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1 Ergebnisse für "9401992090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

940199209080andere6%
DEBTI43848/25-19401992090

Bei der Ware "Querrohr" handelt es sich um ein ca. 35 mm x 35 mm großes, geschweißtes Rohr aus Stahl (Werkstoff S235JRH) mit quadratischem Querschnitt und einer Gesamtlänge von 451 mm. Die Ware verfügt über einen spezifisch geformten Ausschnitt an einem Ende mit Lochungen und wird in eine Sitzstruktur eines Kraftfahrzeuges verbaut. Aufgrund der spezifischen Bearbeitung handelt es sich nicht um ein Rohr der Position 7306. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines anderen als in Position 9402 erfassten Sitzes , nicht aus Holz, von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, keine Sperrscheibe oder Positionierkassette" einzureihen.

DEBTI43827/25-19401992090

Bei dem sog. "Abstandshalter/Blechteil" handelt es sich um ein ca. 34 mm x 14 mm x 93 mm (B x H x L) großes, speziell geformtes Teil aus Stahl, erkennbar für den Einbau in die Sitzstruktur eines Kraftfahrzeugsitzes.  Die Ware besitzt einen annähernd rechteckigen Querschnitt und ist an einem Ende auf der oberen sowie der unteren Seite mit einer Art Lasche mit Lochung versehen. Ober- und Unterseite sind zudem mit weiteren (zwei bzw. drei) Lochungen aufgemacht. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines Sitzes der Position 9401, nicht aus Holz, von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, keine Sperrscheibe oder Positionierkassette" einzureihen.

DEBTI43879/25-19401992090

Es handelt sich bei der "Kopfstützenanbindung" Stahlrohre mit gleichbleibendem rechteckigem Querschnitt, mit den Abmessungen 27,9 mm x 25,4 mm und einer Länge von 100 mm zur Verwendung als Teil einer Sitzstruktur im Kraftfahrzeug. Das Erzeugnis ist mich spezifischen Lochungen und Aussparungen versehen und dient der Aufnahme einer Kopfstütze (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung). Die Ware wird als "erkennbares Teil, eines anderen als in den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, nicht aus Holz, für Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, keine Sperrscheibe oder Positionierkassette" eingereiht.

DEBTI1985/25-19401992090

Bei der Ware handelt es sich um einen ca. 51 x 48 cm (B x L) großen, speziell aufgemachten Zuschnitt aus Polyurethan-Weichschaum für einen Autositz. Die Ware wird auf den Sitzpolstern eines Autositzes verklebt (unter dem Sitzbezug) und dient dabei der Komfortverbesserung, der Vermeidung von Materialverschleiß und der Druckverteilung beim Sitzen.  Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, von Sitzen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI1997/25-19401992090

Es handelt sich bei dem sog. „Konturzuschnitt aus PUR-Flockenverbundschaum“ um ein spezifisch hergestelltes Teil eines KFZ-Sitzes. Das Erzeugnis besitzt die Maße ca. 40 cm x 7 cm x 1 cm sowie vier halbkreisförmige Aussparungen und eine dachförmig zulaufende Oberseite. Die Ware dient zur Seitenstabilität für die noch aufzuschäumende Sitzfläche (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, von Sitzen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, keine Sperrscheibe" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI