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Bei dem als "Standfuß für Pflegebetten, Art. STF-WB1" bezeichneten Ware, handelt es sich um ein nach technischer Zeichnung gefertigtes Teil aus Glasfaser verstärktem Kunststoff mit rechteckiger Grundplatte und nahezu ovalem Oberteil (Maße: ca. 85x40x76,5 mm). Der Artikel wird an das Untergestell von Pflegebetten montiert um ein Wegrollen des Bettes zu verhindern. Die Ware ist als “erkennbares Teil, aus anderen Stoffen als Metall und Holz, nicht handgearbeitet, für andere als von den Positionen 9401 und 9402 erfasste Möbel“ einzureihen.
Es handelt sich um verschiedene Einschub-Schubladen für Airline-Trolleys und Atlas-Systeme, in denen Airline Cateringswaren und On-Board Verkaufswaren verstaut werden. Die Schubladen aus Kunststoff sind alle speziell für die Airline-Trolleys und Atlas-Systeme hergestellt und haben eine spezielle Führungsschiene, sodass sie in die Airline-Trolleys bzw. Atlas-Systeme eingeschoben bzw. arretiert werden können. Die Schubladen (auch Drawer genannt) kommen je nach System in unterschiedlichen Abmessungen vor und weisen auf der Stirnseite und auf der Rückseite jeweils eine Grifföffnung auf. Sie unterscheiden sich in Farbe und Logo. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Kunststoff, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Bei dem als Stopperstein (Art. WB-01-012057) bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um ein speziell nach technischer Zeichnung gefertigtes Kunststoffteil für ein Bettgestell mit den Abmessungen Breite ca. 21,7 mm, Länge ca. 30 mm und Dicke ca. 10 mm, sowie einer Wandstärke von ca. 4 mm. An der einen Seite befindet sich ein 6,5 mm breiter und 13 mm langer Ausschnitt. Gegenüber ist die Kante abgerundet. An der geraden Stirnseite befinden sich zwei Vertiefungen. Der Stopperstein wird am Rahmen von Pflegebetten verbaut, dient der Fixierung der Betthöhe und ist funktionsnotwendig für die Verstellbarkeit von Kranken- bzw. Pflegebetten. Die Ware ist als "erkennbares Teil für andere als von den Positionen 9401 und 9402 erfasste Möbel, nicht aus Metall oder Holz" einzureihen.
Bei der als „Distanzstück Matratzenbegrenzer Artikel: WB-01-011887“ bezeichneten Ware handelt es sich um ein nach technischer Zeichnung gefertigtes Kunststoffteil in trapezähnlicher Form mit den Maßen 51 mm x 37 mm x 20 / 22,5 mm. Das Möbelteil wird an einem Lattenrost für ein Pflegebett verbaut und dient als Begrenzungssystem für die aufliegende Matratze (keine Gegenstände der vZTA-Entscheidung). Die Ware ist als "erkennbares Teil, aus anderen Stoffen als Metall und Holz (Kunststoff), für andere als von den Positionen 9401 und 9402 erfasste Möbel" einzureihen.
Es handelt sich bei der sog. „Stoffhülle für Liege, Serie Stay“ um ein Erzeugnis aus beschichtetem Spinnstoff, zu füllen mit EPS-Kugeln (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung); 75 cm x 60 cm x 120 cm (H x B x L). Die gefüllte Hülle stellt sich als Ware der Position 9403 dar, womit hier ein erkennbares Teil eines anderen Möbel vorliegt. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Das verpackte Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für ein anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet" einzureihen.