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1 Ergebnisse für "9403890090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

940389009080andere6%
DEBTI16028/26-19403890090

Bei der als "Esstisch" bezeichneten Ware handelt es sich um einen Tisch, der im Wesentlichen aus einem pulverbeschichtetem Eisenblech und einer Tischplatte aus Sinterstein besteht, die auf einer MDF-Trägerplatte aufgebracht ist. Die rechteckige Tischplatte besitzt abgerundete Ecken und weist eine weiß-graue Oberfläche in Marmor-Optik auf. Der konisch geformte Säulenfuß ist in einer Walnuss-Holzoptik gehalten und verjüngt sich nach oben hin zur Tischplatte. (Abmessungen:  200 x 90 x 75 cm - B x H x T / Tischplattenstärke: 1,5 cm). Bei dem aus unterschiedlichen Stoffen bestehenden Tisch wird der stoffliche Charakter der Ware durch die höherwertige Tischplatte bestimmt.  Das noch nicht zusammengesetzte und in Pappkartons verpackte Möbel dient der Ausstattung von Wohnungen und ist dazu bestimmt, auf den Boden gestellt zu werden. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Stein, nicht handgearbeitet" einzureihen. (siehe Abbildung in der Anlage)

DEBTI16029/26-19403890090

Bei der als "Esstisch" bezeichneten Ware handelt es sich um einen Tisch, der im Wesentlichen aus einem pulverbeschichtetem Eisenblech und einer Tischplatte aus Sinterstein besteht, die auf einer MDF-Trägerplatte aufgebracht ist. Die runde Tischplatte weist eine weiß-graue Oberfläche in Marmor-Optik auf. Der konisch geformte Säulenfuß ist in einer Walnuss-Holzoptik gehalten und verjüngt sich nach oben hin zur Tischplatte. (Abmessungen:  120 x 75 cm - Ø x H / Tischplattenstärke: 1,5 cm). Bei dem aus unterschiedlichen Stoffen bestehenden Tisch wird der stoffliche Charakter der Ware durch die höherwertige Tischplatte bestimmt.  Das noch nicht zusammengesetzte und in Pappkartons verpackte Möbel dient der Ausstattung von Wohnungen und ist dazu bestimmt, auf den Boden gestellt zu werden. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Stein, nicht handgearbeitet" einzureihen. (siehe Abbildung in der Anlage)

DEBTI47932/25-19403890090

Bei dem Gartenmöbelset  handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Tisch und acht Sitzmöbeln mit passgenauen, lose aufgelegten ca. 7 cm dicken Sitzauflagen. Der Tisch und die Sitzmöbel bestehen aus einem  pulverbeschichtetem Stahlgestell mit einem Geflecht aus Polyrattan umwickelt. Die gepolsterten Sitzmöbel bestehen aus acht Stühlen – Abmessungen: (L x B x H): 59 x 59 x 88 cm. Der ca. (L x B x H) 190 x 90 x 75 cm große Tisch verfügt über drei eingelegte Sicherheitsglasplatten. Er ist dazu ausgelegt (während des Sitzens auf den dazugehörigen, in der Höhe passenden Sitzmöbeln) an ihm zu essen und stellt sich somit als Esstisch dar. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Da weder der Tisch noch die Sitzmöbel charakterbestimmend für die Warenzusammenstellung sind, ist das Esstischset der letztgenannten in Betracht kommenden Position zuzuweisen. Bei dem aus unterschiedlichen Stoffen bestehenden Tisch wird der stoffliche Charakter der Ware weder durch das Metall aufgrund der Bedeutung für die Verwendung als Stabilität verleihendes Element noch durch die Glasplatte (höherer Wert) bestimmt. Der Tisch ist in die zuletzt genannte, der in Betracht kommenden Unterpositionen (KN) einzureihen. Die noch nicht zusammengesetzten Bestandteile sind gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht.  Die Warenzusammenstellung ist als "andere als von den Positionen 9401 sowie 9402 erfasste Möbel, aus Glas, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI46063/25-29403890090

Mehrteilige Zusammenstellung, Foto siehe Anlage, - bestehend aus einer Vielzahl von Socken-Paaren und einem Verkaufsaufsteller (sog. Display),   wobei dieser laut Antrag bereits mit den farblich und nach Größen sortierten Socken-Paaren   bestückt ist; zusammen in einem bedruckten Pappkarton verpackt; veranschaulicht durch ein   Paar Socken und den o. g. Verkaufsaufsteller, - der Verkaufsaufsteller stellt sich weder als Behältnis im Sinne der AV 5 a) noch als übliche   Verpackung für Socken im Sinne der AV 5 b) dar, - getrennte Einreihung der Bestandteile, da diese weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs   noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen und es sich somit nicht um eine Warenzu-   sammenstellung im Sinne der AV 3 b) handelt, - Verkaufsaufsteller: -- annähernd quaderförmig, in den Abmessungen (B x T x H) von ca. 61 cm x 40 cm x 124,5 cm;    noch nicht vollständig zusammengesetzt eingehend (ein nahezu rechteckiges ca. 59,5 cm breites    und ca. 25 cm hohes Teil der Rückwand ist am oberen Quaderrand noch einzusetzen), -- aus Pappe (teilweise bedruckt), -- mit vier Ebenen in Regalform, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- das auf den Boden zu stellende Regal dient laut Antrag zur Präsentation von Socken in Läden    des Einzelhandels, -- erfüllt (insbesondere aufgrund der Stabilität der Ware) die Bedingungen zur Einreihung als    Möbel. "Anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis  9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet"

DEBTI39283/25-19403890090

Bei der als „WOHNLING Couchtisch" bezeichneten Ware handelt es sich um ein aus verschiedenen Stoffen zusammengesetztes Möbel in Form eines im Durchmesser ca. 80 cm großen und ca. 40 cm hohen Tisches. Das Möbel besteht aus einer runden Glasplatte und einem vierbeinigen Metallgestell mit Ablage. Da weder das Metallgestell als tragender Teil noch die Glasplatte mit dem höheren Wert den Charakter des Möbels bestimmt, ist die Ware in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen einzureihen. Der Tisch ist dazu bestimmt, auf den Boden gestellt zu werden und dient der dauerhaften Einrichtung von Wohnungen. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware ist als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Glas, nicht handgearbeitet" einzureihen.

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1 095 HS4

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