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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI47862/25-190184990

CNC-Frässystem, sog. 5-Achs-Dentalfräsmaschine, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 818 x 979 x 695 mm großen und 220 kg schweren Gerät (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung) aus einer 5-Achsen Fräseinheit in einem sockelförmigen Gehäuse mit Netzanschluss, Touchscreen, einem automatischen Materialwechsler mit 8 Aufnahmen für Scheiben- oder Block-Halter und RFID-Leser, einem Fräsraum u. a. mit Fräsarm, Werkzeugwechsler mit Werkzeugmagazin und einer Spindel zur Aufnahme der Fräswerkzeuge, einem Schubfach mit Klappe unter dem Fräsraum zum Sammeln von Fräsrückständen sowie seitlich mit verschiedenen Anschlüssen zum Anschluss von Druckluft, Wasserzulauf, Wasserablauf, Strom, Netzwerk. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Fräsmaschine wird in Dentallaboratorien von Zahntechnikern oder anderem zahnmedizinischen Fachpersonal zum Schleifen und Fräsen von Dental-Restaurationen aus z. B. Zirkonoxid, Glaskeramik, Komposite, CoCr-Legierungen, Titan, Wachsen oder PMMA-Werkstoffen im Trocken- und Nassbetrieb verwendet. Eine Elektronik mit entsprechender Software steuert den Ablauf des Fräsvorgangs. Zum Lieferumfang gehören u. a. Disc holder, IPS e.matrix, Prüfkörperrohling, Bügelmessschraube, Spannzangenschlüssel, Spindelwartungsset, Spindelschutzkappe, Werkzeugmagazin, Werkzeugzange und tool green. Die Ware wird als "zahnärztliches Gerät, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.

DEBTI41962/25-190184990

Fräs- und Schleifmaschine, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 729 x 454 x 465 mm großen und ca. 46 kg schweren Gerät mit einer zentral angeordneten Bearbeitungskammer mit einer Tür mit Sichtfenster, 4 integrierten Motoren, seitlichen Motorhalterungen zur Aufnahme der Instrumente, einer Werkstückspindel mit Blockaufnahme, einer 7-Zoll Touch-Benutzeroberfläche, einem Wassertank mit Filtereinsatz, einem integrierten Blockscanner zur Materialerkennung, einem RFID Scanner zur Auswahl des Werkzeugtyps und zur Überwachung des Werkzeugzustands sowie einer Schublade für Werkzeuge und Zubehör, einem LED-Leuchtstreifen zur Anzeige des Bearbeitungsstatus sowie diversen Anschlüssen und Schnittstellen auf der Rückseite. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage.  Das Gerät wird in Zahnarztpraxen durch Zahnärzte oder deren Assistenzen zur maschinellen, computergestützten, auf Schleif- und Fräsvorgängen beruhenden Herstellung von Zahnrestaurationen wie beispielsweise Kronen, Brücken, Inlays oder Veneers verwendet und ermöglicht sowohl die Nass- als auch die Trockenbearbeitung von Materialien wie Keramik oder Zirkonoxid. Es kann ausschließlich mit einer speziellen CAD/CAM Software (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) betrieben werden, mit der Zahnrestaurationen basierend auf Modellen hergestellt werden, die auf Grundlage des individuellen, indikations- und patientenspezifischen zahnmedizinischen Behandlungsbedarfs erstellt wurden.  Die Ware wird als "zahnärztliches Gerät, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bist 9018 4910 erfasst" eingereiht.

DEBTI42713/25-190184990

Sog. Fräser, in fünf verschiedenen Ausführungen, jeweils im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 5 cm langen Erzeugnis aus Hartmetall (Wolframcarbid-Kobalt) mit einem abgeschrägten, zylinderförmigen Schaft mit einem Durchmesser von 6 mm, einem weißen Markierungsring und einem Fräskopf mit spezifisch gestalteter Schneidegeometrie mit unterschiedlichen Durchmessern von 0,5 bis 2 mm. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage.  Die Ware wird in Dentalfräsmaschinen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur Herstellung von Zahnersatz wie beispielsweise Kronen und Brücken aus Zirkon-Blanks (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verwendet.  Die Fräser sind einzeln (ggf. mit einer Schutzhülle für den Fräskopf) in einer Kunststoffschachtel verpackt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Gerät (Dentalfräsmaschine) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.

DEBTI31924/25-190184990

Sog. Wasser-Luft-Eingangsbaugruppe; im Wesentlichen bestehend aus einem komplexen, spezifisch geformten, nach technischer Zeichnung gefertigten Erzeugnis aus verschiedenen Kunststoffen und unedlen Metallen (ca. 127 x 72,5 x 64 mm) mit Aussparungen, Bohrungen und Verschlüssen, einem integrierten High-Flow-Druckregler, einem Magnet-Steuerventil, einer Filtereinheit, einem pneumatischen 6 mm-Steckverbinder für Lufteinlass und einer Schraubverbindung (G 3/8" Rohrgewinde) für Wassereinlass auf der einen Seite, einem 6mm-Steckverbinder für den Luftausgang und einem 6mm-Steckverbinder für den Wasserausgang sowie weiteren mechanischen, pneumatischen und hydropneumatischen Bauteilen (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Die sich als Druckluft- und Wassermodul darstellende Baugruppe wird in Zahnarztpraxen eingesetzt. Sie dient sowohl als Einzelmodul als auch mit Zusatzmodulen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) der Luft- und Wassersteuerung innerhalb von Dentaleinheiten. Hierzu wird sie an eine Luft- und Wasserversorgung angeschlossen und gibt Arbeitsdruckluft (3 bis 6 bar) und Wasser (1,5 bis 5,5 bar) im gefilterten Zustand aus. Die Ware soll durch eine automatische Abschaltung insbesondere dem unproblematischen Filterwechsel dienen. Die Ware wird als "Teil, erkennbar ausschließlich für ein zahnärztliches Gerät (Dentaleinheit) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.

DEBTI21606/25-190184990

Sog. Obturatorofen, in Form eines ca. 155 x 178 x 81 mm großen, elektrischen Tischgeräts mit zwei Heizkammern und zwei spezifisch geformten Obturatorhalterungen mit Hebemechanismus,  Anzeigeleuchten und Bedienelementen. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage.  Das Gerät wird von Ärzten oder zahnmedizinisch geschultem Personal im Rahmen von Zahnwurzelkanalbehandlungen verwendet, um endodontische Obturatoren (Guttapercha-Spitzen - nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zu erhitzen und zu verflüssigen, um damit den Hohlraum im Zahn des Patienten aufzufüllen.  Die Ware wird als "zahnmedizinisches Gerät, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.

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