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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI41584/21-19401908090

Es handelt sich um einen Bezug für einen Autositz, der aus miteinander vernähten schwarzen Spinnstoffgeweben besteht und von innen mit einer Schaumstoffpolsterung versehen ist. An den Seiten ist der Bezug jeweils mit einer orangefarbenen Aufschrift und Ziernaht versehen. Der vorliegende Bezug ist ca. 62,5 x 60 cm (= L x B) groß und für die Sitzfläche eines Kfz-Sitzes bestimmt. Die Ware ist ebenfalls in Leder- und Kunstlederausführungen erhältlich. Laut Astin handelt es sich bei dem Produkt um einen Erstbezug für einen Autositz (kein Schonbezug, der über einen bereits vorhandenen Sitzbezug gezogen wird). Das Erzeugnis ist in einer Kunststofffolie aufgemacht. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art, nicht aus Holz und nicht von den vorgenannten Unterpositionen erfasst" einzureihen.

DEBTI13283/21-19401908090

Bei der als TUNDRA C/D (Art.-Nr.: WD039C/D) bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus erkennbaren Teilen der Gartenmöbelproduktlinie Tundra. Die Teile bestehen aus pulverbeschichtetem Aluminium und stellen sich als - 3 Seitenpanelle 3-Sitzer (Länge ca. 89 und Höhe ca. 58 cm), - 1 Rückenpanelle 3-Sitzer (Länge ca. 259 und Höhe ca. 58 cm), - 1 Rückenpanelle (Länge ca. 244 und Höhe ca. 58 cm), - 2 Tischseitenpanelle (Länge ca. 64 und Höhe ca. 29 cm) und - 2 Tischseitenpanelle (Länge ca. 74 und Höhe ca. 21 cm) dar. Die in einem Pappkarton verpackten Waren werden als individuelle Teile des Tundra-Sets verwendet und dienen als Seitenteile für das Set. Die Warenzusammenstellung besteht aus Teilen für Sitzmöbel und aus Teilen für andere Möbel, wobei die Teile für Sitzmöbel aufgrund ihrer Menge charakterbestimmend sind. Die Warenzusammenstellung wird als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art, nicht aus Holz und nicht von den vorgenannten Unterpositionen (TARIC) erfasst" eingereiht.

DEBTI6960/21-19401908090

Sog. "Seitenwände für die linke und rechte Seite eines Massagesessels", ca. 85 x 63 x 9,5 cm (= L x B x T) groß, im Wesentlichen bestehend aus einem Grundgestell aus Kunststoff, das mit einer schwarzen Armpolsterung versehen ist. Die Außenseite besteht aus silber/schwarzen Kunststoffabdeckungen und ist teilweise mit einem Kunstlederüberzug versehen. Auf der Innenseite besitzen die Seitenwände jeweils mehrere Metallmuttern, mittels derer die Seitenelemente an einen Massagesessel montiert werden können. An der linken Seitenwand ist zusätzlich eine bewegliche Halterung zur Aufnahme einer Fernbedienung befestigt. Die linke und rechte Seitenwand sind gemeinsam mit Schrauben (Befestigungsmaterial) in einem Pappkarton aufgemacht. Die Erzeugnisse sind als "erkennbare Teile eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art, nicht aus Holz und nicht von den vorgenannten Unterpositionen erfasst" einzureihen.

DEBTI13284/21-19401908090

Bei der als TUNDRA E/F (Art.-Nr.: WD039E/F) bezeichneten Ware handelt es sich um erkennbare Teile der Gartenmöbelproduktlinie Tundra. Die Teile bestehen aus pulverbeschichtetem Aluminium und stellen sich als 2 Seitenteile (Länge ca. 89 und Höhe ca. 55 cm) und 2 Rückenteile (Länge ca. 86 und Höhe ca. 55 cm) dar. Sie sind gemeinsam in einem Karton verpackt. Jedes der vier Teile wird als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art, nicht aus Holz und nicht von den vorgenannten Unterpositionen (TARIC) erfasst" eingereiht.

DEBTI40629/20-39401908090

Es handelt sich bei der sog. „Stoffhülle für Hocker, Serie Stay“ um ein Erzeugnis aus beschichtetem Spinnstoff (Polyester), zu füllen mit EPS-Kugeln (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung); 32 cm x 60 cm x 60 cm (H x B x L). Die gefüllte Hülle stellt sich als Ware der Position 9401 dar, womit hier ein erkennbares Teil eines Sitzmöbels vorliegt. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Das verpackte Erzeugnis wird als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art, nicht aus Holz und nicht von den Unterpositionen (TARIC) 9401 9080 10 bis 9401 9080 60 erfasst" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI