laut Antrag mit: - - den Abmessungen von 1.560 mm x 1.060 mm x 900 mm, - - einer maximalen Traglast von 130 kg, - - einem Gewicht von 32,2 kg, - - zwei Gängen, - - einer Antriebsgeschwindigkeit von 0-1,5 km/h bzw. 0-3,5 km/h, - - einem maximalen Steigwinkel von 12°, - - einer Vorder- und Hinterradbremse, - laut Antrag ohne Akkumulatoren (zwei 18 V Batterien), - zur Aufnahme eines Trägeraufbaus aus Rohren oder einer Transportwanne (beides nicht Gegenstand der vZTA), - wird von einer dahinter gehenden Person bedient, - ist zum Bewegen von Lasten wie z. B. Holz über kurze Entfernungen in unebenem Gelände bestimmt, - keine Einreihung in die Position 8709, da nicht von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafen- anlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen verwendeten Art. "Kraftfahrzeug für den Transport von Waren, anderes als in den Unterpositionen 8704 10 bis 8704 32 genanntes"

DE17193/12-18704900000

Kraftfahrzeug für den Transport von Waren, sog. Golf Trolley, Foto siehe Anlage, bestehend aus: - einem zusammenklappbarem Rahmen aus unedlem Metall (lt. Antrag: aus Aluminiumprofilen), -- mit einem Griff aus Kunststoff, -- mit zwei speziell geformten, am Rahmen befestigten Vorrichtungen aus Kunststoff zur Aufnahme der Golftasche, -- mit einem kleinen Rad vorn und zwei Rädern hinten, -- über der hinteren Achse mit einem am Rahmen angeschweißten Gestell mit entsprechenden Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme des Elektromotors und einer wiederaufladbaren Batterie (Ladegerät und Batterie sind nicht Gegenstand dieser VZTA), - einem Elektromotor und - einem Bedienungsfeld am oberen Teil des Rahmens, - keine Ware der Position 8709, da keine Kraftkarre. Der selbstfahrende Golftrolley mit einem Gewicht von ca. 9 kg (in den Abmessungen 570 x 550 x 290 mm) wird von einer zu Fuß gehenden Person gelenkt und dient dem Transport von Golftaschen. "Kraftfahrzeug für den Transport von Waren (Golftrolley), anderes als in den Unterpositionen 8704 10 bis 8704 32 genanntes"

DE22755/11-18704900000

"Kraftfahrzeug für den Transport von Waren, nicht mit Kolbenverbrennungsmotor"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI