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1 Ergebnisse für "9405990090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

940599009080andere6%
ATBTI2026000130-DEC9405990090

Erkennbarer Teil eines Beleuchtungskörpers, in Form eines runden Einbaurahmens von 10 mm bis 100 mm Durchmesser - bestehend aus Zink, Aluminium und Kunststoff, wobei keines dieser Stoffe wesensbestimmend ist, - dient der Integration und Montage verschiedener Spotsysteme zur Beleuchtung. (Abbildung siehe Anlage, Angaben laut Antragsteller).

ATBTI2025000767-DEC9405990090

Teil eines Beleuchtungskörpers, in Form eines Standfußes - u-förmig und flach gearbeitet, mit den Maßen von ca. 450 x 350 x 15mm und einem Gewicht von ca. 6,8 kg, - bestehend aus Stahl, - dient als stabilisierende Basis für eine Stehleuchte (nicht Gegenstand dieser VZTA). (Angaben laut Antragsteller, Abbildung siehe Anlage)

DEBTI30465/25-19405990090

Bei der sog. "Ersatz-LED Platine für Solarleuchte", Art.-Nr.: 921112 handelt es sich um einen ca. 6 x 4,5 x 2 cm großen rechteckigen Einbauträger aus Kunststoff mit speziell gestalteten Befestigungshalterungen und einer mittigen, turmartigen Erhöhung aus Metall, auf die eine mit sechs LED und drei Anschlusskabeln bestückte Platine aufgebracht ist. Der Artikel dient gem. Antragsangaben als Ersatzteil in Solarleuchten. Die Bestandteile aus Metall bestimmen den Charakter der Ware im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Verwendung als Kühlkörper. Die Ware stellt sich als erkennbares und notwendiges Teil eines Beleuchtungskörpers der Position 9405 der Kombinierten Nomenklatur dar. Es liegen keine Hinweise auf Handfertigung vor. Das Erzeugnis ist als „Teil eines elektrischen Beleuchtungskörpers aus Metall, nicht für zivile Luftfahrzeuge, nicht handgearbeitet“ einzureihen.

DEBTI27820/25-19405990090

Diese Ware ist ein etwa 10,7 x 51,2 x 2,0 cm großes Hohlprofil aus pulverbeschichtetem Aluminium, welches als Schaft einer Leuchte an Leuchtenfuß und Leuchtenkopf mittels Schrauben befestigt wird. Aufgrund der Maße, der Verarbeitung bzw. des Materials stellt sich die Ware als erkennbares und notwendiges Gehäuseteil eines elektrischen Beleuchtungskörpers dar. Das Erzeugnis ist als erkennbares und notwendiges "Teil eines Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Aluminium, kein Teil der TARIC-Codes 9405 9900 10 oder 9405 9900 20" einzureihen.

ATBTI2025000600-DEC9405990090

Teil einer Leuchte in Form eines spezifisch geformten, komplexen U-förmigen Profils aus Aluminium. Das eloxierte Profil weist an der Oberseite sowie an den Innenseiten spezielle Nuten auf. Diese dienen der nachträglichen Komplettierung mit verschiedenen, separat gestellten Zubehörteilen, wie z. B. einer Aufhängung, Endkappen aus Aluminium oder Kunststoff, oder einer Kunststoffabdeckung. In das Profil wird ein ebenso separat gestelltes LED-Band geklebt. Die Farbe kann weiß oder schwarz sein. Die Länge beträgt 2000 mm, die Höhe ca. 18 mm und die Breite ca. 19 mm. Ein Hinweis auf Handarbeit liegt nicht vor. Die Ware dient als Leuchten-Gehäuseprofil und ist erkennbarer Bestandteil einer Leuchte. Siehe Abbildung. Alle Angaben stammen vom Antragssteller.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI