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1 Ergebnisse für "9018499000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

901849900080andere6%
DEBTI33288/23-19018499000

Wangen- und Lippenspreizer, sog. KleerView, in Erwachsenen- oder Kindergröße, Art.-Nr. 1821 oder  1820, bestehend aus einem spezifischen Kunststoffformteil, welches während einer zahnärztlichen Behandlung dem Patienten eingesetzt wird, um die Wangen bzw. die Lippen des Patienten in einer stabilen Position zu halten, z. B. zur Behandlung im Frontzahnbereich, bei der Zahnaufhellung oder der klinischen Fotografie. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware ist als "zahnärztliches Gerät, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" einzureihen.

DEBTI36084/23-19018499000

Polierkörper, sog. OpalCups Bristle, Variante Bürstenkelch, in Form einer zusammengesetzten Ware, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, ca. 8 mm langen und im Durchmesser ca. 6 mm messenden Polierkörper aus Kunststoff sowie einem in dessen Mitte befindlichen, leicht herausstehenden Borstenbündel sowie einem Schaft aus Metall mit einer Länge von ca. 15 mm und speziell ausgeformtem Ende. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in das Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingespannt und dient der rotierenden Politur von Zähnen. Sie wird mit der Opalustre-Mikroabrasionstechnik verwendet, um eine aggressivere Wirkung zu erzielen und Verspritzen zu minimieren. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung bestimmen weder das Borstenbündel noch der Kunststoffpolierkörper den Charakter der zusammengesetzten Ware. Die Einreihung erfolgt daher in die letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen. Die Erzeugnisse sind zu je 20 Stück in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung enthalten. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument (zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4100 erfasst" eingereiht.

DEBTI36122/23-19018499000

Sog. Jiffy Proximal Saw, in Form eines sehr dünnen, rechteckigen, ca. 6 mm breiten und ca. 15 cm langen Edelstahlstreifens, einseitig mit einer Sägeverzahnung versehen. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Das Erzeugnis dient im Rahmen zahnärztlicher Eingriffe dem Separieren von Zahnfüllungen zwischen den Zähnen. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.

DEBTI36124/23-19018499000

Sog. Jiffy Diamond Strip, in Form eines sehr dünnen, rechteckigen, ca. 15 cm langen und in 2 Breiten (schmal = 2,5 mm sowie breit = 4 mm) verfügbaren Metallstreifens, welcher bis auf einen mittigen ca. 12 mm langen Abschnitt gelocht und mit Diamantstaub belegt ist. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Das Erzeugnis wird im Rahmen zahnärztlicher Eingriffe zum Finieren (Glätten) von Zahnfüllungen in den Zahnzwischenräumen verwendet. Die Streifen sind in Kunststoffröhrchen zu 10 bzw. 15 Stück verpackt. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.

DEBTI36084/23-29018499000

Polierkörper, sog. OpalCups Finishing, Variante Finierkelch, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, abgestuften, ca. 1 cm langen Polierkörper aus Kunststoff mit 4 Innenverstrebungen und einem Durchmesser von ca. 6 mm sowie einem Schaft aus Metall mit einer Länge von ca. 15 mm und speziell ausgeformtem Ende. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in das Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingespannt und dient der rotierenden Politur von Zähnen. Sie wird mit Opalustre Paste (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur Mikropolitur der frisch behandelten Schmelzoberfläche verwendet. Die Erzeugnisse sind zu je 20 Stück in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung enthalten. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument (zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4100 erfasst" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI