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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI23125/25-190011090

Sog. Glaslichtleiter, in Form eines Bündels aus nicht einzeln umhüllten, optischen Glasfasern, ummantelt mit einem flexiblen Edelstahlschlauch, mit Fühler-Endhülse aus Messing mit Gewinde (Maße: 1829 mm Länge, 3,2 mm Bündel-Durchmesser). Der Lichtleiter ist bestimmt zur Montage an einen optischen Sensor als Bestandteil einer Einweglichtschranke (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Auskunft). Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "Kabel aus optischen Fasern, kein Kabel zur Bildübertragung" eingereiht.

DEBTI7707/25-19001109090

"Aktive optische Kabel QSFPDD mit Steckverbinder", Artikelnummern 1837150007 QSFPDD 200G NRZ AOC 5M C STD S0713 , 1837150008 QSFPDD 200G NRZ AOC 3M C STD S0713, 1837150009 QSFPDD 200G NRZ AOC 10M C STD S0713, 1837150025 QSFPDD 200G NRZ AOC 2M C STD S0713. 1837150026 QSFPDD 200G NRZ AOC 4M C STD S0713, 1837150027 40G QSFP-DD to 4x10G SFP+ AOC 10M, 1837150068 QSFP+ 40G SR4 850nm 100m C STD S0761, im Wesentlichen bestehend aus einem Kabel, das ein Bündel aus 16 nicht einzeln umhüllten Glasfaser-Lichtleitern (multimode) enthält, in unterschiedlichen Längen (2/3/4/5/10/100 m), beidseits mit QSFP-Steckverbindern mit Transceivern versehen. Die Abbildung in Anlage zeigt den QSFP-Steckverbinder. Die Einreihung in Position 8544 kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um einzeln umhüllte optische Fasern handelt. Die Ware wird als "Kabel aus optischen Fasern, kein Kabel zur Bildübertragung, keine Ware der Unterposition (TARIC) 9001 1090 10" eingereiht.

DEBTI57395/24-19001109090

Sog. Lichtgewebe (polymere optische Faser - POF) als Rollenware, in Form einer zusammengesetzten Ware als Gewebe aus 50 % Polyethersulfon PES-Multifilament (Type Trevira FR) dtex 750, 50 % als Kettfäden und 50 % Garn aus polymeren optischen Fasern (Kern aus PMMA = Polymethylmethacrylat 0,25 mm/ Ummantelung: Fluorpolymere 0,015 mm) als Schussfäden, mit einer Warenbreite von 1200 +30/-0 mm und einem Flächengewicht von 320 +/-30 g/m². Das Lichtgewebe wird als Rollenware geliefert und bildet nach dem anschließenden Herstellungsprozess eine Zwischenlage einer mehrlagig bearbeiteten Türinnenseiten-Verkleidung (Gegenstand der vZTA-Entscheidungen DEBTI-3466/22-1 & DEBTI-14278/22-1) für bestimmte Kraftfahrzeuge. In dem Prozess werden die polymeren optischen Fasern des Gewebes zu fünf bis 15 cm langen sog. Tentakeln zusammengeführt, die zum Einspeisen von Licht in LED-Module (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) dienen sollen. Die optischen Fasern aus Kunststoff bilden aufgrund des Verwendungszwecks als Lichtleiter den charakterverleihenden Bestandteil der Ware.  Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "optische Faser, andere als in den Unterpositionen (TARIC) 9001 1010 00 bis 9001 1090 10 genannt" eingereiht.

DEBTI50096/24-19001109090

Sog. Glasfaserkabel, interne Artikel-Nr.: CF01493-12, CF01493-14, CF01493-10, in Form von auf Spulen gewickelten Glasfaser-Lichtleitern, in drei Ausführungen in unterschiedlichen Kerndurchmessern (200 µm/400 µm/600 µm), bestehend aus einem transparenten Glasfaserkern,  umhüllt von einer Polymerschicht und Pufferschichten zum Schutz vor chemischen oder mechanischen Einwirkungen. Die Faserleiter sind optimiert zur Verwendung mit Licht in den Wellenlängen  650 nm und 850 nm, die in Sendeempfängern (Transceivern) für verschiedene industrielle Anwendungen (z. B. Datenkommunikation, Fasersensoren, Spektroskopie, Laserversorgung) üblich sind. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "optische Faser, kein Kabel zur Bildübertragung, keine Ware der Unterposition (TARIC) 9001 1090 10 bis 9001 1090 40" eingereiht.

DEBTI46350/24-19001109090

Sog. Multimode 300/330/650µm Hard Clad Silica Faser, in Form eines auf einer Spule gewickelten optischen Lichtwellenleiters aus Glasfaser mit einer Länge von 100 m oder mehr, wobei die Faser aus einem Glasfaserkern (300 µ ᴓ), einem Glasüberzug (Cladding, 330 µ ᴓ) sowie einer Kunststoffschicht, dem sog. Buffer (650 µm ᴓ) , besteht. Die Ware wird als "optische Faser, kein Kabel zur Bildübertragung, keine Ware der Unterposition (TARIC) 9001 1090 10 bis 9001 1090 40" eingereiht.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI