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1 Ergebnisse für "9018501000"

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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

901850100080nicht optische6%
DEBTI27071/25-19018501000

Sog. Einweg-Auffangbehälter für ein Augenoperationsgerät, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. L 145 x B 85 x H 125 mm großen, nach technischer Zeichnung spezifisch gefertigten Auffangbehälter aus Kunststoff aus Kassettengehäuse, Kassettendeckel mit Luerkonus und Schlauchstutzen sowie Griffdeckel (noch nicht zusammengesetzt). Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird nach dem Zusammensetzen in eine augenchirurgische ophthalmische All-in-One-Plattform (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) für Katarakt-, Glaukom- und Netzhaut-Operationen eingebaut und dient dem Auffangen von Flüssigkeiten oder Ähnlichem. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein anderes nicht optisches augenärztliches Gerät als in den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 genannt bestimmt (Augenoperationsgerät)" eingereiht.

DEBTI28813/23-19018501000

OP-Set für die Augenchirurgie, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer Tischabdeckung (75 x 100 cm) als Einschlagtuch,  - einem Augentuch (80 x 80 cm) mit Loch (7,5 cm), - drei Augenstäbchen,  - einem PE-Beutel, - einer Augenkompresse,  - fünf Mulltupfern, - einem Lidsperrer in Form eines spezifisch geformten Drahtbogens aus Stahl, - einem Bindehauthalter, - einer Spritze aus Kunstoff (5 ml), - einer Rycroft Kanüle 21G, - einer Kanüle 20G, - einer Kanüle 30 G. Die zum Einmalgebrauch vorgesehenen Bestandteile dienen der Durchführung ophtalmologischer chirurgischer Eingriffe. Sie sind gemeinsam als Set mit einem Inhaltsverzeichnis in einem Sterilpouch und zu jeweils 50 Stück in einem Karton verpackt.  Ein charakterbestimmender Bestandteil kann nicht ermittelt werden. Die Einreihung erfolgt daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die letztgenannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen und Unterpositionen.  Die Ware wird als "anderes augenärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 erfasst" eingereiht.

DEBTI28814/23-19018501000

OP-Set für die Augenchirurgie, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem Augentuch 50 x 60 cm, blau, mit mittiger selbstklebender Lochung 10 x 10cm, geschlitzt,   zum sterilen Abdecken des Patienten; - eine rechteckige Schale aus Kunststoff, blau, sog. Tablett Kunststoff; - sechs Mullkompressen 5 x 5 cm, 8fach, 17fädig; - eine Augenklappe aus Kunststoff mit Lochungen, Länge ca. 8 cm; - ein Lidsperrer, mit geschlossenen Valven, als verstellbarer Mechanismus, mit Sicherungsmutter,   verhindert den ungewollten Lidschluss; - einem Augenmarker (Skleralmarker), sog. Markierer 3,5/4,0mm, blau, aus Kunststoff, beidseitig   mit einer Einkerbung am Ende (3,5 bzw. 4,0 mm), Länge ca. 8,5 cm; zum Fixieren und   Markieren des Injektionsbereichs (Injektionshilfe); - zwei Paar OP-Handschuhen aus Latex, Gr. 7 und 8; - eine Tischabdeckung 75 x 100 cm als Einschlag. Die zum Einmalgebrauch vorgesehenen Bestandteile und ein Inhaltsverzeichnis aus Papier sind gemeinsam steril in einer Tiefziehpackung untergebracht und dienen der Durchführung einer Augenoperation in Kliniken und Arztpraxen. 48 dieser Sets sind in einem Versandkarton enthalten. Im Vergleich des Wertes, des Umfangs und der Menge (Anzahl) sowie der Bedeutung im Hinblick auf die Verwendung sind alle in Betracht kommenden Positionen der Warenzusammenstellung als gleichrangig zu bewerten. Ein charakterbestimmender Bestandteil kann somit nicht ermittelt werden. Deshalb erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position sowie in die letztgenannte Unterposition. Die Ware wird als "anderes augenärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 erfasst" eingereiht.

DEBTI28818/23-19018501000

OP-Set für die Augenchirurgie, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem Augentuch 40 x 40 cm, blau, mit mittiger selbstklebender Lochung Ø 6 cm, perforiert,   zum sterilen Abdecken des Patienten; - zwei Mulltupfern, Ø 30 mm; - einer Augenkompresse 60 x 80 mm; - einem Augenmarker (Skleralmarker), sog. Markierer 3,5/4,0mm, blau, aus Kunststoff, beidseitig   mit einer Einkerbung am Ende (3,5 bzw. 4,0 mm), Länge ca. 9 cm; zum Fixieren und Markieren   des Injektionsbereichs (Injektionshilfe); - einer sog. Kocherklemme, blau, aus Kunststoff, in Scherenform mit Arretierung und geriffelten   Blattenden, zum Halten von Gewebe; - einem Paar OP-Handschuhe aus Latex Gr. 6,5; - einer Unterlage 60 x 60 cm aus textilem Material, hellblau, dient als Einschlag und als sterile   Arbeitsfläche zum Ablegen der sterilen Utensilien; - einem sog. Lidsperrer BARRAQUER, in Form eines Drahtbogens, gefenstert, verhindert den   ungewollten Lidschluss; - einer Spritze 10 ml LL, aus Kunststoff, mit Skalierung; - einem PE-Beutel, zur Aufnahme der Spritze, der Klemme, des Markierers und des Lidsperrers. Die zum Einmalgebrauch vorgesehenen Bestandteile und ein Inhaltsverzeichnis aus Papier sind gemeinsam steril in einer Tiefziehpackung untergebracht und dienen der Durchführung einer Augenoperation in Kliniken und Arztpraxen. 40 dieser Sets sind in einem Versandkarton enthalten. Im Vergleich des Wertes, des Umfangs und der Menge (Anzahl) sowie der Bedeutung im Hinblick auf die Verwendung sind alle in Betracht kommenden Positionen der Warenzusammenstellung als gleichrangig zu bewerten. Ein charakterbestimmender Bestandteil kann somit nicht ermittelt werden. Deshalb erfolgt die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Position sowie in die letztgenannte Unterposition. Die Ware wird als "anderes augenärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4990 erfasst" eingereiht.

DEBTI6473/19-19018501000

Sog. Okkluderbrille (Wechselbrille), im Wesentlichen bestehend aus einer farbigen Brillenfassung (Breite ca 11,5 cm) aus Polycarbonat mit zwei schwenkbaren Abdeckscheiben aus nicht durchsichtigem schwarzen Kunststoff (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware dient der augenärztlichen Sehschärfenprüfung bei Kindern, indem jeweils das nicht zu prüfende Auge abgedeckt wird. Die Ware ist in einer Kunststofftüte verpackt und wird als "nicht optisches augenärztliches Gerät, nicht von den Unterpositionen (HS) 9018 11 bis 9018 31 erfasst" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI