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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEB/1958/08-19017301000

Längenmessinstrument für den Handgebrauch in Form einer Schieblehre mit elektronischer Anzeige, sog. Messzeug für Radreifendurchmesser "EWF 5572.19/5", im Wesentlichen bestehend aus einer bogenförmigen, ca. 35 x 30 cm (L x B) großen und 3,2 kg schweren Lehre mit einem Grundkörper, Messschneidenprismen, Magnetanschlägen sowie einem Messschieber mit Display. Der Radreifendurchmesser wird indirekt durch Dreipunktberührung des Messzeuges am Radreifen als Funktion der Bogenhöhe eines Kreisabschnittes ermittelt und auf dem Display angezeigt. Die Schieblehre dient zum Messen des Durchmessers von Radreifen an Schienenfahrzeugen in einem Messbereich von 680 bis 1260 mm.

DEBTI8564/26-39017801000

Sog. Zollstock , im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 31 cm langen, gelben Gliedermaßstab aus Holz.  Der Maßstab ist mit einer Zentimeter-Maßeinteilung in Zentimeterschritten bis 30cm versehen. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der Zollstock ist gemeinsam mit einem Hammer (8564/26-1) und einer Wasserwaage (8564/26-2) an einer Pappkarte aufgemacht. Die Ware wird als "Längenmessinstrument für den Handgebrauch, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, Maßstab" eigereiht.

DEBTI503/26-19017300000

Sog. Profiltiefenmesser, als zusammengesetzte Ware mit einem Schlüsselring, im Wesentlichen bestehend aus einer mit zwei Pfeilen und den Worten Winterreifen und Sommerreifen bedruckten Kunststoffschiene und einem darin integrierten, verschiebbaren Tiefenmesser mit Spitze aus Kunststoff mit zwei Millimeterskalen (0 bis 20). Siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware dient der Messung der Profiltiefe von Autoreifen. Dabei wird das Messgerät zwischen zwei Profilblöcken angesetzt und die Messspitze bis auf den Profilgrund aus der Kunststoffschiene geschoben. Mittels der Anzeigepfeile auf der Schiene kann die Profiltiefe auf den Skalen der Kunststoffschiene abgelesen werden. Das Messgerät bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware in Bezug auf die Verwendung. Die Ware wird als "Längenmessinstrument für den Handgebrauch, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, Schiebelehre" eingereiht.

DEBTI10658/26-190178010

Maßband, im Wesentlichen bestehend aus einem 150 cm langen, gelben flachen Kunststoffband, das beidseitig mit einer metrischen Maßeinteilung versehen ist, welche je nach Seite senk- oder waagerecht ablesbar ist. Die Ware ist in einem Blisterkarton aufgemacht Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware ist zur Längenmessung bestimmt. Die Ware wird als "Längeninstrument, für den Handgebrauch, im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als in den Unterpositionen (HS) 9017 10 bis 9017 30, Maßband" eingereiht.

DEBTI3301/26-19015301000

Sog. Akku-Kreuzlinienlaser, im Wesentlichen bestehend aus einem Nivelliergerät in einem quaderförmigen Gehäuse aus Kunststoff, das mit einem Kreuzlinienlaser der Klasse II, mit 1/4"- und 5/8"-Stativaufnahmen, verschiedenen Befestigungsmöglichkeiten (u. a. Magnet, Aufhängung, Deckenklemme), einer Transportsicherung, einem Batteriefach sowie mit diversen Bedienelementen ausgestattet ist (siehe Abbildung in der Anlage). Vor der Inbetriebnahme müssen Batterien (nicht im Lieferumfang enthalten) in die Ware eingelegt werden. Das Nivelliergerät (Genauigkeit: 0,3 mm/m) verfügt über eine Kreuzlinienfunktion und dient zum Projizieren einer waagerechten und zwei senkrechten grünen Laserlinien z.B. an eine Innenraumwand in bis zu 40 m Entfernung. Die Ware wird als "Gerät für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI