9 Ergebnisse für "9304"
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sog. Kubotan Schlüsselanhänger. Das Erzeugnis besteht aus einem etwa 13,8 cm langen, massiven, runden Stab aus Aluminium (lt. Antrag / Durchmesser etwa 15 mm), der über die Länge in gleichbleibenden Abständen mit fünf, rillenartigen Vertiefungen versehen ist. An einem Ende ist der Stab mit einer Durchbohrung ausgestattet, durch die ein Schlüsselring aus unedlem Metall (Durchmesser etwa 3 cm) hindurchgeführt ist. Derartige als Kubotan bezeichnete Waren werden als Schlag- und Hiebwaffe zur Selbstverteidigung verwendet und dabei in der geschlossenen Faust gehalten. Der Schlüsselring ermöglicht es das Erzeugnis körpernah und griffbereit am Schlüsselbund mitzuführen. Bei der aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware ist der Kubotan-Stab im Hinblick auf die Verwendung charakterbestimmend. Jeweils ein Kubotan ist in einer bedruckten Faltschachtel aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "eine andere Waffe, als in den Positionen 9301 - 9303 und 9307 genannt".
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf sog. Steinschleuder ohne Armstütze. Die Warenzusammenstellung besteht aus - einer Schleuder (Zwille) mit einem Handgriff (ohne Armstütze) aus Kunststoff, der an der Oberseite mit einer speziell ausgeformten Gabel (Breite außen ca. 8,5 cm) mit zwei Griffmulden für Finger versehen ist (Gesamtlänge ca. 11,5 cm). Zum Befestigen eines Gummibandes sind die Gabelenden jeweils mit einer Klemmvorrichtung ausgestattet. - zwei ca. 49 cm langen Gummibänder zum Verschießen der Munition; jeweils bestehend aus zwei Bändern, die an einem gelochten, speziell gestalteten Streifen zur Aufnahme der Munition angeknotet sind, - 300 Kugeln (Munition; lt. Antrag aus Ton) mit einem Durchmesser von 8 mm, - einem Inbusschlüssel, zwei sog. Rändelschrauben und zwei Federn jeweils aus Metall - einer farbig und mit Bildern gestalteten Gebrauchsanleitung. Die Warenzusammenstellung ist zerlegt in einem bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartig beschaffene Schleudern stellen sich aufgrund der verwendeten Materialien, der Verarbeitung und der "Schussleistung" nicht als "Spielzeugwaffe" im Sinne der Position 9503 dar. Auch handelt es sich nicht um eine Ware der Position 9506, da die Ware sich weder als ein Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung bzw. eine Sportart, noch als ein Freiluftspiel darstellt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waffen, als in den Position 9301 bis 9303 genannt".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. "US Abdrängstock Carbon mit Seitengriff" (Mehrzweckeinsatzstock/Tonfa). Bei dem aus sog. Polycarbon hergestellten Erzeugnis handelt es sich um einen etwa 59 cm langen Schlagstock (Gewicht ca. 420g), der einen runden Querschnitt und bis auf das Griffstück eine glatter Oberfläche aufweist. Der Schlagstock ist mit einem im rechten Winkel abstehenden, ergonomisch geformten Seitenhandgriff ausgestattet. Die Oberfläche des Seitenhandgriffs und des Griffstücks am Schlagstock weisen Rillungen auf. Derartige Waren werden als Waffen zur Selbstverteidigung u. a. zur Ausführung von Drehschlägen, als Stoßwaffe sowie als Unterarmschutz eingesetzt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Waffe (Schlagstock), als in den Positionen 9301 bis 9303 erfasst".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einem Schlagstock aus Stahl, in Form eines dreigliedrigen Teleskopschlagstocks mit einem Griff und zwei beweglichen Gliedern. Die Länge im ausgezogenen Zustand beträgt etwa 66 cm und im geschlossenen Zustand etwa 25 cm, wobei die beweglichen Glieder ineinander in den Griff geschoben sind. Am freien Ende des zweiten beweglichen Glieds ist eine Stahlkugel (Durchmesser etwa 1,5 cm) befestigt. Der Griff (Durchmesser etwa 3 cm), an dessen Ende eine Kappe aufgeschraubt ist, weist eine geriffelte Gummierung auf. Der Teleskopschlagstock, der als Hieb- und Stoßwaffe verwendet wird, ist zusammen mit einem zum dauernden Gebrauch geeigneten Etui aus Spinnstoffen mit Gürtelschlaufe in einem Produktinformationen bedrucktem Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Waffen" vom TARIC-Code 9304 0000 00 erfasst.
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt sich um eine sog. Steinschleuder als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf. Die Warenzusammenstellung besteht aus - einer Schleuder (Zwille) mit einem Handgriff (ohne Armstütze) aus Kunststoff, der an der Oberseite mit einer speziell ausgeformten Gabel (Breite außen ca. 10 cm) versehen ist (Gesamtlänge ca. 14,5 cm). Zum Befestigen eines Gummibandes sind die Gabelenden jeweils mit einer Klemmvorrichtung ausgestattet. - zwei ca. 48 cm langen Gummibänder zum Verschießen der Munition; jeweils bestehend aus zwei Bändern (sich verjüngend zugeschnitten), die an einem gelochten, speziell gestalteten Streifen zur Aufnahme der Munition angeknotet sind, - 300 Kugeln (Munition; lt. Antrag aus Ton) mit einem Durchmesser von 8 mm, - einem Inbusschlüssel aus Metall - einer farbig und mit Bildern gestalteten Gebrauchsanleitung. Die einzelnen "Teile" sind in einem ca. 14 x 18 x 6 cm großen Etui mit Reißverschluss verpackt, welches im Inneren mit einem Kunststoffeinleger (mit passgenauen Ausnehmungen für die Schleuder und den Inbusschlüssel) sowie einer Netztasche versehen ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waffen, als in den Position 9301 bis 9303 genannt".