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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI27160/26-18716800000

Nicht selbstfahrendes Fahrzeug, sog. Rollcontainer, Foto siehe Anlage,  - in Form eines vierrädrigen, ohne eigenen Antrieb ausgestatteten Rollbehälters, - laut Antrag: - - im Wesentlichen bestehend aus einem rechteckigen, vormontierten Grundrahmen, einer     Rückwand und drei Seitenwänden aus Stahl, - - mit Kupplungs-/ und Deichselsystem, - - mit einem Rangiergriff sowie einem Zugbügel versehen, - - mit den Abmessungen: ca. 1200 mm x ca. 1000 mm x ca. 1895 mm (L x B x H), - - mit einem Eigengewicht von ca. 138 kg und einer maximalen Tragkraft von 600 kg, - - noch nicht zusammengesetzt und unvollständig (ohne Rollen und ohne Kunststoffboden - weist      jedoch im vorliegenden Zustand bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der      vollständigen Ware auf, - für den Warentransport bestimmt, - kann entweder über die Deichsel als Anhänger oder über den Zugbügel als Handwagen   verwendet werden, - da sich das Beförderungsmittel innerhalb der Position 8716 sowohl als Anhänger   (Unterposition 8716 39) als auch als anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug   (Unterposition 8716 80) darstellt, ist sie der von den gleichermaßen in Betracht kommenden   Unterpositionen (8716 39/8716 80) in der Nomenklatur zuletzt genannten Unterposition   zuzuweisen. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Rollcontainer)"

DEBTI16592/26-18716800000

Schubkarre, Foto siehe Anlage, laut Antrag: - noch nicht zusammengesetzt, - in den Abmessungen: 125 cm (Länge) x 61 cm (Breite) x 65,5 cm (Höhe), - mit verzinkter Stahlwanne (Fassungsvermögen 80 l), - mit einem verzinkten Stahlrohrrahmen, - mit einem kugelgelagerten Rad mit Luftbereifung mit sog. Schraderventil, - mit einem Raddurchmesser von 32 cm, - mit einer max. Zuladung von 100 kg, - von Hand zu schieben. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Schubkarre)"

DEBTI13052/26-18716800000

Transportwagen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - mit pulverbeschichtetem Metallgestell, - - in den Gesamtabmessungen (L x B x H): 110 cm x 75 cm x 52 cm, - - ausgekleidet mit einem herausnehmbaren Behälter (Tragetasche) als Korpus aus Polyester      und einer Ablage zur Ladungstrennung oder als zusätzliche Trageeinheit aus unedlem Metall, - - mit einer Handdeichsel mit einem gepolsterten Handgriff, - - mit vier luftbereiften Rädern, - - für ein Ladegewicht von max. 550 kg ausgelegt, - wird mit der Hand gezogen. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Transportwagen)"

DEBTI7783/26-18716800000

Einkaufstrolley, Foto siehe Anlage, - in Form einer aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware    bestehend aus: - - einem nicht selbstfahrenden, zusammenklappbaren, sackkarrenartigen     Beförderungsmittel: - - - aus einem rohrartigen Rahmen (Fahrgestell) aus unedlem Metall, - - - in den Abmessungen (L x B x H) ca. 30 cm x 35 cm x 92 cm, - - - mit einer Laufachse aus unedlem Metall, - - - seitlich mit zwei gummierten Rädern mit Kugellager, - - - am oberen Ende mit einem verstellbaren Schiebebügel, - - - im unteren Bereich mit einer Ladefläche aus einem nahezu rechteckig       gebogenen Metallrohr und mit einer bügelförmigen Stütze ausgestattet       (ermöglicht im ruhenden Zustand ein aufrechtes Stehen), - - einer annähernd rechteckigen, abnehmbaren, ca. 52 cm hohen Tasche aus     Spinnstoffen (Ware der Position 4202): - - - mit einem Fassungsvermögen von laut Antrag 40 Litern, - - - mit mehreren Klettverschlüssen zur Befestigung am Rohrrahmengestell       ausgestattet, - - - im Inneren mit einer Kühltasche, in den Abmessungen (L x B x H)       ca. 27 cm x 5 cm x 30 cm und einem Einkaufswagenchip versehen, - - - oben mit einem umlaufenden Reißverschluss verschließbar, - - - auf der rechten Seite mit einer Halterung (z. B. für Regenschirm oder Gehstock)       ausgestattet, - jeweils sind das nicht selbstfahrende Fahrzeug und die Tasche gemeinsam für den   Transport von Waren konstruiert, können aber auch für sich alleine verwendet   werden; ein charakterbestimmender Bestandteil ist nicht ermittelbar; die Waren   sind daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen   (4202 und 8716) der in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Einkaufstrolley)"

DEBTI9505/26-18716800000

Sackkarre, Foto siehe Anlage, - im Wesentlichen bestehend aus: - - einer Aluminum-Stahl-Konstruktion, - - einer klappbaren Schaufel, - - zwei Rädern mit Vollgummireifen, - laut Antrag mit: - - den Abmessungen (Auflageschaufel): 35 cm x 23,5 cm, - - einem auf 107 cm ausziehbaren Griff, - - einer Belastbarkeit bis 90 kg, - - klappbar, - wird von Personen mit der Hand geschoben und dient der Güterbeförderung. "Anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug (Sackkarre)"

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