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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI6944/26-19401998000

Bei der Ware handelt es sich um eine Armlehne für den Fahrersitz eines Radbaggers aus Metall und aus Kunststoff. Die Ware ist funktionsspezifisch mit Befestigungsvorrichtungen versehen und ist wegen der spezifischen Maße und der Formgebung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI5271/26-194019980

Bei der Ware handelt es sich um ein aus Stahl gefertigtes Seitenteil für ein Sitzmöbel für den Außenbereich. Das ca. 160 cm lange und ca. 95,5 cm hohe Gestell ist auf der Unterseite annähernd halbkreisförmig ausgearbeitet und mit Standblechen und Hartgummischutzstreifen ausgestattet. Die Oberseite ist wellenförmig gestaltet und dient der Aufnahme von Leisten (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) als Liegefläche. Zwischen Ober- und Unterseite befinden sich zwei große Aussparungen.  Die Ware ist aufgrund der spezifischen Maße und der Form als ein hauptsächlich für Sitzmöbel verwendetes Teil erkennbar.  Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrtzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI51589/25-194019980

Bei dem "Untergestell für Sitzbänke" handelt es sich um zwei leicht trapezförmige, ca. 43 x 56 x 48 cm (H x B unten x B oben) große Metallgestelle für ein Sitzmöbel. Die Erzeugnisse verfügen über passgenaue Bohrungen zur Befestigung an dem Sitzkörper (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Waren sind aufgrund der spezifischen Maße und der Form als hauptsächlich für Sitzmöbel verwendete Teile erkennbar. Die verpackte Ware ist als "erkennbare Teile eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI51188/25-194019980

Bei dem sog. Untergestell für Sitzbänke handelt es sich um zwei leicht trapezförmige, ca. 43 x 56 x 48 cm (H x B unten x B oben) große Metallgestelle für ein Sitzmöbel. Die Erzeugnisse verfügen über passgenaue Bohrungen zur Befestigung an dem Sitzkörper (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Waren sind aufgrund der spezifischen Maße und der Form als hauptsächlich für Sitzmöbel verwendete Teile erkennbar. Die verpackte Ware ist als "erkennbare Teile eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI44376/25-19401998000

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 96,7 mm x 14,5 mm großes, annähernd rechteckiges Erzeugnis aus Stahlblech, das entlang einer Längsseite zwei U-förmige Aussparungen aufweist und dessen Breite in einem Teilbereich entlang der anderen Längsseite verringert ist. Die Ware ist dazu bestimmt, die Sitzmechanik eines Bürostuhls zu verstärken, um die hohen Kräfte, die im verriegelten Zustand des Rastkeils auftreten, aufzunehmen. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Ware nicht in der Art eines Beschlages an ein Möbel angebracht wird, sondern im Innersten der mechanischen Vorrichtungen des Bürostuhls verbaut wird. Daher handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil eines Möbels. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI