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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE23660/15-19031809190

Sogenannter Stellungsmeldersatz, im Wesentlichen bestehend aus einem Gehäuse mit einem nichtelektronischen Positionssensor, einer Montagevorrichtung und einem Anschlusskabel (siehe Abbildung in der Anlage). Das Gerät wird auf ein pneumatisch gesteuertes Ventil (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) montiert und überwacht dort die Stellung des Ventils. Das Ergebnis wird als elektrisches Signal an ein übergeordnetes System (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) übermittelt. Die Ware wird als "nichtelektronisches Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (HS) 9031 10 bis 9031 49 erfasst, nicht für zivile Luftfahrzeuge" eingereiht.

DE17272/16-19031809190

Bei der als "Gewindeschablone oder Gewindelehre" (Artikel-Nr.: MS-TIK-PG) bezeichneten Ware handelt es sich um ein taschenmesserähnliches Erzeugnis, im Wesentlichen bestehend aus einem länglichen Hohlkörper mit jeweils einer Schraube an den Enden, welche die Schablonen beherbergen. Diese können einzeln fächerartig hinausgezogen werden. Jede Gewindeschablone verkörpert jeweils eine bestimmte Steigung, welche an einer Seite des Bleches als Negativform des Gewindes eingearbeitet ist. Diese wird hauptsächlich für Außengewinde verwendet und im Rahmen eines Lichtspaltverfahrens wird das Gewinde auf seine Tauglichkeit überprüft (siehe Abbildung in der Anlage). Die Gewindelehre wird verwendet um die Maßhaltigkeit von Gewinden im Zuge von Qualitätsüberwachungen zu prüfen. Die Ware ist als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als in den Codenummern 9031 1000 00 0 bis 9031 8091 10 0" einzureihen.

DE253/16-19031809190

Bei der sog. "Prüflehre für die Verschraubungsmontage" (Artikel-Nr.: MS-IG-810) handelt es sich um eine nach technischer Zeichnung gefertigte Ware aus Werkzeugstahl, im Wesentlichen bestehend aus einem länglichen, flachen Erzeugnis, welches zu beiden Seiten heraus in etwa u-förmige Öffnungen besitzt. Die Prüflehre dient Monteuren von Rohrverschraubungen zur Kontrolle, ob die Überwurfmutter fest genug angezogen wurde und ist für Verschraubungsgrößen von 1/2 Zoll bzw. 12 mm geeignet (siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware ist als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als in den Codenummern 9031 1000 00 0 bis 9031 8091 10 0 genannt" einzureihen.

DE18451/15-19031809190

Dehnungsaufnehmer, sogenannter Messbolzen, im Wesentlichen bestehend aus einem Bolzen (M10) mit Sechskantkopf, welcher in seiner Längsachse mittig mit einer Bohrung versehen ist, in die ein Dehnungsmessstreifen mit den entsprechenden elektrischen Anschlüssen eingebracht ist (siehe Abbildung in der Anlage). Der Messbolzen wird z.B. für Dehnungsmessungen an Maschinen verwendet. Die Ware wird als "nichtelektronisches Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (HS) 9031 10 bis 9031 41 erfasst, nicht für zivile Luftfahrzeuge" eingereiht.

DE10130/16-19031809190

Sog. Wasserwaage für Rohre, Art. Nr. 1905000000, im Wesentlichen bestehend aus einem 26 cm langen, rechteckigen Aluminiumkorpus mit blauer Verschlusskappe (Abbildung siehe Anlage), sowie jeweils einem fest arretierten, runden Endstück mit Libelle vor grünem Hintergrund und einem auf dem Korpus verschiebbaren Endstück, beide in der Farbe Blau mit einem Durchmesser von 5 cm und aus Kunststoff. Die Endstücke verjüngen den Durchmesser in 3 Stufen. Das Erzeugnis dient mittels Aufstecken auf einen Geländerpfosten der Überprüfung dessen vertikaler Ausrichtung und ist samt Schutzfolie in einem Pappkarton aufgemacht. Die Ware wird als "in Kapitel 90 anderweit weder genanntes noch inbegriffenes Instrument zum Prüfen, anderes als Auswuchtmaschine, Prüfstände oder optisches Instrument, nicht elektronisch, zum Prüfen geometrischer Größen (Neigung), nicht für die zivile Luftfahrt" eingereiht

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI