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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEB/1878/05-18805299000

Bodengeräte zur Flugausbildung, nicht zur Verwendung unter zollamtlicher Überwachung bestimmt, in Form so genannter Flugsimulatoren. Bei diesen Geräten werden die Flugbedingungen mit Hilfe von elektronischen Apparaten simuliert. Diese errechnen die Werte, die sich bei den gegebenen Flugbedingungen aus den Bedienungsgriffen des Trainierenden ergeben und zeigen sie auf den Bordinstrumenten in der Kabine an. Die Geräte bestehen aus einer auf einem Sockel schwenkbaren Kabine, die wie das Cockpit eines Flugzeugs ausgestattet ist. Sie kann beweglich gelagert sein. Die Flugsimulatoren kommen in den Formen "Full-Flight-Simulator" und "Flight-Training-Device" vor. Sie unterscheiden sich durch die Anwendungsmöglichkeiten, wobei bei "Full-Flight-Simulatoren" alle Flugsituationen trainiert werden können, während bei "Flight-Training-Device-Simulatoren" nur ganz bestimmte Flugsituationen trainiert werden. Die Flugsimulatoren sind für das Training von zivilen Luftfahrzeugen mit der Bezeichnung Airbus A 320-200 bzw. Boing B737-800 vorgesehen. Die "Manufactor serial/tail number" lautet für den "Full-Flight-Simulator" Airbus Standard 1.3.2 und für die "Flight-Training-Device-Simulatoren" Airbus Standard Hybrid 1.3.2 bzw. Air China Tail.

DEBTI22939/25-18708299000

Gepäckträger, sog. Dachgepäckträger, Foto siehe Anlage, - im Wesentlichen bestehend aus: - - einem länglichen, quaderförmigen mit Spinnstoffgewebe versehenen Kunststoffkörper und - - einem mit Schnallenverschluss versehenen Gurtband aus Spinnstoffen zur Befestigung am       Fahrzeug sowie einem weiteren Gurtband zur Fixierung des Gepäcks/Ausrüstung,  - - mit einer Länge von ca. 1130 mm, einer Breite von ca. 100 mm und einer Höhe von ca. 80 mm, - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - wird paarweise unmittelbar auf das Dach der Fahrzeugkarosserie gelegt und mittels des Gurt-   bandes fixiert, - dient insbesondere dem Transport von z. B. Surfboards, Kajak oder Leitern, - ermöglicht die Mitnahme von u. a. Outdoor-Ausrüstung und trägt damit zur funktionalen    Erweiterung des Personenkraftwagens bei,  - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form und Abmessungen) und Eigenschaften,    erkennbar hauptsächlich für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Karosseriezubehör (Dachgepäckträger) für Kraftfahrzeuge der Position 8703, nicht für die industrielle Montage"

DEBTI13167/25-18708299000

Karosserieteile, sog. Strukturschaumteile, Foto siehe Anlage, - fahrzeugspezifisch geformte Erzeugnisse aus laut Antrag Schaumkunststoff, - werden in Personenkraftwagen verbaut und stellen sich als Komponenten der     hinteren Fahrzeugtür dar, - dienen laut Antrag als sog. Strukturschaumteile der Aussteifung der Türstruktur und     akustischen Abschottung, - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar    hauptsächlich für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt. "Teile für Kraftfahrzeuge der Position 8703, andere Karosserieteile, nicht für die industrielle Montage"

DEBTI26210/25-18708299000

Fußmatten-Set, Foto siehe Anlage,  - dreiteiliges Set bestehend aus: - - je einer Matte für den Fahrer und Beifahrer in den Abmessungen von ca.      78 cm x 47 cm,  - - einer großen, durchgehenden Fußmatte für die hintere Sitzreihe in den       Abmessungen von ca. 145 cm x 41 cm,  - laut Antrag: - - aus Kunststoff (PVC) gefertigt, - - individuell zuschneidbar, - auf der Oberseite mit einer rutschfesten Riffelstruktur versehen,  - werden im Fußraum von Kraftfahrzeugen ausgelegt und dienen dort zum Schutz    vor grobem Schmutz und Nässe,  - nicht für die industrielle Montage,  - insbesondere aufgrund der Form und der Abmessungen erkennbar hauptsächlich    zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt.  "Karosseriezubehör für Kraftfahrzeuge der Position 8701 bis 8705 (Fußmatten), nicht für die industrielle Montage"

DEBTI61462/24-18708299000

Instrumententafeln (Armaturenbretter), Foto siehe Anlage, - speziell nach technischer Zeichnung gefertigte und geformte Waren,  - lt. Antrag: - - in verschiedenen Abmessungen und mit verschiedenen Artikelnummern,  - - aus Kunststoff mit Echtlederbezug, - - ohne eingebaute Instrumente, Bedienelemente oder elektrische Bauteile, - - nicht für die industrielle Montage bestimmt, - stellen sich als Instrumententafeln (Armaturenbretter) eines Personenkraftwagens dar, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich    für Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 bestimmt, daher keine Waren der Position 4205. "Teile für Kraftfahrzeuge der Position 8703, andere Karosserieteile (Armaturenbretter), nicht für   die industrielle Montage"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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