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Spielzeug in Form einer Nachbildung eines Einkaufstrolleys - überwiegend aus unedlem Metall sowie aus Kunststoff hergestellt - in den Abmessungen von ca. 60 x 41 x 30 (H x L x B) cm - mit einem Gitterkorb zur Aufnahme der Einkäufe ausgestattet und mit einem Sitz für eine Puppe - mit einem kunststoffummantelten Schiebegriff - mit einer Gitterablage unter dem Korb - mit vier Laufrollen - nicht aus Holz handgearbeitet - dient zur spielerischen Unterhaltung von Kindern. Auf Grund des Umfangs bestimmen die Metallanteile den Charakter der Ware. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "anderes als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 genanntes Spielzeug, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.
Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein aus verschiedenen Stoffen zusammengesetztes, stabförmiges, ca. 27,5 cm langes Spielzeug. Die Ware besteht aus einer Litze aus Draht aus unedlen Metallen, die am unteren Ende mit einem tropfenförmigen Griff aus Kunststoffen und am oberen Ende mit einem stilisierten, roten Stern aus klarsichtigen Kunststoffen versehen ist. Auf den Draht sind insgesamt sieben Kugeln aus Holz und zwei ballähnliche Elemente aus Streifen aus metallisierter Kunststofffolie aufgereiht. Durch Auf- und Abbewegung der unteren, spindelförmigen Holzkugel werden die Elemente aus Kunststofffolie in eine Drehung versetzt. Dadurch scheinen die Folienstreifen zu schimmernden Wirbelkugeln zu werden, die optisch Seifenblasen ähneln. Die Ware dient der Unterhaltung von Personen und ist auf einer bunt bedruckten Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach ergänzenden Angaben der Antragstellerin besteht die Ware überwiegend aus anderen Stoffen als Kunststoff. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "anderes Spielzeug, nicht von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 erfasst" einzureihen.
Bei der durch ein Warenmuster veranschaulichten Ware handelt es sich um ein Spielzeugwerkzeug - die Nachbildung eines etwa 19 cm langen Hammers darstellend, - vollständig aus Holz gefertigt, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - ohne Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit. Der Hammer ist gemeinsam mit einer Wasserwaage (8564/26-2) und einem Zollstock (8564/26-3) an einer Pappkarte aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung in die Unterposition (KN) 9503 0070 als "Spielzeug, in Aufmachung" kommt nicht in Betracht, da mit den o. g. Waren kein spezieller Beruf nachgespielt werden kann. Ebenso kommt eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Spielzeugwerkzeug) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes Spielzeug als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 genannt, aus Holz, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Bei dem durch Antragsangaben und ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein sog. Spielzeugbuch mit Tragegriffen in drei verschiedenen Varianten (unterschiedliche Farben) - in den Abmessungen von ca. 28 x 21 x 4 cm, - aus acht Seiten aus Spinnstoff, - am "Buchrücken" durch Zusammennähen miteinander verbunden, - mittels eines elastischen Spinnstoffbandes und eines Knopfes zu schließen, - sechs Seiten weisen Elemente auf, die der spielerischen Unterhaltung von Kleinkindern dienen: -- auf zwei Seiten mit auf- bzw. angenähten beweglichen Elementen oder Motiven mit eingesetzten Attributen (z.B. Zahnräder, Uhr mit Zeigern, Schuh mit Schnürsenkel, Hose mit Gürtel, Jacke mit Knöpfen, Reißverschluss, Klettverschluss, Zugband) versehen, -- auf vier Seiten mit unterschiedlich großen Motiven (z.B. Mensch mit Kleidungs- stücken, Sonne, Wolken, Früchte, Gemüse, Eisenbahn mit nummerierten Waggons) aus Zuschnitten aus Spinnstoff ausgestattet, die jeweils mittels eines Klettpunktes umgesetzt und z.B. einzelnen Motiven im Spielzeugbuch in der Art eines Puzzles (indem die Form vorgegeben ist etc.) zugeordnet werden können. Die Einreihung erfolgt in Anwendung der AV 3 c) zur letztgenannten der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (KN). Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes Spielzeug als in den TARIC-Codes 9503 0010 00 bis 9503 0095 90 genannt, nicht handgearbeitet aus Holz" eingereiht.
Bei der durch ein Datenblatt mit Abbildung veranschaulichten Ware handelt es sich um ein Spielzeug in Form eines sog. "Tipis" - ein Zelt in den Abmessungen von etwa 160 x 130 x 130 cm, - bestehend aus acht Holzstangen mit Kunststoffsteckverbindern und einer Zelthülle aus Spinnstoffen, - mit einem Ein-/Ausgang in Form einer schlitzartigen Öffnung mit Bindebändern sowie einem Fenster mit einer Abdeckung, - oben spitz zulaufend mit einer quadratischen Grundfläche; ohne Boden; bildet keinen umschlossenen Raum, - auf Grund des Materials, Gestaltung und fehlender Befestigung kein Campingzelt der Position 6306, - ohne Hinweis auf eine Fertigung in Handarbeit, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - noch nicht zusammengesetzt, mit einer Aufbauanleitung in einer Tragetasche für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 genanntes Spielzeug, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.