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1 Ergebnisse für "9403999090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

940399909080andere6%
DEBTI7816/26-19403999090

Bei der als "Kinder-Stellwandtafel" bezeichneten Ware handelt es sich um eine ca. 120 x 75 cm große Stecktafel, beidseitig mit Stoff in unterschiedlichen Farben versehen und mit einem mit Aufnahmen versehenen Metallrahmen ausgestattet. Sie wird an feststehenden Stützen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befestigt und dient in Unterrichts-, Kindergarten- oder Seminarräumen als Präsentationsmöbel. Die Einhängetafel ist somit ein erkennbares, notwendiges Teil des Präsentationsmöbels. Bei der aus zwei unterschiedlichen Materialien (Stoff und Metall) bestehenden Ware wird der Charakter im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung durch den Stoff bestimmt. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, nicht aus Metall oder Holz, nicht handgearbeitet" einzureihen. (siehe Abbildung in der Anlage)

DEBTI29455/24-19403999090

Es handelt sich um verschiedene Einschub-Schubladen für Airline-Trolleys und Atlas-Systeme, in denen Airline-Cateringswaren und On-Board-Verkaufswaren verstaut werden. Die Schubladen aus Kunststoff sind speziell für die Airline-Trolleys und Atlas-Systeme hergestellt und haben eine spezielle Führungsschiene, sodass sie in die Airline-Trolleys bzw. Atlas-Systeme eingeschoben bzw. arretiert werden können. Die Schubladen kommen je nach System in unterschiedlichen Abmessungen vor, sind teilweise mit Einsätzen für die Ablage von Gläsern versehen und weisen auf der Stirn- und auf der Rückseite jeweils eine Grifföffnung auf. Sie unterscheiden sich in Farbe und Logo. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Kunststoff, nicht handgearbeitet" einzureihen.

DEBTI14443/23-19403999090

Bei dem Erzeugnis "Verkleidung/Panele eines Warenträgers/Drehsäule“ handelt es sich um eine ca. 131 x 23,6 cm (H x B) große Schichtstoffplatte aus mehreren Schichten Papier, die in Melaminharz getränkt sind. Die Ware verfügt über längsseitige Führungsnuten zum zusammenstecken und Materialöffnungen zur Aufnahme von Haltevorrichtungen. Die Ware dient als Verkleidung eines auf den Boden zustellenden Wärenträgers/Displays und stellt sich somit als ausschließlich oder hauptsächlich erkennbares Teil eines Möbels dar. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil, aus anderen Stoffen als Metall und Holz, nicht handgearbeitet, für andere als von den Positionen 9401 und 9402 erfasste Möbel" einzureihen.

DEBTI11875/22-19403999090

Bei der als "Glasplatte" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Platte aus wassergewebtem, gehärteten Glas (Antragsangaben), die sich in einem pulverbeschichteten Metallrahmen befindet. Die mit dem Metallrahmen verbundene Glasplatte ist ein erkennbares Teil eines Tisches. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Bei der aus zwei verschiedenen Stoffen bestehenden Ware bestimmt das Glas im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang den Charakter der Ware. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, aus Glas, nicht handgearbeitet" einzureihen. Anlage: 1 Ablichtung

DEBTI6910/22-19403999090

Bei der als Einhängetafel Stoff bezeichneten Ware handelt es sich um eine ca. 150 x 120 cm große Stecktafel, beidseitig mit Stoff in verschiedenen Farben versehen und mit einem mit Aufnahmen versehenen Metallrahmen ausgestattet. Sie wird an fahrbaren oder feststehenden Stützen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befestigt und dient in Unterrichts- oder Seminarräumen als Präsentationsmöbel. Die Einhängetafel ist somit ein erkennbares, notwendiges Teil des Präsentationsmöbels. Bei der aus zwei unterschiedlichen Materialien (Stoff und Metall) bestehenden Ware wird der Charakter im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung durch den Stoff bestimmt. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die Ware ist als "erkennbares Teil eines anderen als von den Positionen 9401 und 9402 erfassten Möbels, nicht aus Metall oder Holz, nicht handgearbeitet" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI