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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI36494/23-19202908000

Bei der sog. Lyra-Harfe handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Zupfinstrument in Form einer ca. 40 x 25 x 4 cm (H x B x T) großen Lyra aus Holz (Korpus aus Buche) mit 10 Saiten und einem Stimmschlüssel. Der geschwungene Steg der Lyra überträgt die Schwingungen der Saiten an den Resonanzkörper. Das Zupfinstrument bestimmt im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung und ist mit einer wiederverwendbaren Tasche aus Nylon versehen, die u.a. dem geschützten Transport dient. Die Ware ist als „anderes als von der Position 9201 erfasstes Saiteninstrument, kein Streichinstrument, keine Gitarre" einzureihen.

DEBTI2994/23-192029080

Bei der sog. "Pro Natura Irish Bouzouki" (Art.-Nr.: 115610) handelt es sich um ein Saiteninstrument (Zupfinstrument), eine sog. Cister aus der Familie der Kastenhalslauten. Die Irish Bouzouki verfügt über einen birnenförmigen Korpus mit flachem Boden, eine Mensur von 660 mm und vier Doppelsaiten (Gg - dd - aa - e'e'). Sie besteht aus verschiedenen Holzarten (Decke aus Fichtenholz, Boden und Zarge aus Walnussholz, Hals aus Ahornholz, Griffbrett aus Akazienholz). Das Erzeugnis stellt sich als funktionsfähige Musikinstrument dar und dient dem Musizieren. Die Ware ist als „anderes als von der Position 9201 erfasstes Saiteninstrument, kein Streichinstrument, keine Gitarre" einzureihen.

DEBTI3822/24-19202903000

Bei der sog. Konzertgitarre handelt es sich um eine Gitarre mit einer Gesamtlänge von ca. 98 cm, einer Mensur von ca. 65 cm und einer Sattelbreite von ca. 5 cm. Decke, Boden, Zargen und Hals der Gitarre bestehen aus Lindenholz, das Griffbrett aus Plywood. Sie ist mit sechs Saiten bespannt. Bei der Gitarre werden die Schwingungen der Saiten entweder durch ein kurzes Abziehen der Saiten aus ihrer geraden Richtung mit den Fingern oder mit Hilfe eines Plektrons erzeugt. Die Ware stellt sich als funktionsfähige Gitarre dar und dient dem Musizieren. Sie ist als „anderes als von der Position 9201 erfasstes Saiteninstrument, kein Streichinstrument, Gitarre" einzureihen.

DEBTI30117/23-190229080

Sog. Strahlenschutzbehälter, im Wesentlichen bestehend aus einem kugelförmigen Stahlbehälter (Ø 251 mm; Gewicht: 42 kg - manuell, 46 kg - pneumatisch), mit einer Schutzauskleidung aus Blei, einer Ringöse, einem Anschlussflansch mit Strahlenaustrittsöffnung, einem manuell zu betätigenden Schalter oder einer pneumatischen Schaltvorrichtung zum Ein- und Ausschalten der Strahlenquelle (Gammastrahler) sowie mit einem Vorhänge- oder Steckschloss zur Sicherung der Einstellung (zur äußeren Form: siehe Abbildung in der Anlage). Der Behälter dient der Aufnahme der Strahlenquelle (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) und wird im Rahmen von radiometrischen Füllstandsmessungen für flüssige und feste Stoffe eingesetzt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein Gerät, das Gammastrahlen verwendet" eingereiht.

DEBTI47988/22-19202903000

Bei der sog. elektrisch-akustischen Gitarre mit Cutaway handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem Saiteninstrument und einem Stimmgerät. Die Gitarre mit einer Gesamtlänge von 88,6 cm und einer Mensur von 58,0 cm besteht aus verschiedenen Holzarten (u.a. Fichte) und ist mit sechs Saiten bespannt. Die Ware ist mit einem eingebautem Tonabnehmer mit Bedienfeld, in welchem sich auch das Stimmgerät befindet, sowie einen Batteriehalter und eine Ausgangsbuchse ausgestattet.  Die Gitarre ist charakterbestimmend hinsichtlich der Bedeutung für die Verwendung und den Umfang. Gespielt werden kann die Gitarre akustisch, mit Tonabnehmer oder unter Einbezug eines Verstärkers (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Bei der Gitarre werden die Schwingungen der Saiten entweder durch ein kurzes Abziehen der Saiten aus ihrer geraden Richtung mit den Fingern oder mit Hilfe eines Plektrons erzeugt. Die Ware stellt sich als funktionsfähige Gitarre dar und dient dem Musizieren. Die in einer gepolsterten Tasche für entsprechende Musikinstrumente (sog. Gigbag) verpackte Ware ist als "anderes als von der Position 9201 erfasstes Saiteninstrument, kein Streichinstrument, Gitarren" einzureihen.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI