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Sperrelement, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, zylindrischen Körper aus Stahl, hergestellt im MIM Verfahren (Metallspritzverfahren), max. Durchmesser: ca. 10,95 mm, max. Länge ca. 23 mm, mit verschiedenen spezifischen Bohrungen und Aussparungen sowie einseitig mit einem Fortsatz versehen. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in einem künstlichen Kniegelenk (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form eines künstlichen Gelenks für Menschen bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 2900 erfasst" eingereiht.
Sperrelement, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch geformten, annähernd rechteckigen, rahmenförmigen Vorrichtung aus Stahl, mit einer Breite von maximal ca. 39,7 mm und einer Gesamtlänge von ca. 40 mm, an einer der Querseiten mit einer ausgeformten Spitze mit runder Bohrung, an den Längsseiten jeweils mit einer kreisrunden, rädchenähnlichen, Vorrichtung mit einem Durchmesser von ca. 6 mm, hergestellt im MIM Verfahren (Metallspritzverfahren). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in einem künstlichen Kniegelenk (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form eines künstlichen Gelenks für Menschen bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 2900 erfasst" eingereiht.
Sog. Gelenkstangenkopf, im Wesentlichen bestehend aus einem speziell gestalteten, nach technischer Zeichnung gefertigten Stahlerzeugnis mit einer Gesamtlänge von ca. 43,7 mm und einem Gewicht von 45 g, abgedichtet, mit einem zylinderförmigen Schaft mit Außengewinde und einem ringförmigen Ende mit sog. Innen- und Außenring, mit einem max. Außendurchmesser von ca. 24 mm und gewölbter Außenseite mit einer Breite von ca. 17 mm sowie seitlich mit mehreren Abstufungen. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Gelenkstangenkopf wird in einem künstlichen Kniegelenk (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Gelenk für Menschen (hier: Kniegelenk) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 2900 erfasst" eingereiht.
Sog. Sperrenklinke, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch geformten, annähernd rechteckigen, rahmenförmigen Vorrichtung aus Stahl, mit einer Breite von maximal ca. 39,7 mm und einer Gesamtlänge von ca. 40 mm, an einer der Querseiten mit einer ausgeformten Spitze mit runder Bohrung, an den Längsseiten jeweils mit einer kreisrunden, rädchenähnlichen, Vorrichtung mit einem Durchmesser von ca. 6 mm, hergestellt im MIM Verfahren (Metallspritzverfahren). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in einem künstlichen Kniegelenk (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form eines künstlichen Gelenks für Menschen bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 2900 erfasst" eingereiht.
Sog. Sperrenstift, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, zylindrischen Körper aus Stahl, hergestellt im MIM Verfahren (Metallspritzverfahren), max. Durchmesser: ca. 10,95 mm, max. Länge ca. 23 mm, mit verschiedenen spezifischen Bohrungen und Aussparungen sowie einseitig mit einem Fortsatz versehen. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird in einem künstlichen Kniegelenk (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form eines künstlichen Gelenks für Menschen bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 2900 erfasst" eingereiht.