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1 Ergebnisse für "9504500000"

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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

950450000080Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition|9504|306%
DEBTI7897/26-19504500000

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um ein sog. 3D-Headset, - bestehend aus einem spezifisch geformten, ergonomisch an das menschliche Gesicht   angepassten Korpus aus Kunststoff, das im Inneren mit zwei Gläsern aus Kunststoff und   einer roten Linse aus Kunststoff versehen ist, - mit einem noch nicht angebrachten Ständer aus Kunststoff und unedlem Metall, - zusammengesetzt in den Abmessungen von ca. 36 x 25 x 23,5 cm, - mit einer aufklappbaren Vorderseite, die derart ausgeformt ist, dass sie ein bestimmtes   Videospielgerät aufnehmen kann, - mit stilisierten, funktionslosen Druckknöpfen und Anschlüssen versehen; ohne jegliche   Elektronik,  - in Warenzusammenstellung mit einem austauschbaren Teil für das o. g. Erzeugnis, - - aus Kunststoff, - - kann ein Bauteil an der Unterseite des Headsets ersetzen, um dieses passend für ein     anderes Videospielgerät des gleichen Herstellers zu machen, - gemeinsam in einem bunt bedruckten Pappkarton verpackt. Das Erzeugnis ist dazu bestimmt, ein bestimmtes Videospielgerät mit eingebautem Bildschirm aufzunehmen. Wird das Headset anschließend an den Kopf gehalten, ist es dem Benutzer möglich, eine räumliche Ansicht des Bildschirms zu sehen (sog. 3D-Ansicht) und dreidimensionale Spiele zu spielen. Das Headset stellt somit ein erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für ein Videospielgerät bestimmtes Zubehör dar. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt das Zubehör den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Zubehör, erkennbar ausschließlich für Videospielkonsolen der Position 9504 bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 4000 erfasst" eingereiht.

DEBTI7929/26-19504500000

Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um ein sog. 3D-Headset, - bestehend aus einem spezifisch geformten, ergonomisch an das menschliche Gesicht   angepassten Korpus aus Pappe, das im Inneren mit zwei Linsen aus Kunststoff   versehen ist, - in den Abmessungen von ca. 15,2 x 16,2 x 12,5 cm, - an den Seiten mit einer Einschuböffnung versehen, die passgenau für die Aufnahme   eines Videospielgeräts gestaltet ist, - entlang der Oberseite mit einer passgenau auf die Ladebuchse des Videospielgeräts   platzierten Aussparung, - ohne integrierte Elektronik, - in einem bunt bedruckten Pappkarton verpackt. Das Erzeugnis ist dazu bestimmt, ein bestimmtes Videospielgerät mit eingebautem Bildschirm aufzunehmen. Wird das Headset anschließend an den Kopf gehalten, ist es dem Benutzer möglich, eine räumliche Ansicht des Bildschirms zu sehen (sog. 3D-Ansicht) und dreidimensionale Spiele zu spielen. Das Headset stellt somit ein erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für ein Videospielgerät bestimmtes Zubehör dar. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Zubehör, erkennbar ausschließlich für Videospielkonsolen der Position 9504 bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 4000 erfasst" eingereiht.

DEBTI5969/26-19504500000

Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus - einer sog. Docking-Station für eine bestimmte Spielekonsole, - - bestehend aus einem u-förmigen, an die Videospielkonsole angepassten     Gehäuse aus Kunststoff, - - in den Abmessungen von ca. 115 x 201 x 51,2 mm, - - in der u-förmigen Schale mit einem USB-C Anschlussstecker versehen, - - zusätzlich mit zwei USB-A Eingängen, einem HDMI-Ausgang, einer USB-C     Buchse zur Stromversorgung sowie einem LAN-Anschluss ausgestattet, - - im Inneren mit einem Lüfter sowie einer Platine versehen, - - befindet sich die Spielekonsole in der Docking-Station, wird die Leistung dieser     erhöht und das Gerät wird um die Funktion erweitert, ein Bild in höherer     Auflösung auszugeben, - - stellt sich als erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für diese Videospielkonsole     bestimmtes Zubehör dar, - einem Netzteil samt Stromkabel mit USB-C Anschluss, - einem HDMI-Kabel, - gemeinsam in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht   (lt. zusätzlichen Angaben). Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt die Docking-Station (Zubehör) den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Zubehör, erkennbar ausschließlich für Videospielkonsolen der Position 9504 bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9504 2000 bis 9504 4000 erfasst" eingereiht.

DEBTI5605/26-19504500000

Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen kabellosen Controller, - bestehend aus einem ergonomisch geformten Kunststoffgehäuse, - auf der Schauseite mit neun Knöpfen, zwei Analog-Sticks und einem Steuerkreuz, - zusätzlich mit vier Schultertasten und zwei Knöpfen auf der Rückseite ausgestattet, - mit Vibrationsmotoren und Bewegungssensoren, - mit einem USB-C Anschluss zum Aufladen der internen Batterie und einer 3,5 mm   Klingenbuchse, - mit einer NFC-Schnittstelle und einem Bluetooth Chip, - in Warenzusammenstellung mit einem USB-C Kabel, - gemeinsam in einer Verkaufsumschließung aufgemacht (lt. zusätzlichen Angaben). Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung im Bezug auf die Verwendung bestimmt der Controller den Charakter der Warenzusammenstellung. Der Controller ist anhand der spezifischen Gestaltung (insb. der Tasten) erkennbar für eine Videospielkonsole bestimmt, die über einen eigenen Bildschirm verfügt und ihr Bild auch an einem externen Bildschirm darstellen kann. Die Ware stellt sich somit als ein erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für diese Videospielkonsole bestimmtes Teil dar. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teil, erkennbar hauptsächlich für Videospielkonsolen der Unterposition (KN) 9503 5000 bestimmt" eingereiht.

DEBTI5942/26-19504500000

Bei den durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnissen handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, bestehend aus - zwei Controllern für eine Videospielkonsole, - - in den max. Abmessungen von ca. 116 mm x 14,4 mm x 30,7 mm, - - jeweils mit sechs bzw. sieben Knöpfen auf der Schauseite, einem Analogstick sowie zwei     Schultertasten und zwei weiteren Knöpfen auf der Längsseite, - - mit einem Vibrationsmotor, einem Akku sowie unterschiedlichen Sensoren ausgestattet, - - kann wahlweise seitlich an den Schmalseiten einer speziellen tragbaren Spielekonsole     (nicht Gegenstand dieser vZTA) oder an zwei schienenähnlichen Seitenteilen befestigt werden, - mit zwei schienenähnlichen Seitenteilen, die zur Verbesserung der Handhabung an den o. g.   Controllern befestigt werden können und mit Handschlaufen versehen sind, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (lt. Antragsangaben). Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Controller den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Controller sind anhand der spezifischen Gestaltung (insb. der Tasten) erkennbar für eine Videospielkonsole bestimmt, die über einen eigenen Bildschirm verfügt und ihr Bild auch an einem externen Bildschirm darstellen kann. Die Waren stellen sich somit als erkennbar hauptsächlich oder ausschließlich für diese Videospielkonsole bestimmte Teile dar. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Teile, erkennbar hauptsächlich für Videospielkonsolen der Unterposition (KN) 9503 5000 bestimmt" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI