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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DE15541/12-19013802000

Aktive Matrix-Flüssigkristallanzeige mit elektrischen Anschlussstücken, so genanntes 1,3 HTPS Panel, im Wesentlichen bestehend aus einer ca. 30 mm x 20 mm großen gerahmten Flüssigkristallanzeige mit angeschlossenen flexiblen Leiterbahnen ohne Ansteuerelektronik und Treiber (äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage). Das Panel wird hauptsächlich in Projektoren (Beamern) verwendet. Das Panel konvertiert digitale Daten in Bilder. Die Ware wird als "aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst ist" eingereiht.

DEB/2681/07-19013802000

Flüssigkristallvorrichtung, anderweit als Ware nicht genauer genannt, in Form einer aktiven Matrix-Flüssigkristallvorrichtung, sog. Liquid Crystal Device, im Wesentlichen bestehend aus zwei polarisierenden Glasscheiben, zwischen denen sich eine Flüssigkristallschicht befindet. Die Diagonale der Flüssigkristallvorrichtung beträgt je nach Ausführung 15, 17, 19, 20, 22, 23, 26, 32, 37, 42, 46, 47 und 52 Zoll. Die Ware, die im maßgebenden Zeitpunkt keinerlei elektronische Elemente enthält, wird zur Herstellung von LCD-Modulen für Fernsehbildschirme verwendet.

DEBTI26349/26-19031802000

Sogenanntes Ringgrößen-Testset, im Wesentlichen bestehend aus einer zum dauernden Gebrauch bestimmten Inlay-Verpackung mit acht in passenden Aussparungen untergebrachten Kunststoffringen in den Größen 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 (amerikanisches Ringgrößen-System) und passendem Verpackungsdeckel. Zu dem jeweiligen Ring ist innerhalb der Verpackung die Ringgröße gedruckt. Die Fingerringen nachempfundenen Kunststoffringe dienen der Ermittlung der passenden Ringgröße vor dem Kauf eines sog. Smartringes. (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Hierzu werden die Ringe probehalber an den menschlichen Finger gesteckt, bis das passende Exemplar Auskunft über die Ringgröße des Trägers gibt. Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (HS) 9031 10 bis 9031 49 erfasst" eingereiht.

DEBTI5426/26-19013808000

Sog. Lupendose, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Ware (charakterbestimmender Bestandteil der Warenzusammenstellung im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung) in Form einer Becherlupe (Gesamthöhe ca. 5 cm, Durchmesser ca. 8,5 cm) aus - einem durchsichtigen, teekannenartigen Glasbehälter mit einer Höhe von ca. 19,5 cm sowie - einem anschraubbaren schwarzen Kunststoffdeckel mit Handgriff (Höhe ca. 2,5 cm, Durchmesser ca. 14 cm) mit einem eingesetzten Lupenglas (Durchmesser ca. 8 cm) mit integrierter Zusatzlinse (Durchmesser ca. 2 cm), einer integrierten Platine mit LEDs zur Beleuchtung und Akku und einem im Handgriff untergebrachten USB-Anschluss sowie einem Kippschalter zum An- und Ausschalten der LEDs (zur äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage). Die Lupe stellt in Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung der Ware den charakterbestimmenden Bestandteil der zusammengesetzten Ware dar. Mit dem Aufbewahrungsbehälter mit integrierter Lupe und Beleuchtung kann eingelagerter Tabak (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) vergrößert betrachtet werden. Die Lupendose ist gemeinsam mit nicht charakterbestimmendem Beipack (ein USB-Kabel zur Stromversorgung, ein weißer anschraubbarer Kunststoffdeckel (Durchmesser ca. 13,5 cm), um das Gefäß während des Ladens geschlossen zu halten, verschiedenen beschrifteten Pappschildchen (Hybrid, Sativa, Indica) sowie ein Putztuch aus Spinnstoff) in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware wird als "optisches Instrument, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9013 1010 und 9013 8040 erfasst" eingereiht.

DEBTI8564/26-29031802000

Sog. Wasserwaage, im Wesentlichen bestehend aus einem aus Holz hergestellten rechteckigen Quader (ca. 20 x 4 x 2 cm). An der Oberseite befindet sich mittig eine Öffnung, in der eine ca. 2,5cm lange, mit hellgrüner Flüssigkeit gefüllte, Libelle mit Markierungsstrichen aus Glas integriert ist. Die Wasserwaage dient der waagerechten Messung von Neigungen. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Wasserwaage ist gemeinsam mit einem Hammer (8564/26-1) und einem Zollstock (8564/26-3) an einer Pappkarte aufgemacht. Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen (Neigung), in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen, keine Ware der Unterposition (KN) 9031 1000 bis 9031 4990" eingereiht

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