DEBTI43223/20-18708502090
Kugelstern, sog. zahnradähnliches Bauteil (Stern), teilbearbeitet, Foto siehe Anlage,
- in Form eines spezifisch gefertigten, sternartigen Erzeugnisses:
- laut Antrag:
- - aus Stahl,
- - mit einem Außendurchmesser von ca. 60 mm und einer Höhe von ca. 25 mm,
- - außen mit sechs halbkreisförmigen Aussparungen (sog. Kugellaufflächen) versehen,
- - innen mit einer zentrischen Öffnung (Durchmesser ca. 30 mm) mit gerader Mitnahmeverzahnung
und umlaufender Führungsnut zur Aufnahme der Steckwelle,
- - auf der Oberfläche teilweise gerillt,
- - unfertig, da u.a. noch spanabhebende Oberflächenbearbeitungen im Bereich der Kugellaufflächen
durchgeführt werden, bzw. der Kugelstern noch aufgedornt bzw. gehärtet werden muss, weist
jedoch im vorliegenden Zustand bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen
Ware auf,
- wird (im fertigen Zustand) gemeinsam mit Kugelschale, Kugelkäfig und sechs Kugeln in
Gleichlaufgelenken (homokinetische Gelenke) von seitlichen Antriebswellen (Achs- oder
Seitenwellen) von Personenkraftwagen verbaut,
- dient als Bestandteil des Gleichlaufgelenkes der gleichförmigen Übertragung der Dreh-
bewegung auch bei größeren Beugungswinkeln,
- (laut Antrag) zur industriellen Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703 bestimmt,
- aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich
für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt,
- u. a. aufgrund dem fehlenden Aufdornen und dem fehlenden Härten, keine Ware des zehnstelligen
TARIC-Codes 8708 5020 45 (bzw. 8708 5099 55), da die Ware dem genauen Wortlaut
("...aufgedornt und gehärtet...") des diesbezüglichen TARIC-Codes entsprechen muss.
"Teil eines Kraftfahrzeuges der Position 8703 (Kugelstern), Teil einer Triebachse mit Differenzial,
für die industrielle Montage von Kraftfahrzeugen der Position 8703, anderes als in den TARIC-Codes
8708 5020 15 bis 8708 5020 75 genannte"
"Die Anwendung des nichtpräferentiellen Zollsatzes aufgrund der Endverwendung und die Einreihung
in die oben angegebene Unterposition des Zolltarifs stehen unter dem Vorbehalt der Vorlage der
erforderlichen Bescheinigung"