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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI26349/26-19031802000

Sogenanntes Ringgrößen-Testset, im Wesentlichen bestehend aus einer zum dauernden Gebrauch bestimmten Inlay-Verpackung mit acht in passenden Aussparungen untergebrachten Kunststoffringen in den Größen 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 (amerikanisches Ringgrößen-System) und passendem Verpackungsdeckel. Zu dem jeweiligen Ring ist innerhalb der Verpackung die Ringgröße gedruckt. Die Fingerringen nachempfundenen Kunststoffringe dienen der Ermittlung der passenden Ringgröße vor dem Kauf eines sog. Smartringes. (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Hierzu werden die Ringe probehalber an den menschlichen Finger gesteckt, bis das passende Exemplar Auskunft über die Ringgröße des Trägers gibt. Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (HS) 9031 10 bis 9031 49 erfasst" eingereiht.

DEBTI8564/26-29031802000

Sog. Wasserwaage, im Wesentlichen bestehend aus einem aus Holz hergestellten rechteckigen Quader (ca. 20 x 4 x 2 cm). An der Oberseite befindet sich mittig eine Öffnung, in der eine ca. 2,5cm lange, mit hellgrüner Flüssigkeit gefüllte, Libelle mit Markierungsstrichen aus Glas integriert ist. Die Wasserwaage dient der waagerechten Messung von Neigungen. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Wasserwaage ist gemeinsam mit einem Hammer (8564/26-1) und einem Zollstock (8564/26-3) an einer Pappkarte aufgemacht. Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen (Neigung), in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen, keine Ware der Unterposition (KN) 9031 1000 bis 9031 4990" eingereiht

DEBTI41375/25-190318020

Sog Baugruppe Kabelmodul in verschiedenen Ausführungen, im Wesentlichen bestehend aus einer bestückten Leiterplatte mit drei Kondensatoren, zwei Widerständen, zwei gegeneinander versetzt montierten und jeweils über einen Schaltausgang verfügenden Hall-Sensoren sowie mit einem Anschlusskabel. Die Ware ist zum Einbau in den Heckklappenantrieb eines Kraftfahrzeuges (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) bestimmt. Die Hall-Sensoren detektieren Magnetfeldänderungen, die durch die Drehbewegungen der Motorachsen des Heckklappenantriebs hervorgerufen werden und die zur Positionsbestimmung der Klappe genutzt werden. Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen (Lage, Abstand), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (KN) 9031 1000 bis 9031 4990 erfasst" eingereiht.

DEBTI42190/25-190318020

Sogenannte Bauteile, im Wesentlichen bestehend aus mehreren spezifisch geformten, nach CAD-Modell, Lastenheft und technischer Zeichnung gefertigten Erzeugnissen aus Aluminium oder Stahl. Bei den Erzeugnissen handelt es sich im Wesentlichen um Spannbacken, Prüfstifte, Säulen, Streben, Gewindestifte, Griffe, Platten, Lehrdorne, Buchsen, Scharniere, Hülsen, Bolzen sowie weitere Bauteile. Die Ware stellt sich als nicht zusammengesetzte Prüflehre zur Maßprüfung in der Fertigung von gespritzten Kunststoffteilen für Kraftfahrzeuge dar. Hierzu werden die jeweiligen Kfz.-Teile zwecks präziser Prüfung der Form und Größe auf die Prüflehre aufgelegt. Die Anzahl und Form der einzelnen Bauteile richtet sich im Einzelnen nach dem zu prüfenden Teil. Zur Erhöhung der Präzision der Prüfung verfügt die Anordnung zusätzlich über Aufnahmevorrichtungen für Messuhren (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, anderes als von den Unterpositionen (KN) 9031 1000 bis 9031 4990 erfasst" eingereiht.

DEBTI44028/25-190318020

Sog. Kraninspektionskoffer, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus zwei digitalen Messuhren, zwei Messuhrhaltern, zwei Messanschlüssen, vier Verlängerungen, zwei Stahltastern, einem Magnetsockel, einem Gelenkarm für Messuhren, einem Senklot, einer Radienlehre, einem optischen Drehzahlmessgerät, einem Drehfeldmessgerät, einem Abgastester, einem Reifendruckprüfer, einem Temperaturmessgerät, einem Maßband, zwei Messschiebern, einer 2 GB-Speicherkarte, einer Taschenlampe, einem Stabmagnet, einem Stabspiegel, drei Spiralbohren und weiteren Waren aus Stahl, gemeinsam untergebracht innerhalb von passgenauen Schaumstoffeinlagen in einem zum dauernden Gebrauch bestimmten Kunststoffkoffer mit Rollen (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Warenzusammenstellung dient der Ausübung verschiedener Prüfungen bei maritimen Kränen im Rahmen der Maschineninspektion in Form von Temperatur-, Drehzahl-, Drehfeldmessung, Leckage-Suchen, Vermessung der Ausladung, Prüfung von Winden, Schwenkwerken, Seilrollen und Seilen, Messung von Kipp- und Zahnflankenspiel, Messen von Reifendruck sowie weiteren Messungen mit verschiedenen Messgeräten, in denen teilweise noch Batterien (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) eingelegt werden müssen, und deren Zubehör. Charakterbestimmend in Bezug auf den Umfang, die Verwendung und den Wert sind die Geräte zum Messen und Prüfen geometrischer Größen. Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9031 1000 bis 9031 4990 erfasst" eingereiht.

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