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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI12609/26-187089997

Lenkstockhebel, Foto siehe Anlage, - in Form eines fahrzeugspezifisch gefertigten, länglichen, mit einem Kugelzapfen versehenen,   stabartigen Erzeugnisses, - laut Antrag: - - aus im Wesentlichen Stahl, - - mit einer Länge von ca. 129 mm (Mitte Lagerauge - Mitte Kugelzapfen), - - ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - wird in einzelradaufgehängten Personenkraftwagen als Bestandteil des Lenkgestänges verbaut, - dient der Übertragung der Lenkbewegung an die angebundenen Spurstangen, - stellt sich als Teil der Lenkvorrichtung dar (daher kein Teil der Radaufhängung der   Unterposition 8708 80); jedoch keine Waren der Unterposition 8708 94, da kein Teil des   Lenkgetriebes, der Lenksäule oder des Lenkrades, - durch Zusammensetzen hergestellt, somit keine gesenkgeschmiedete Ware der Unterposition   8708 9993 der Kombinierten Nomenklatur, - gemeinsam mit einer Kronenmutter und einem Sicherheitssplint (beide nicht charakter-   bestimmend) für den Einzelverkauf aufgemacht, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) und Eigenschaften erkennbar   hauptsächlich für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Lenkstockhebel), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9993 genannte"

DEBTI25089/26-187089997

Unterbodenverkleidung, sog. Unterfahrschutz/Unterbodenplatte,  - in Form einer fahrzeugspezifisch gefertigten, aus verschiedenen Komponenten bestehenden,   annäherend rechteckigen Schutzplatte, - wird im Bereich des Unterbodens eines Personenkraftwagens verbaut und dient laut Antrag   zum Schutz der Batterie vor Steinschlag und anderen Gefahren, - laut Antrag ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) und Eigenschaften erkennbar   hauptsächlich für Personenkraftwagen der Position 8703 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Unterbodenverkleidung), anderes als in den  Unterpositionen 8708 10 bis 8708 95 genannte, nicht für die industrielle Montage von  Kraftfahrzeugen der Position 8703, nicht aus gesenkgeschmiedetem Stahl"

DEBTI7770/26-187089997

Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Transportbox, einem Zelt, einer Matratze und einer Teleskopleiter, die gemeinsam als Aufbau auf einem Personenkraftwagen verwendet werden, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (das Zelt, die Matratze und die Teleskopleiter befinden   sich in der Transportbox), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - die Transportbox verleiht der Warenzusammenstellung insbesondere nach dem Wert   den wesentlichen Charakter. "Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8703 (Transportbox), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9993 genannte"

DEBTI15600/26-18708999790

Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Transportbox, einem Zelt und einer Matratze, die gemeinsam als Aufbau auf einem Personenkraftwagen verwendet werden, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (das Zelt und die Matratze befinden sich in der   Transportbox), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten   Tätigkeit zusammengestellt, - die Transportbox verleiht der Warenzusammenstellung insbesondere nach dem Wert   und dem Umfang den wesentlichen Charakter. "Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8703 (Transportbox), anderes als in den Codenummern 8708 1010 10 0 bis 8708 9997 80 0 genannte"

DEBTI141/26-187089997

Kabelhalter, sog. Halteblech, Zeichnung siehe Anlage, - fahrzeugspezifisch gefertigtes, mehrfach gebogenes Blech aus laut Antrag einer   Aluminium-Magnesium-Legierung, - mit diversen Lochungen und Aussparungen versehen, - laut Antrag: - - mit einer Materialstärke von 3 mm, - - wird mit zwei Kunststoff-Kabelbindern an dem elektrischen Leitungssatz eines     Personenkraftwagens befestigt und am Kältemittelverdichter angeschraubt, - laut Antrag ohne Hinweis auf eine industrielle Montage, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. spezifische Form) erkennbar hauptsächlich   für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teil für Kraftfahrzeuge der Position 8703 (Kabelhalter), anderes als in den Unterpositionen 8708 1010 bis 8708 9993 genannte"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI