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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI7210/26-19402900000

Bei der als "Zahnscheibe" bezeichneten Ware handelt es sich um ein Erzeugnis aus Stahl mit kreisrundem Umriss, das am Oberrand und an der Wandung der zentrischen Durchgangslochung mit Verzahnungen versehen ist.  Die Ware wird in einem Gelenk von Beinplatten verbaut und dient dort im Wesentlichen als Einrastelement zum Verstellen und Fixieren in den durch die Zahnung vorgegebenen Stufen. Die Beinplatten bilden einen Teil eines Möbels für die Humanmedizin (Operationstisch). Das Erzeugnis wird als "erkennbares Teil eines Möbels für die Humanmedizin" eingereiht.

DEBTI7228/26-19402900000

Bei der als "Zahnscheibe" bezeichneten Ware handelt es sich um ein annähernd hohlzylindrisches Erzeugnis aus Stahl mit seitlicher Ausformung, das an einer Seite mit einer Verzahnung versehen ist.  Die Ware wird in einem Gelenk von Beinplatten verbaut und dient dort im Wesentlichen als Einrastelement zum Verstellen und Fixieren in den durch die Zahnung vorgegebenen Stufen. Die Beinplatten bilden einen Teil eines Möbels für die Humanmedizin (Operationstisch). Das Erzeugnis wird als "erkennbares Teil eines Möbels für die Humanmedizin" eingereiht.

DEBTI39067/25-194029000

Bei der zu beurteilenden Ware handelt es sich um einen Rollwagen, im Wesentlichen bestehend aus einem vierrädrigen Gestell auf dem an einer Halterung mit Kabelschacht ein geneigter Stellboden zur Aufnahme von Elektrochirurgiegeräten angebracht ist. Der auf dem Boden stehende Rollwagen wird in der medizinischen Versorgung im OP-Saal eingesetzt. Der Rollwagen kann je nach OP-Einsatzwunsch im Krankenhaus flexibel mit Anbauelementen wie Schublade, Korb, weitere Stellboden oder Halterungen für medizinische Argongasflaschen (keine Gegenstände dieser vZTA-Entscheidung) versehen werden. Die Ware ist als "Möbel für die Humanmedizin, kein Dental-, Friseur- oder ähnlicher Stuhl" einzureihen.

DEBTI24129/25-194029000

Es handelt sich bei der sog. Schublade um einen Einschub eines Möbels für die Humanmedizin, hier einen Gerätewagen (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), der für die Unterstützung endoskopischer Verfahren konzipiert ist.   Die Ware besitzt die Maße 136 mm x 496 mm x 477 mm (H x T x B). Sie wird an der Unterseite einer Ablagefläche des Gerätewagens angebracht. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Möbels für die Humanmedizin" einzureihen.

DEBTI24124/25-194029000

Es handelt sich bei dem sog. Tastaturauszug (Artikelnummer K10027573) um eine ausziehbare Ablage mit spezifischen Laufschienen zur Verwendung an einem Olympus Gerätewagen für die Humanmedizin. Auf der Rückseite des Auszugs befinden sich spezielle Aussparungen für Tastaturkabel (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung).  Die Ware ist zur Erfüllung des Verwendungszwecks des Gerätewagens zwingend notwendig.  Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Möbels für die Humanmedizin" einzureihen.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI