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1 Ergebnisse für "9401998000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

940199800080andere6%
DEBTI6944/26-19401998000

Bei der Ware handelt es sich um eine Armlehne für den Fahrersitz eines Radbaggers aus Metall und aus Kunststoff. Die Ware ist funktionsspezifisch mit Befestigungsvorrichtungen versehen und ist wegen der spezifischen Maße und der Formgebung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI44376/25-19401998000

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 96,7 mm x 14,5 mm großes, annähernd rechteckiges Erzeugnis aus Stahlblech, das entlang einer Längsseite zwei U-förmige Aussparungen aufweist und dessen Breite in einem Teilbereich entlang der anderen Längsseite verringert ist. Die Ware ist dazu bestimmt, die Sitzmechanik eines Bürostuhls zu verstärken, um die hohen Kräfte, die im verriegelten Zustand des Rastkeils auftreten, aufzunehmen. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Ware nicht in der Art eines Beschlages an ein Möbel angebracht wird, sondern im Innersten der mechanischen Vorrichtungen des Bürostuhls verbaut wird. Daher handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil eines Möbels. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI41659/25-19401998000

Es handelt sich um ein ca. 155 mm x 75 mm x 2 mm großes Erzeugnis mit Aussparrungen aus einer Aluminiumlegierung. Die als Gelenkknochen bezeichnete Ware wird in einer Armlehne eines Bürostuhls eingebaut und dient zur festen Verbindung zwischen Armlehnen-Träger und Armauflagenpad. Das Armlehnen-Pad kann durch den Gelenkknochen an zwei Drehpunkten um 360° gedreht werden. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Funktion des Erzeugnisses über die Funktion eines einfachen Beschlages hinausgeht. Die Ware ist wegen der spezifischen Maße und der Formgebung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel (Bürostuhl) verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI44363/25-19401998000

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 15,5 mm x 30,88 mm großes, rechteckiges Erzeugnis aus Stahlblech mit einer spezifischen Krümmung. Die Ware ist dazu bestimmt, in einer Sitzmechanik für Bürostühle verbaut zu werden und dient dort als Trennung zwischen dem Federhalter und der Frontkoppel, so dass die Reibung der beiden Bauteile reduziert wird. Eine Einreihung als Beschlag in die Position 8302 kommt hier nicht in Betracht, da die Ware nicht in der Art eines Beschlages an ein Möbel angebracht wird, sondern im Innersten der mechanischen Vorrichtungen des Bürostuhls verbaut wird. Daher handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil eines Möbels. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

DEBTI41090/25-19401998000

Bei der Ware "Rückenlehnadapter" handelt es sich um ein ca. 166 mm großes Erzeugnis aus Kunststoff (mit 30 % Glasfaser verstärkt). Die nach technischer Zeichnung gefertigte Ware verfügt über zwei Seitenteile, die mit jeweils zwei Lochungen versehen sind. Sie  ist dazu bestimmt, in einer Sitzmechanik für Bürostühle verbaut zu werden und ermöglicht dort ein Rückschwenken der Rückenlehne. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht aus Holz, nicht von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI