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4 Ergebnisse für "9303"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

930200000080Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position|9303|oder 93048%
930520000080für Gewehre der Position|93038%
930520001080glatte Läufe6%
930520009080andere6%
DEBTI46048/23-193039000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt sich um einen pistolenförmigen Viehtötungsapparat mit einem explosionsgetriebenen Bolzen (Länge: 140 mm). Durch Abfeuern von Kartuschenmunition wird der Bolzen in Bewegung versetzt. Dabei verlässt der Bolzen den Lauf nicht und kehrt für den nächsten Schuss wieder in seine Ausgangsstellung zurück. Derartige Waren werden als "andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird, andere als die der Unterpositionen 9303 10 bis 9303 30 (hier: Bolzen-Viehtötungsapparate)" von der Unterposition 9303 90 00 der Kombinierten Nomenklatur erfasst..

DEBTI27119/20-193039000

Es handelt sich um einen pistolenförmigen Viehtötungsapparat mit einem explosionsgetriebenen Bolzen (Länge: 140 mm). Durch Abfeuern von Kartuschenmunition wird der Bolzen in Bewegung versetzt, wobei der Bolzen den Lauf nie verlässt und anschließend wieder in seine Ausgangsposition zurückkehrt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird, andere als die der Unterpositionen 9303 10 bis 9303 30 (hier: Bolzen-Viehtötungsapparate)" zur Unterposition 9303 90 00 der Kombinierten Nomenklatur.

DEK/1159/08-193039000

Es handelt sich um "Entschärfungsgeräte", bestehend aus einem Treibladungsrohr aus Aluminium, das mit einer Treibladung (10 g) und einer Zerstörungsladung (Wasser oder Gel) befüllt ist. Durch elektrisches Zünden der Treibladung, erfährt die Zerstörungsladung eine so hohe Beschleunigung, dass sie beim Auftreffen auf eine unkonventionelle Zündvorrichtung diese zerstört. Die Erzeugnisse können durch improvisierte Befestigung oder durch ihrer Verwendung entsprechende Aufnahmen (nicht Gegenstand der vZTA) verschossen werden. Die Einmaldisrupter werden durch Polizei und Militär zum Zerstören/Entschärfen unbekannter Spreng- und Brandvorrichtungen eingesetzt. -Antragstellerangaben- Derartige Erzeugnisse gehören als �andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird� zur Unterposition 9303 9000 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI51548/25-193040000

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sog. Kubotan Schlüsselanhänger. Das Erzeugnis besteht aus einem etwa 13,8 cm langen, massiven, runden Stab aus Aluminium (lt. Antrag / Durchmesser etwa 15 mm), der über die Länge in gleichbleibenden Abständen mit fünf, rillenartigen Vertiefungen versehen ist. An einem Ende ist der Stab mit einer Durchbohrung ausgestattet, durch die ein Schlüsselring aus unedlem Metall (Durchmesser etwa 3 cm) hindurchgeführt ist. Derartige als Kubotan bezeichnete Waren werden als Schlag- und Hiebwaffe zur Selbstverteidigung verwendet und dabei in der geschlossenen Faust gehalten. Der Schlüsselring ermöglicht es das Erzeugnis körpernah und griffbereit am Schlüsselbund mitzuführen.  Bei der aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware ist der Kubotan-Stab im Hinblick auf die Verwendung charakterbestimmend. Jeweils ein Kubotan ist in einer bedruckten Faltschachtel aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "eine andere Waffe, als in den Positionen 9301 - 9303 und 9307 genannt".

DEBTI46550/24-193040000

Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf sog. Steinschleuder ohne Armstütze. Die Warenzusammenstellung besteht aus - einer Schleuder (Zwille) mit einem Handgriff (ohne Armstütze) aus Kunststoff, der an der Oberseite mit einer speziell ausgeformten Gabel (Breite außen ca. 8,5 cm) mit zwei Griffmulden für Finger versehen ist (Gesamtlänge ca. 11,5 cm). Zum Befestigen eines Gummibandes sind die Gabelenden jeweils mit einer Klemmvorrichtung ausgestattet. - zwei ca. 49 cm langen Gummibänder zum Verschießen der Munition; jeweils bestehend aus zwei Bändern, die an einem gelochten, speziell gestalteten Streifen zur Aufnahme der Munition angeknotet sind, - 300 Kugeln (Munition; lt. Antrag aus Ton) mit einem Durchmesser von 8 mm, - einem Inbusschlüssel, zwei sog. Rändelschrauben und zwei Federn jeweils aus Metall - einer farbig und mit Bildern gestalteten Gebrauchsanleitung. Die Warenzusammenstellung ist zerlegt in einem bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartig beschaffene Schleudern stellen sich aufgrund der verwendeten Materialien, der Verarbeitung und der "Schussleistung" nicht als "Spielzeugwaffe" im Sinne der Position 9503 dar. Auch handelt es sich nicht um eine Ware der Position 9506, da die Ware sich weder als ein Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung bzw. eine Sportart, noch als ein Freiluftspiel darstellt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waffen, als in den Position 9301 bis 9303 genannt".

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI