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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI53529/24-19306909000

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um gelbe Kugeln aus Kunststoff mit einem Durchmesser von etwa 6 mm. Derartige Kugeln werden hauptsächlich als Munition für Feder- oder Druckluftwaffen verwendet und werden zolltarifrechtlich als Geschosse erfasst. 400 Kugeln sind in einem Spenderfläschchen aus Kunststoff mit einem integrierten Einfülltrichter auf einer Blisterkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Geschosse" für Waffen im Sinne der Position 9306.

DEBTI29293/24-19306909000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um sog. "Munition für Airsoft Markierer". Dabei handelt es sich um runde Kugeln aus Kunststoff (Durchmesser 6mm), die fluorizierend (grün) sind. Derartige Kugeln werden mit Airsoft-Waffen der Position 9304 verschossen. 4000 der Kugeln sind in einem bunt bedruckten Beutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Geschosse, andere als in den Unterpositionen 9306 21 00 bis 9306 90 10 genannt".

DEBTI52789/19-19306909000

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um massive kleine Kugeln aus Kunststoff mit einem Durchmesser von jeweils etwa 6 mm. Diese sind zu etwa 1000 Stück in einer Dose mit Tülle aus Kunststoff lose abgefüllt. Die Dose ist mit einem mit Produktinformationen und Warnhinweisen bedruckten Etikett beklebt. Derartige Kugeln werden gleichermaßen als Munition (Geschosse) für Feder- oder Druckluftwaffen der Pos. 9304 und als Zubehör für Spielzeugwaffen der Pos. 9503 verwendet. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Geschosse, andere als die der Unterpositionen 9306 21 00 bis 9306 90 10" zur Codenummer 9606 90 90 00 0 des Zolltarifs.

DE24762/15-193069090

Es handelt sich bei den zur Veranschaulichung vorgelegten Warenmustern um Munition für Druckluftwaffen (sog. Paintball-Markierer) in Gestalt runder Kugeln aus Kunststoff (lt. Antragstellerin), die im Inneren mit einer farbigen Flüssigkeit auf Wasserbasis (lt. Antragstellerin) befüllt sind. Die Farbkugeln (sog. Paintball) haben einen Durchmesser von etwa 17,2 mm (Kaliber .68) oder 12,7 mm (Kaliber .50) und sind zu 500 oder 1000 Stück in Kunststoffbeuteln verpackt, von denen wiederum zwei oder vier Stück in einem Karton verpackt sind. Die Geschosse werden in mit Gasdruck angetriebenen, als paintballmarkierer bezeichneten Waffen verschossen. Abbildungen siehe Anlagen. Derartige Waren gehören als "Geschosse, andere als die der Unterpositionen 9306 21 bis 9306 90 10" zur Unterposition 9306 90 90 der Kombinierten Nomenklatur.

DE14609/16-193069090

Nach der zur Veranschaulichung vorgelegten Abbildung und den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um Pfeilspitzen, bestehend aus einem hülsenartigen, abgestuften Kern aus Aluminium, der an einem Ende mit einem Außengewinde versehen ist und einer am Kern befestigten, nahezu dreieckig geformten, mit messerscharfen Klingen und mehreren Ausstanzungen versehenen Blattspitze aus Stahl. Die Erzeugnisse werden auf verschiedene Pfeilschäfte geschraubt, bei der Bogenjagd eingesetzt und sind in unterschiedlichen Gewichten (100, 125, 145, 175 und 200 Grains.) erhältlich. Abbildung siehe Anlage. Jeweils drei Pfeilspitzen sind in einer Blisterverpackung aus Kunststoff mit Eurolochung aufgemacht. Derartige Waren gehören als "Teile von anderen Geschossen, nicht zu Kriegszwecken" zur Unterposition 9306 90 90 der Kombinierten Nomenklatur.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI