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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI16578/26-19306303000

Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um ein Teil einer Patrone für Kriegswaffen in Form einer speziell gefertigten Hülse aus Metall. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein Teil einer Patrone für Kriegswaffen.

DEBTI53529/24-19306909000

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um gelbe Kugeln aus Kunststoff mit einem Durchmesser von etwa 6 mm. Derartige Kugeln werden hauptsächlich als Munition für Feder- oder Druckluftwaffen verwendet und werden zolltarifrechtlich als Geschosse erfasst. 400 Kugeln sind in einem Spenderfläschchen aus Kunststoff mit einem integrierten Einfülltrichter auf einer Blisterkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Geschosse" für Waffen im Sinne der Position 9306.

DEBTI29293/24-19306909000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um sog. "Munition für Airsoft Markierer". Dabei handelt es sich um runde Kugeln aus Kunststoff (Durchmesser 6mm), die fluorizierend (grün) sind. Derartige Kugeln werden mit Airsoft-Waffen der Position 9304 verschossen. 4000 der Kugeln sind in einem bunt bedruckten Beutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Geschosse, andere als in den Unterpositionen 9306 21 00 bis 9306 90 10 genannt".

DEBTI52789/19-19306909000

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um massive kleine Kugeln aus Kunststoff mit einem Durchmesser von jeweils etwa 6 mm. Diese sind zu etwa 1000 Stück in einer Dose mit Tülle aus Kunststoff lose abgefüllt. Die Dose ist mit einem mit Produktinformationen und Warnhinweisen bedruckten Etikett beklebt. Derartige Kugeln werden gleichermaßen als Munition (Geschosse) für Feder- oder Druckluftwaffen der Pos. 9304 und als Zubehör für Spielzeugwaffen der Pos. 9503 verwendet. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Geschosse, andere als die der Unterpositionen 9306 21 00 bis 9306 90 10" zur Codenummer 9606 90 90 00 0 des Zolltarifs.

DE19837/15-19306909000

Bei der vorgelegten, als "Kugeln in Nachfülldose" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Zusammenstellung von 400 Kügelchen aus Kunststoff (Durchmesser etwa 6 mm) und einer mit diesen Kügelchen befüllten Flasche mit Einfüllstutzen, aus Kunststoff (Höhe etwa 10,0 cm), die zum mehrfachen Gebrauch geeignet und bestimmt ist. Das Ganze dient dem einfachen und schnellen Nachladen von Softairwaffen und ist in einer Blisterverpackung aus Papier und Kunststoff verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Geschosse, andere als die der Unterpositionen 9306 20 bis 9306 90 10", da es sich zolltarifrechtlich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf handelt, deren wesentlicher Charakter nicht ermittelbar ist und die daher in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen einzureihen ist.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI