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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI23342/21-19403909090

Es handelt sich um verschiedene Einschub-Schubladen für Airline-Trolleys und Atlas-Systeme, in denen Airline Cateringswaren und On-Board Verkaufswaren verstaut werden. Die Schubladen aus Kunststoff sind alle speziell für die Airline-Trolleys und Atlas-Systeme hergestellt und haben eine spezielle Führungsschiene, sodass sie in die Airline-Trolleys bzw. Atlas-Systeme eingeschoben bzw. arretiert werden können. Die Schubladen (auch Drawer genannt) kommen je nach System in unterschiedlichen Abmessungen vor und weisen auf der Stirnseite und auf der Rückseite jeweils eine Grifföffnung auf. Sie unterscheiden sich in Farbe und Logo. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Kunststoff, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI40629/20-19403909090

Es handelt sich bei der sog. „Stoffhülle für Liege, Serie Stay“ um ein Erzeugnis aus beschichtetem Spinnstoff, zu füllen mit EPS-Kugeln (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung); 75 cm x 60 cm x 120 cm (H x B x L). Die gefüllte Hülle stellt sich als Ware der Position 9403 dar, womit hier ein erkennbares Teil eines anderen Möbel vorliegt. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Das verpackte Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für ein anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI40629/20-29403909090

Es handelt sich bei der sog. „Stoffhülle für Bett, Serie Stay“ um ein Erzeugnis aus beschichtetem Spinnstoff, zu füllen mit EPS-Kugeln (kein Gegenstand der vZTA-Entscheidung); 25 cm x 120 cm x 190 cm (H x B x L). Die gefüllte Hülle stellt sich als Ware der Position 9403 dar, womit hier ein erkennbares Teil eines anderen Möbels vorliegt. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Das verpackte Erzeugnis ist als "erkennbares Teil für ein anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI43380/20-19403909090

Bei den sog. "Einsatzböden für ein computergesteuertes System zur Lagerung, Verwaltung und Ausgabe von Werkzeugen, Ersatzteilen und anderen Waren" handelt es sich um aus Kunststoff gefertigte Einsatzböden mit rundem Ablageboden und mittiger Sechskantöffnung, die durch vertikal aufgesetzte Kunststoffelemente in gleichmäßige (drei, sechs oder 12) Fächer unterteilt sind. Die Einsatzböden sind dazu bestimmt, dem Lagersystem Typ "Robocrip" (nicht Gegenstand dieser Auskunft) eingesetzt zu werden, das mit einem motorbetriebenen Karussellsystem ausgerüstet ist und dienen dort der Lagerung und personalisierten Bereitstellung von Werkzeugen und Ersatzteilen. Die Böden sind funktionsnotwendige Bestandteile des Automaten. Hinweise auf Handfertigung liegen nicht vor. Die Erzeugnisse sind als "erkennbare Teile für ein anderes als von den Positionen 9401 und 9402 erfasstes Möbel, aus Kunststoff, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI28319/20-19403909090

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um einen ca. 24 cm breiten, kastenförmigen Spiegelaufsatz aus Kunststoff (Spiegelfolie aus Polyacrylnitril = PAN laut Antrag), der am oberen Ende als Abschluss von auf den Boden zu stellenden Verkaufsständern montiert wird. Er ist mittig zur Aufnahme des inneren Führungsstabs des Displays mit einer Aussparung versehen und verleiht dem Verkaufsdisplay die notwendige Stabilität. Das Erzeugnis stellt sich aufgrund des Verwendungszwecks und der spezifischen Formgebung als erkennbares, notwendiges Teil für sog. Warenträger/Displays dar. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil, aus anderen Stoffen als Metall und Holz (Kunststoff), nicht handgearbeitet, für andere als von den Positionen 9401 und 9402 erfasste Möbel" einzureihen.

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1 095 HS4

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